Preis-Irrtum im Versandhandel?
Von: , Frage gestellt am Fr, 1. Okt 2004
Hallo ihr lieben Wissenden,
wenn ein Ladeneinhaber eine Ware versehentlich falsch auszeichnet, hat der Käufer
ja kein Recht, sie zu diesem Preis zu erwerben. Der Verkäufer kann sich meines
Wissens nach auf sowas wie Irrtum über Abgabe einer Erklärung berufen und es gilt
der ursprünglich gemeinte Preis.Vertrag kommt erst an der Kasse zustande.
Wie verhält sich das eigentlich im Versandhandel?
Beispiel: Ein Versandhändler bietet die Waren X und Y in seinen Katalogen
monatelang für sagenwirmal 99,- Euro an. Nach einem Dreivierteljahr stellt er die
Artikel in einen Schnäppchenkatalog und verlangt nur noch 59,- Euro dafür.
Dem Kunden werden aber, so er aus dem Schnäppchenkatalog bestellt, trotzdem 99,-
Euro berechnet.
Könnte sich der Verkäufer theoretisch auf einen Preisirrtum berufen und vom
Kunden den vollen Preis von 99,- Euro verlangen?
Ich fände das mit dem Irrtum unglaubwürdig, weil ich aus der Druck- und
Werbebranche komme und weiß, wie viele Arbeitsschritte notwendig werden, bis ein
Artikel in einem Katalog landet.Irgendwann im Verlauf dieses Prozesses, der sich
von der Willensbildung im Marketing bis zur Katalogauslieferung meist über
mehrere Monate hinzieht, müsste jemand in so einem Laden bemerken, dass man
Artikel X und Y gar nicht für 59,- Euronen verkaufen will. Schließlich wird das
alles hundertmal gecheckt und gegengecheckt.
Simple Druckfehler wären es in dem von mir konsturierten Beispiel auch nicht,
weil kuhgroß und in Farbe neben der Produktabbildung stünde: Bisher 99,- Euro,
jetzt nur noch 59,- Euro. Sowas ist ein größerer Aufwand, das macht man nicht mal
fix aus Versehen.
Wie schaut's also aus mit dem Preisirrtum im Katalog?
Schon jetzt schönen Dank für Eure Ausführungen.
LG
Edith
