Intexus-Dialer 090090001214

Hallo,

angenommen, Jemand war im Internet und hatte dann in der Telekom-Rechnung eine Verbindung des Intexus-Dialer 090090001214 für 29,95 EUR incl. MWSt. aufgeführt.

Dieser Jemand hat dann bei der Telekom die Rechtmäßigkeit dieser Verbindung bestritten und die sofortige Sperre der 0900-Nummern beauftragt.

Nachdem die Telekom in der ersten Rechnung nur ihre eigenen Verbindungen abbuchte, buchte sie letzte Woche die Dialer-Kosten ab. Jemand veranlasste die Rücklastschrift des bestrittenen Betrages.

Die Telekom hat genau den Textbaustein wie bei anderen Betroffenen genommen:

„…haben wir den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt sorgfältig geprüft. Hierbei konnten wir keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass es sich bei dem unter der o.g. Rufnummer angebotenen Dienst um ein unseriöses Angebot handelt.“

Die Diskussionen in diversen Foren (computerbetrug.de, dialerschutz.de, teltarif.de, dialerundrecht.de, nickles.de, bws3com.de, onetwomax.de, …) zeigen oft identische Fälle.

Die Telekom antwortete nicht auf das persönliche Schreiben, sondern sandte dem Jemand heute das Formblatt „Unbezahlt gebliebene Lastschrift / Zahlungsaufforderung / Mahnung“ mit von Hand angekreuzt: „Wir bitten Sie die Rechnungsbeträge künftig …“ und „Bitte zahlen Sie …“ mit handschriftlicher Angabe „29.096.04“. „Bei anhaltendem Zahlungsverzug mit Forderungen der Deutschen Telekom …“

Jemand meint, dass seien aber keine Forderungen der Deutschen Telekom, sondern von Intexus!

Dieser Jemand will bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Betruges erstatten und zusätzlich den modifizierten Musterbrief (Widerruf nach Fernabsatzgesetz, …) an die Telekom senden:

>> Sehr geehrte Damen und Herren,

die von Ihnen in den v. g. Fernmelderechnung für … erhobenen Verbindungsentgelte für die Einwahl bei der Fa. Intexus GmbH, Scharnweberstraße 69, 12587 Berlin unter der Ruf-Nr.: 0900 9000 1214 in Höhe von 29,95 € brutto für Juli 2004 gehen ausschließlich auf die nicht bewusste und gewollte Einwahl eines Dialers zurück.

Wie in meinem Fax vom xx.xx.2004 bereits mitgeteilt, stelle ich hier noch einmal eindeutig klar, dass ich von der v. g. Firma Intexus bewusst keinerlei Leistungen in Anspruch genommen habe.

Am xx.xx.2004 habe ich die Sperre der 0900-Nummern bei Ihnen beauftragt (gemäß § 13 TKV). Auch das beweist, dass ich Dialer-Nummern explizit nicht wünsche!

Sie haben entgegen § 16 TKV keine Dokumentation vorgelegt, die den Inhalt der Dialer-Verbindung mit dem zweimaligem „OK“ mit Screenshot, IP-Daten, usw. enthält.

Ich bin daher nicht bereit, die geforderten Beträge zu zahlen.

Hilfsweise fechte ich die geschlossenen Verträge wegen arglistiger Täuschung an. Daneben widerrufe ich die geschlossenen Verträge nach den maßgeblichen Vorschriften über Fernabsatzverträge. Höchst hilfsweise erkläre ich hiermit die Anfechtung wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.

Ich habe am xx.xx.2004 meine Bank aufgefordert, den von Ihnen eingezogenen Rechnungsbetrag über 29,95 € zurück zu rufen. Die unbestrittene Forderung ist ja bereits am xx.xx.2004 von Ihnen abgebucht worden.

Die von mir vorgebrachten Einwendungen sind begründet im Sinne des § 16 Abs. 4 TKV. Die ursprüngliche Forderung der Dialer-Verbindung beträgt nur 29,95 EUR. Auf Grund § 19 (1) 1 TKV dürfen Sie aber erst ab einer Forderung von 150 DM (ca. 75 EUR) sperren. Zu einer Sperre sind Sie daher nicht berechtigt. Sollten Sie dennoch eine Sperre durchführen, bleiben Schadenersatzforderungen meinerseits vorbehalten.

