winterräumung

Tach Community,

also. ich hab da einen sehr eng mit mir verwandten. der hat ein hinteres grundstueck. geh, fahr und leitungsrecht. das vordere grundstueck ist 22 meter in der breite.

laut ortssatzung sind die eigentuemer dazu verpflichtet bis zur haelfte der strasse zu raeumen. es existieren keine gehwege. zwischen strasse und grundstuecken sind rasenflaechen.

nun die frage:
im normalfall muss man den gehweg raeumen, um zu verhindern das ein eventuell stuerzender bei nicht geraeumter flaeche per anwalt aerger macht.

wie sieht das in dieser situation aus? wenn ein fuszgaenger die strasse zum gehen benutzt (sackgasse und nur eine strassenseite bebaut). oder wenn ein pkw ins schleudern kommt. ist mein verwandter fuer solche schaeden/personenschaeden haftbar zu machen?

vor allem … wer ist fuer die raeumung der anderen strassenhaelfte zustaendig? wenn mein verwandter stur den vertrag erfuellen wuerde, dann muesste er nur seine strassenhaelfte raeumen. das ist natuerlich bloedsinn, weil er dann nur seine linke strassenhaelfte raeumt und beim rausfahren der strasse im tiefschnee landen wuerde. kann man den ort verpflichten zu raeumen? es besteht niemals aussicht, dass auf der gegenueberliegenden seite jemals gebaut wird, da es sich um ein naturschutzgebiet handelt.

vielen dank ihr wissenden

-)

Grusz

PixelKoenig

Hallo,

also. ich hab da einen sehr eng mit mir verwandten. der hat
ein hinteres grundstueck. geh, fahr und leitungsrecht. das
vordere grundstueck ist 22 meter in der breite.

laut ortssatzung sind die eigentuemer dazu verpflichtet bis
zur haelfte der strasse zu raeumen. es existieren keine
gehwege. zwischen strasse und grundstuecken sind
rasenflaechen.

Geh-, usw.-Recht braucht man doch nur für Privatwege. Macht Eure Gemeinde Satzungen für Privatwege ???

Gespannte Grüße

Heike

falsch verstanden
hallo heike,

nein. natuerlich nicht. wollte damit zum ausdruck bringen, dass „mein bekannter“ das hintere grundstueck hat und in voller breite beteiligt ist :wink:

grusz

PK

Hallo ,

so ganz klar ist mir noch nicht, wie die Lage ist. Dein Bekannterverwandter hat also ein hinterliegendes Grundstück, das er über ein privates Wegerecht erreicht. Ja ? Sein Grundstück grenzt also nicht an die Straße ? Und die Satzung sagt, er muß räumen ? Oder sein Wegerecht schließt das ein, oder was ?
Wiedemauchsei. Zu der halben Straße kann ich wenigstens mal was sagen und nicht nur verwirrt gucken.
Für die Reinigung und Unterhaltung von öffentlichen Wegen ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig. Sie kann diese Verpflichtung allerdings per Satzung weiterreichen, z.B. an die Anlieger. Auch der Besitzer des Naturschutzgebietes (?) könnte ja Anlieger im Sinne der Satzung sein. Ist dieser Fall aber nicht geregelt, bleibt die Pflicht bei der Gemeinde. Klar ?
Vielleicht fragst du rechtzeitig mal beim Ordnungsamt nach, wie dort die Lage eingeschätzt wird. Nicht, daß du dich festfährst :o)

Grüße

Heike