Preis-Irrtum im Versandhandel?

Von: , Frage gestellt am Fr, 1. Okt 2004

Hallo ihr lieben Wissenden,

wenn ein Ladeneinhaber eine Ware versehentlich falsch auszeichnet, hat der Käufer
ja kein Recht, sie zu diesem Preis zu erwerben. Der Verkäufer kann sich meines
Wissens nach auf sowas wie Irrtum über Abgabe einer Erklärung berufen und es gilt
der ursprünglich gemeinte Preis.Vertrag kommt erst an der Kasse zustande.

Wie verhält sich das eigentlich im Versandhandel?

Beispiel: Ein Versandhändler bietet die Waren X und Y in seinen Katalogen
monatelang für sagenwirmal 99,- Euro an. Nach einem Dreivierteljahr stellt er die
Artikel in einen Schnäppchenkatalog und verlangt nur noch 59,- Euro dafür.

Dem Kunden werden aber, so er aus dem Schnäppchenkatalog bestellt, trotzdem 99,-
Euro berechnet.

Könnte sich der Verkäufer theoretisch auf einen Preisirrtum berufen und vom
Kunden den vollen Preis von 99,- Euro verlangen?

Ich fände das mit dem Irrtum unglaubwürdig, weil ich aus der Druck- und
Werbebranche komme und weiß, wie viele Arbeitsschritte notwendig werden, bis ein
Artikel in einem Katalog landet.Irgendwann im Verlauf dieses Prozesses, der sich
von der Willensbildung im Marketing bis zur Katalogauslieferung meist über
mehrere Monate hinzieht, müsste jemand in so einem Laden bemerken, dass man
Artikel X und Y gar nicht für 59,- Euronen verkaufen will. Schließlich wird das
alles hundertmal gecheckt und gegengecheckt.

Simple Druckfehler wären es in dem von mir konsturierten Beispiel auch nicht,
weil kuhgroß und in Farbe neben der Produktabbildung stünde: Bisher 99,- Euro,
jetzt nur noch 59,- Euro. Sowas ist ein größerer Aufwand, das macht man nicht mal
fix aus Versehen.

Wie schaut's also aus mit dem Preisirrtum im Katalog?

Schon jetzt schönen Dank für Eure Ausführungen.

LG
Edith

29 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 39 Minuten 0 hilfreich
    Re: Preis-Irrtum im Versandhandel?

    Hallo Edith!

    Eines vorweg, ich bin lediglich "Verbraucher".

    Wäre mir das geschehen, was Du oben schreibst, würde ich bei Lastschriftverfahren sofort das Geld zurückholen. Falls Versand auf Rechnung erfolgt ist, umgehend (!!) schriftlich Kontakt mit dem Versand aufnehmen, parallel ein Telefonat.

    Wer einen Artikel in einem Schnäppchenkatalog anbietet, kann m.E. nicht den vorherigen VK einfordern.
    Vielleicht ist das Ganze nur ein Versehen gewesen und keine böse Absicht?

    Ein Brief wird sicher für Klarheit sorgen, und verlangt der Verkäufer dennoch den höheren Preis, den ganzen Krempel zurückschicken. Fertig.

    Angelika

    • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Preis-Irrtum im Versandhandel?

      Hallo Angelika,

      im realen Leben würde ich mich in so einem Fall schon mit den Leuten einigen.
      Entweder sie stehen zu ihrem Wort aus dem Schnäppchenkatalog oder sie kriegen
      ihren Klumpatsch wieder zurück und machen gar kein Geschäft mit mir, Ende
      Gelände.

      Ich bestelle in der Regel nur bei alt eingesessenen seriösen Unternehmen, die
      machen da auch keine Würschteln. Wenn sowas passiert, hat meist nur einer
      vergessen, den Aktionspreis ins System zu tippen, so dass die Ware dem Kunden
      falsch (zum alten Preis) berechnet wird.

      Es hat mich nur interessiert, ob mir theoretisch einer mit "ups, da haben wir uns
      getäuscht" kommen könnte.

      LG
      Edith

      • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Preis-Irrtum im Versandhandel?

        Es hat mich nur interessiert, ob mir theoretisch einer mit
        "ups, da haben wir uns
        getäuscht" kommen könnte.
        Ja. Aber das sagt ja noch nichts über die Rechtsfolgen aus. Vergleiche dazu mein Posting weiter oben.