Weiterhin behalte ich mir Schadenersatzforderungen auf Grund § 7 TKV vor, da mein PC von Außen ohne mein Wissen ferngesteuert - also manipuliert - wurde und dadurch ohne meinen Willen Programme verändert bzw. installiert wurden.

Nun zu Ihrem im Betreff genanten Antwortschreiben. Meine Nachforschungen haben ergeben, dass in der Datenbank der RegTP unter der angegebenen Nummer eine ganze Reihe (registrierter) Intexus-Dialer ausgewiesen sind. Sobald ich von der RegTP eine Antwort auf meine Anfrage erhalten habe, komme ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück.

Nur zur Vollständigkeit weise ich darauf hin, dass ich gegen die Firma Intexus eine Strafanzeige wegen Betruges gestellt habe.

Mit freundlichem Gruß

Ergänzung meines Schreibens: Ich beziehe mich auf die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11.12.1997 (BGBl I Nr. 83 v. 18.12.97, S. 2910), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 14.04.99 (BGBl. I Nr. 19 v. 21.04.99).

Auszüge:

§ 1
((1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und derjenigen, die diese Leistungen vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden).
2) Vereinbarungen, die zuungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.

§ 7
Haftung
(1) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der Kunden der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit richten sich nach § 40 des Telekommunikationsgesetzes und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haften für Vermögensschäden bis zu einem Betrag von fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark je Nutzer. Dies gilt nicht gegenüber Nutzern, die ihrerseits Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen. Anbieter von Telekomunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können die Haftung für diese Leistungen im Verhältnis zueinander durch Vereinbarung der Höhe nach beschränken. Eine vertragliche Haftungsbegrenzung darf die Summe der Mindesthaftungsbeträge gegenüber den geschädigten Endkunden des anderen Nutzers nicht unterschreiten. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung des Anbieters auf zwanzig Millionen Deutsche Mark jeweils je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

§ 13
Allgemeiner Netzzugang
(2) Der Kunde muß die Möglichkeit haben, im Rahmen des Sprachtelefondienstes die Nutzung seines Netzzugangs durch eine netzseitige Sperrung bestimmter Arten von Rufnummern zu beschränken.

§ 16
Nachweis der Entgeltforderungen
(1) Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.

§ 17
Entgeltermittlung bei unklarer Forderungshöhe
Ist davon auszugehen, daß für Verbindungen berechnete Entgeltforderungen unrichtig sind, ohne daß ihre richtige Höhe feststellbar ist, so wird für die Abrechnung die durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen Anbieters aus den unbeanstandet gebliebenen sechs zurückliegenden Abrechnungszeiträumen zugrundegelegt. Das gilt auch, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob der allgemeine Netzzugang des Kunden im Umfang der Entgeltforderungen in einer dem Kunden zurechenbaren Weise in Anspruch genommen wurde. Ist die Zeit der Überlassung des allgemeinen Netzzugangs durch den Anbieter kürzer als sechs Abrechnungszeiträume, so wird die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume zugrunde gelegt. Bei der Durchschnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Wenn in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei vergleichbaren Umständen niedrigere Entgeltforderungen angefallen sind, als sich bei der Durchschnittsberechnung ergeben würde, treten diese Entgeltforderungen an die Stelle der berechneten Entgeltforderungen. Danach zuviel gezahlte Entgelte werden erstattet. …

§ 19
Sperre; Zahlungsverzug
(1) Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Sprachtelefondienst sind berechtigt, die Inanspruchnahme dieser Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde

  1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens einhundertfünfzig Deutsche Mark in Verzug ist und eine geleistete Sicherheit verbraucht ist oder
  2. ein Grund zur Sperre nach Absatz 2 besteht.
    (3) Sperren sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken und unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind. Eine Vollsperrung des allgemeinen Netzzugangs darf erst nach Durchführung einer mindestens einwöchigen Abgangssperre erfolgen.
    (4) Die Sperre nach Absatz 1 Nummer 1 unterbleibt, wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist.

Hi,

Nachdem die Telekom in der ersten Rechnung nur ihre eigenen
Verbindungen abbuchte, buchte sie letzte Woche die
Dialer-Kosten ab. Jemand veranlasste die Rücklastschrift des
bestrittenen Betrages.

Von deiner Bank rückbuchen lassen, Einzugsermächtigung für die Telekom stornieren und die Telekom unterrichten, dass du nicht gewillt bist, die angezweifelten Posten zu bezahlen.

Gruß
Falke (der schon vor zig Jahren seine Einzugsermächtigung der Telekom gekündigt hat!!)