Hi,
wir haben überlegt, ob folgendes zutrifft:
Zwei Leute haben GbR angelmeldet, Zweck Internetshop…also Dienstleistung und Verkauf.
Jetzt meint ein BWL-Student, dass diese zwei keine GbR sind, sondern eine OHG, da sie Handel betreiben. (HGB, §105 Abs. 1)
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines
Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist,
ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der
Gesellschafter die Haftung
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
Stimmt das? Was hätte das für Auswirkungen? Müssen die Beiden sich also noch im Handeslregister eintragen lassen? Warum hat die Dame im Amt da nichts zu gesagt???
Vielen Dank
Steffi
Es kommt auch auf den Umfang der Geschäftstätigkeit an. Denn Handelsgewerbe im Sinne des §105 HGB meint eben ein Gewerbe ab einem bestimmten Umfang, wobei hier das Gesamtbild entscheidend ist. Handelsgewerbe heisst hier nicht, dass es um Handeln mit Waren oder dergleichen geht.
Eintragen lassen ins HR müssen sie sich nur, wenn sie Kaufleute im Sinne des HGB sind. Die Eintragung wäre hier aber nur deklatorisch, bei einer GmbH oder AG dagegen konstitutiv.
Man möge mich verbessern, wenn ich falsch liege 
Man möge mich verbessern, wenn ich falsch liege 
Ich müsste auch genauer nachlesen, aber richtig ist schon mal:
Es kommt auch auf den Umfang der Geschäftstätigkeit an.
Mit „Handel treiben“ hat „Handelsgewerbe“ überhaupt nichts zu tun, das kann sein, muss aber überhaupt nicht.
Eintragen lassen ins HR müssen sie sich nur, wenn sie
Kaufläute im Sinne des HGB sind. Die Eintragung wäre hier aber
nur deklatorisch, bei einer GmbH oder AG dagegen konstitutiv.
Mal ehrlich - ich weiß, was das bedeutet, aber wenn ein Rechtslaie hier eine Frage stellt, kann der dann auch verstehen, was du damit sagen willst?
Levay
Hallo Levay,
Mit „Handel treiben“ hat „Handelsgewerbe“ überhaupt nichts zu
tun, das kann sein, muss aber überhaupt nicht.
das mit der Kaufmannseigenschaft habe ich auch während meines Meisterkurses (Handwerk)und bis heute nie so richtig verstanden.
Einerseits wird darauf abgestellt, daß das Geschäft einen Umfang erreicht, der einen kaufmännischen Betrieb erfordert -
andererseits z.B. dieses Urteil:
http://dejure.org/dienste/lex/HGB/1/1.html
Leitsatz:
Betreibt der Inhaber eines Handwerksbetriebes neben der handwerklichen Tätigkeit im selben Unternehmen noch einen Warenhandel („gemischtes Unternehmen“), so ist die Frage seiner Kaufmannseigenschaft einheitlich nach dem Gesamtbild des Unternehmens zu beurteilen. Entscheidend ist, welcher Tätigkeitsbereich - Handwerk oder Warenhandel - das Gesamtbild prägt.
Vielleicht kann mir das hier jemand endlich erklären.
Gruß
Peter
Hallo Peter und die anderen,
dem Grunde nach ist es nicht so schwierig. Grob gesagt ist ein „Grosses Gewerbe“ ein Handelsgewerbe, das somit die Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB nach sich zieht. Typische Merkmale dafür, ob eine Gewerbe die kritische Grenze überschreitet sind:
Anzahl der Angestellten,
Sortimentsumfang,
Teilnahme am Wechselverkehr,
Umfang der Buchführung,
Größe der Geschäftsräume usw.
Nur darf man sich nicht an einem der Merkmale festklammern, sondern das „Gesamtbidl“ betrachtet. Das ist dann eben im Grenzfall Auslegungssache und muss das Gericht entscheiden.
Mit deinen letzten Zeilen die du zitierst ist einfach nur gemeint, dass man schaut, was sozusagen das wichtigere Gewerbe der beiden ist.
Beispeil für alle hier:
Tante Emma betreibt einen kleinen Lebensmittelladen im Familienbetrieb -> Kein Handelsgewerbe, obwohl sie Waren kauft und verkauft -> Keine Kaufmannseigenschaft, keine Eintrag in das HR notwendig (sehr wohl aber freiwillig möglich).
Tante Emmas Laden wächst und blüht, es werden Erweiterungen vorgenommen, Mitarbeiter eingestellt usw. Irgendwann wird dann daraus ein Handelsgewerbe mit den entsprechenden Folgen.
Noch Fragen?
Danke.
Was mich immer ins Schleudern bringt, sind die Unterscheidungen in Kann-,Soll-, Minder- und wasessonstnochgibt-Kaufmann
Gruß
Peter
Hallo,
Minder- und Vollkaufmann gibt es seit der HGB-Novelle nicht mehr.
Nur Noch Kaufmann oder nicht 
Hallo Steffi,
hatte gestern schon eine Antwort geschrieben, leider war der w-w-w-Server etwas lahm, daher habe ich’s nicht abschicken können und gespeichert. Jetzt also ergänzend zu den anderen Antworten:
Jetzt meint ein BWL-Student, dass diese zwei keine GbR sind,
sondern eine OHG, da sie Handel betreiben. (HGB, §105 Abs. 1)
Da hat der BWL-Student etwas gepennt in der Vorlesung und das Wichtigste verpasst: Eine OHG muss im Handelsregister eingetragen sein, eine GbR kann nicht eingetragen sein. Eine OHG ist eigentlich nichts anderes als eine GbR, die eingetragen ist.
Ich hatte den Eindruck, dass die GbR deswegen eine OHG sein solle, weil sie Handel betreibt (Offene HANDELsgesellschaft). Das eine hat aber mit dem anderen nix zu tun, sondern ist eine historisch bedingte, aber keine rechtlich relevante Namensverwandtschaft. Eine OHG kann auch bauen, Software entwickeln oder Räume reinigen. Handeln natürlich auch 
Gruß Oskar
Hallo,
vielen Dank für den Hinweis. (Ab 1998 - ist dieser §4 abgeschafft?)
in dem oben zitierten Urteil geht der BGH aber noch auf den Minderkaufmann ein.
(Frage: muss so ein Fall nach altem Recht geprüft werden?)
„…Minderkaufmann kann nach § 4 HGB notwendigerweise nur ein kleiner Mußkaufmann sein, denn der Sollkaufmann wird ohnehin zum Nichtkaufmann, wenn sein Geschäftsumfang unter den in §§ 2, 4 HGB gleichermaßen genannten Umfang sinkt und seine Eintragung im Handelsregister gelöscht ist…“
)
Viele Grüße
Peter