        Levay

  2. Antwort von nach 47 Minuten 0 hilfreich
    Re: Preis-Irrtum im Versandhandel?

    Hallo,

    laut Preisangaben-Verordnung ist diese auch für
    "Streckengeschäfte" zuständig.

    Hier mal ein Text der IHK-Köln:

    Urteil: Preise im Internet nicht verbindlich

    Wer beim Einkauf im Internet ein extrem günstiges Schnäppchen entdeckt und bestellt, freut sich unter Umständen zu früh. Handelt es sich nämlich um eine irrtümlich falsch ausgezeichnete Ware, besteht für den Käufer nicht unbedingt ein Lieferanspruch. Dies geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landesgerichts Essen vom 13. Februar 2003 hervor (AZ.: 16 O 416/02). In dem konkreten Fall lag der tatsächliche Preis um mehr als das Hundertfache unter der Preisauszeichnung.

    Die Internet-Versandfirma hatte dem Kunden zwar eine Bestellbestätigung mit den falschen Preisen zugesandt, die Auslieferung wurde aber verweigert. Wie die Richter in ihrer Urteilsbegründung betonten, stelle der Versand einer Bestellbestätigung noch keinen Kaufvertrag dar. Preise im Internet seien mit denen einer Schaufensterauslage vergleichbar und deshalb nicht verbindlich. Zudem habe das betroffene Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hingewiesen, dass die Bestellannahme erst mit dem Versand der Ware erfolge.


    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Preis-Irrtum im Versandhandel?

      Hallo, ...In dem konkreten Fall lag der
      tatsächliche Preis um mehr als das Hundertfache unter der
      Preisauszeichnung.
      eben !! ... Zudem habe das
      betroffene Unternehmen in seinen Allgemeinen
      Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hingewiesen, dass die
      Bestellannahme erst mit dem Versand der Ware erfolge.
      und auch nur deshalb !!
      siehe dazu:
      http://www.super-illu.de/recht/index.php?page=urteil...
      (kann auch nix für, dass es beim googeln da gefunden habe)
      Gruß
      Peter

  3. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Preis-Irrtum im Versandhandel?

    Hallo Edith,

    wenn ein Versandhändler einen "ordentlichen" Hauptkatalog hat und darin Waren feilbietet,so muss er sich auch an diese Preise halten.Es sei denn er weisst bei dem Artikel ausdrücklich daraufhin,das der Preis sich im laufe der Gültigkeit des Kataloges ändern kann (üblich bei Elektronik-Bauteilen für PC z.B.).Fehlt ein solcher Hinweis oder gibt der Händler "Schnäppchen" oder "Sonderkataloge" heraus,so gilt das gleiche.
    Verlangt er bei diesen "Schnäppchen" dann aber bei der Lieferung den normalen Katalogpreis,würde ich die Ware mit Hinweis auf das Sonderangebot zurückgehen lassen.
    Außerdem würde ich die Verbraucherzentrale mal informieren,könnte sich nämlich um "unlauteren Wettbewerb" handeln.......


    mfg

    Frank

  4. Antwort von nach 2 Stunden 1 hilfreich
    Re: Preis-Irrtum im Versandhandel?

    Man muss zwei Fragestellungen unterscheiden, die viele verwechseln. Wenn es zu einer falschen Preisauszeichnung kommt, fragt sich

    1. ob der potenzielle Käufer Anrecht darauf hat, einen Kaufvertrag zu diesem Preis abzuschließen (nein, hat er nicht) und

    2. ob ein Käufer, wenn er den Vertrag abeschlossen hat, sich auf den Preis verlassen darf (ja, darf er).

    Ich versuche es mit wenigen Worten: Ein Vertrag ist letztlich nicht mehr und nicht weniger als Einigung. Die Parteien müssen sich also über etwas einigen, und das ist dann Vertragsbestandteil, dazu gehört der Preis.

    Situation 1: Der Kaufvertrag ist noch nicht zustande gekommen, der Verkäufer bemerkt den falschen Preis rechtzeitig. Dann ist er ja nicht verpflichtet, den Kaufvertrag abzuschließen. Es gilt Vertragsfreiheit, und die umfasst auch das Recht, einen Vertrag *nicht* zu schließen!

    Situation 2 (etwas komplizierter): Der Verkäufer schließt den Vertrag zu dem falschen Preis ab. Er geht vielleicht irrig von einem anderen Preis aus, aber darauf kommt es nicht. Die Erklärungen, die zum Abschluss eines Vertrages führen, sind so auszulegen, wie ein gewissermaßen objektiver Dritter sie verstehen durfte.

