Der 17-jährige Stefan kauft sich mit 400.- Euro aus seiner Spardose und 100.- Euro - die er sich von einem Freund borgt - bei „ABC-Bikes“ für 500.- Euro einen gebrauchten Roller. Als er den Roller zu Hause vorführt beschweren sich seine Eltern beim Verkäufer und verlangen die Rücknahme des Rollers gegen Herausgabe der 500.- Euro. Wie ist die Rechtslage?
Fällt das noch unter 110 BGB? Ich wrüde sagen nein, wegen Höhe des Betrages und den „geliehenen“ 100.- euro.
Wo liegt die Grenze für den Taschengeldparagraf? Klar wäre wohl, wenn sich Stefan mit 20.- euro seines Taschengeldes eine CD kauft.
Fällt das noch unter 110 BGB? Ich wrüde sagen nein, wegen Höhe
des Betrages und den „geliehenen“ 100.- euro.
die geliehenen 100 Euro sind ein Argument, der Kauf eines Rollers für 500 ein anderes. Taschengeld wird nicht per se zur völlig freien Verwendung überlassen. Den Erziehungsberechtigten bleibt es vorbehalten, die Verwendung in beliebiger Form einzuschränken. Der Zustand der beschränkten Geschäftsfähigkeit wurde ja gerade geschaffen, um den Jugendlichen langsam an die volle Geschäftsfähigkeit heranzuführen. „Alles oder nichts“ kann da kaum sinnvoll sein.
Da die Eltern offensichtlich mit dem Kauf nicht einverstanden sind, hat der Jugendliche mit dem Kauf des Rollers die ihm gesteckten Grenzen überschritten. Da der Schutz des Jugendlichen Vorrang hat, ist das Innenverhältnis zwischen Eltern und Jugendlichen (d.h. die getroffenen Absprachen) vorrangig, so daß es hier auch keinen Gutgläubigkeitsschutz für den Verkäufer gibt.
Mit anderen Worten: Der Verkäufer muß das Ding zurücknehmen und das Geld rausrücken.