Rechtsanwaltsrechnung zu hoch: EUR/DM verwechselt

Hallo Forum! :smile:

Ein Rechtsanwalt stellt in einer Zivilrechtssache seine Gebührenrechnung und berechnet die volle Geschäftsgebühr von 10/10. Als Bemessungsgrundlage nimmt er den Streitwert in Höhe von 235.000 EUR.

Erst nach fast zwei Jahren, nämlich bei der Altablage, fällt dem Mandanten auf, dass der Streitwert bei 235.000 DM (!) lag, mithin also nur bei EUR 120.153. Augenscheinlich handelt es sich um einen Fehler des Sekretariats.

Kann er vom Anwalt auch nach 23 Monaten noch die Korrektur der Rechnung und die Rückzahlung des überschüssigen Betrags verlangen? Auf welcher Grundlage?

Viele Grüße

Jens

Hallo Jens! :smile:
Also es dürfte eine Anfechtung des Rechtsgeschäfts noch möglich sein, vielleicht erst einmal den Anwalt auf den Fehler hinweisen. Jetzt weiß ich nicht genau, ob eine zwei- oder dreijährige Verjährungsfrist besteht.
Jedenfalls viel Erfolg!
Franz

Erst nach fast zwei Jahren, nämlich bei der Altablage, fällt
dem Mandanten auf, dass der Streitwert bei 235.000 DM (!) lag,
mithin also nur bei EUR 120.153. Augenscheinlich handelt es
sich um einen Fehler des Sekretariats.

Kann er vom Anwalt auch nach 23 Monaten noch die Korrektur der
Rechnung und die Rückzahlung des überschüssigen Betrags
verlangen? Auf welcher Grundlage?

Viele Grüße

Jens

Hallo,

Also es dürfte eine Anfechtung des Rechtsgeschäfts noch
möglich sein, vielleicht erst einmal den Anwalt auf den Fehler
hinweisen. Jetzt weiß ich nicht genau, ob eine zwei- oder
dreijährige Verjährungsfrist besteht.

Kann der Mandant fundiert einen Zinsausgleich verlangen? Oder ist ihm dieser verwehrt, weil er selbst den Irrtum auch erst nach so langer Zeit bemerkt hat?

Gruß

Jens

Hallo Jens,

einmal abgesehen davon, dass ich eine Anfechtung nicht für den
richtigen Weg halte, sondern einen Fall des Schadensersatzes aus
vertraglicher Pflichtverletzung neben einer Anspruchsgrundlage aus
ungerechtfertigter Bereicherung für gegeben halte, hast Du IMHO auch
einen Anspruch auf Verzinsung aus der erstgenannten
Anspruchsgrundlage. Dies ergibt sich aus der Anwendung der
Differenzhypothese im Rahmen der Berechnung des Schadensersatzes.

Danach bestünde ein Anspruch auf den entgangenen Gewinn gemäß § 252
BGB. Dieser liegt in den Zinsen. Nicht sicher bin ich mir bei der
Berechnung derselben. Es könnte gemäß § 246 BGB der gesetzliche
Zinssatz von 4 % gelten, es könnte aber auch der Verzugszinssatz
gemäß § 288 I BGB, 5 % über dem Basiszinssatz, einschlägig sein. Je
nach dem, ob man annehmen kann, dass der RA sich in Verzug befand
oder nicht. Vielleicht kann da noch jemand weiterhelfen.

In jedem Fall hast Du im Rahmen dessen ein Mitverschulden, wie Du es
geschildert hast, zu vertreten. Dies führt zu einer Kürzung des
Anspruchs gemäß § 254 BGB. In diesem Fall würde ich sagen: 50 %.
D.h., Du hättest Anspruch auf den halben Zinsbetrag.

Gruß - Jaschiii

Also es dürfte eine Anfechtung des Rechtsgeschäfts noch
möglich sein, vielleicht erst einmal den Anwalt auf den Fehler
hinweisen. Jetzt weiß ich nicht genau, ob eine zwei- oder
dreijährige Verjährungsfrist besteht.

Kann der Mandant fundiert einen Zinsausgleich verlangen? Oder
ist ihm dieser verwehrt, weil er selbst den Irrtum auch erst
nach so langer Zeit bemerkt hat?

Hallo Jens,
bei Verzugszinsen muss man den Schuldner erst in Verzug setzen, Zinsausgleich weiß ich jetzt nicht. Jedenfalls muss der Anfechtungsberechtigte unverzüglich handeln, geregelt in §§ 119 ff. BGB.
Viel Erfolg
Franz

Hallo,

Danach bestünde ein Anspruch auf den entgangenen Gewinn
gemäß §252 BGB. Dieser liegt in den Zinsen. Nicht sicher
bin ich mir bei der Berechnung derselben. Es könnte gemäß
§246 BGB der gesetzliche Zinssatz von 4 % gelten, es könnte
aber auch der Verzugszinssatz gemäß § 288 I BGB, 5 % über
dem Basiszinssatz, einschlägig sein. Je nach dem, ob man
annehmen kann, dass der RA sich in Verzug befand oder nicht.
Vielleicht kann da noch jemand weiterhelfen.

Wenn der Mandant die Gebührennote von seinem Girokonto bezahlte und dafür seinen Dispositionsrahmen in Anspruch nahm, würde der Schaden aber doch dem tatsächlichen Zinssatz des Dispositionszinses folgen, oder irre ich mich? Ich meine, ein tatsächlicher Schaden stünde immer vor einem kalkulatorischen Schaden.

Gruß

Sven

Jedenfalls muss der Anfechtungsberechtigte unverzüglich handeln,
geregelt in §§ 119 ff. BGB.

Der Mandant hat an dem Tag, an dem er den Irrtum bemerkte, ein Fax an die Kanzlei gesendet und auf den Fehler in der Rechnung hingewiesen. Er bat darum, die Rechnung zu korrigieren und das sich ergebende Guthaben auszuzahlen.

‚Unverzüglich‘ dürfte damit erfüllt sein, aber ob eine Anfechtung vorliegt? Ich bin mir unsicher, ob direkt das Rechtsgeschäft angefochten werden sollte…?!

Könnte eigentlich Verjährung eintreten? Die Gebührenrechnung trägt das Datum 11.10.2002.

Gruß

Jens

Hallo Jens/Sven,

Wenn der Mandant die Gebührennote von seinem Girokonto
bezahlte und dafür seinen Dispositionsrahmen in Anspruch nahm,
würde der Schaden aber doch dem tatsächlichen Zinssatz des
Dispositionszinses folgen, oder irre ich mich? Ich meine, ein
tatsächlicher Schaden stünde immer vor einem kalkulatorischen
Schaden.

Das ist korrekt, muss aber dementsprechend nachgewiesen werden.

Zur Verjährung: ist IMHO in jedem Fall kein Problem, wenn vor dem
11.10.2004 angemahnt, da dann gehemmt. Verjährungsfrist wäre wohl, je
nach Auftragsart drei Jahre oder eben zwei Jahre.

Gruß - Jaschiii

§ 121 BGB Anfechtungsfrist (neue Fassung), Artikel 2: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

‚Unverzüglich‘ dürfte damit erfüllt sein, aber ob eine
Anfechtung vorliegt? Ich bin mir unsicher, ob direkt das
Rechtsgeschäft angefochten werden sollte…?!

Könnte eigentlich Verjährung eintreten? Die Gebührenrechnung
trägt das Datum 11.10.2002.

Gruß

Jens