    Entscheidend ist nicht, was der Verkäufer gemeint hat. Entscheidend ist auch nicht, was der Käufer verstanden hat. Entscheidend ist allein, was bei nüchterner Betrachtung der Käufer verstehen durfte bzw. musste. Und das ist in der Regel der (falsch ausgezeichnete) Preis. Wird über den Preis dann nicht mehr gesprochen, ist der Vertrag zu diesem zustande gekommen.

    Da der Verkäufer sich geirrt hat, kann er seine Erklärung anfechten, der Vertrag wird dann nichtig. Das führt aber erstens u.U. zu Schadenersatzansprüchen. Und zweitens: Findet keine Anfechtung statt, bleibt es eben beim Vertrag. Der Verkäufer kann nicht einfach sagen, er wolle jetzt aber mehr Geld haben!

    Wenn noch Fragen sind, nur zu!

    Levay

    • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Preis-Irrtum im Versandhandel NA NA???

      Man muss zwei Fragestellungen unterscheiden, die viele
      verwechseln. Wenn es zu einer falschen Preisauszeichnung
      kommt, fragt sich

      1. ob der potenzielle Käufer Anrecht darauf hat, einen
      Kaufvertrag zu diesem Preis abzuschließen (nein, hat er nicht)
      Richtig! (1) und

      2. ob ein Käufer, wenn er den Vertrag abeschlossen hat, sich
      auf den Preis verlassen darf (ja, darf er).
      Nein! (wenn (1) richtig ist kann der Verkäufer ablehnen also keine Preisgarantie

      Die Sache liegt völlig anders.

      Sie sehen im Kaufladen, Katalog oder in der Zeitung ein "Angebot" das ist aber rechtlich betrachtet "kein Angebot" sondern eine "Aufforderung" Angebote im Rechtssinne abzugeben.
      Dann kann der Verkäufer,in der besseren Position ablehen oder Ihr Angebot auf den Kaufvertrag annehmen in freier Entscheidung.
      Einen Zustimmungsanspruch haben Sie als Käufer nicht.
      (unlauterer Wettbewerb ist eime andere Sache die hier nichts zu tun hat)

      Ihr Preis im Katalog ist nur eine Aufforderung ein Angebot abzugeben nichts weiter.

      Jakob







      Ich versuche es mit wenigen Worten: Ein Vertrag ist letztlich
      nicht mehr und nicht weniger als Einigung. Die Parteien müssen
      sich also über etwas einigen, und das ist dann
      Vertragsbestandteil, dazu gehört der Preis.
      Jein falsch verstanden lieber Levay
      Situation 1: Der Kaufvertrag ist noch nicht zustande gekommen,
      der Verkäufer bemerkt den falschen Preis rechtzeitig. Dann ist
      er ja nicht verpflichtet, den Kaufvertrag abzuschließen. Es
      gilt Vertragsfreiheit, und die umfasst auch das Recht, einen
      Vertrag *nicht* zu schließen!

      Situation 2 (etwas komplizierter): Der Verkäufer schließt den
      Vertrag zu dem falschen Preis ab. Er geht vielleicht irrig von
      einem anderen Preis aus, aber darauf kommt es nicht. Die
      Erklärungen, die zum Abschluss eines Vertrages führen, sind so
      auszulegen, wie ein gewissermaßen objektiver Dritter sie
      verstehen durfte.

      Entscheidend ist nicht, was der Verkäufer gemeint hat.
      Entscheidend ist auch nicht, was der Käufer verstanden hat.
      Entscheidend ist allein, was bei nüchterner Betrachtung der
      Käufer verstehen durfte bzw. musste. Und das ist in der Regel
      der (falsch ausgezeichnete) Preis. Wird über den Preis dann
      nicht mehr gesprochen, ist der Vertrag zu diesem zustande
      gekommen.

      Da der Verkäufer sich geirrt hat, kann er seine Erklärung
      anfechten, der Vertrag wird dann nichtig. Das führt aber
      erstens u.U. zu Schadenersatzansprüchen. Und zweitens: Findet
      keine Anfechtung statt, bleibt es eben beim Vertrag. Der
      Verkäufer kann nicht einfach sagen, er wolle jetzt aber mehr
      Geld haben!

      Wenn noch Fragen sind, nur zu!

      Levay

      • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Preis-Irrtum im Versandhandel NA NA???

        Hallo!

        Ich glaube eher, du hast Levays Antwort nicht verstanden, die ist nämlich völlig richtig.

        Gruß
        Tom



Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!