Ein 50 jähriger Mann hat von seiner 2. Ehefrau in ihrem Dreifamilienhaus (in dem der Mann mit seiner 2. Ehefrau und den Kindern der Frau aus erster Ehe wohnten) eine weitere Wohnung (welche er selbst ausgebaut hat und die bis vor wenigen Jahren noch vermietet war) als Nießbrauch überlassen bekommen. Den beiden Kindern aus erster Ehe der Frau gehört das Dreifamilienhaus als Besitz im Grundbuch.
Nun wohnt der Mann mit seiner Lebensgefährtin seit 4 Jahren in dieser Wohnung (die Kinder denen das Haus gehört wohnen in einer anderen Wohnung in diesem Haus) und kauft sich nun mit dieser neuen Frau ein gebrauchtes Haus im gleichen Ort , renoviert dieses mit ihr und zieht da ein. Trotzdem zieht er nun den Joker und sagt, er wolle die bisherige Wohnung mit Nießbrauch nicht vermieten, den Kindern nicht überlassen, sondern diese - wenn es sein muss - bis zu seinem Tod leerstehen lassen. Trotz mehrmaliger Verhandlung, was er denn noch mit dieser Wohnung wolle und dass es doch aus rationellen Gründen nicht vertretbar sei, sie leer stehen zu lassen, zieht er aus, muss die Wohnung grundheizen, lüften etc. - hat also nur Kosten.
Nun hörten die Erben von einem scheinbaren Gesetz, das besagt, das das Nießbrauchsrecht erlöschen würde, wenn sich der Nießbraucher ein eigenes Wohneigentum beschafft und auszieht. Das Gesetz soll eben verhindern, dass eine Nießbrauchsimmobilie aus Willkür des Nießbrauchers sonst ggf. jahrzehntelang leersteht und die Eigentümer nichts machen können.
M.W. bedeutet Nießbrauch nicht nur die Möglichkeit, die Immo. zu nutzen, sondern auch „die Früchte daraus zu ziehen“.
Er könnte m.E. also die Wohnung vermieten und die Miete behalten.
Ob sich der Nießbraucher an den Erhaltungskosten der Immo. beteiligen muss, regelt m.W. der Nießbrauch-Vertrag.
Ich sehe somit keine Möglichkeit des Erlöschens des Nießbrauchrechtes. Mal sehen, was die anderen hier noch dazu zu sagen haben.
Die Übertragung (Vermietung) des Nießbrauchs an Dritte könnte vertraglich ausgeschlossen worden sein.
Da jedoch anzunehmen ist, daß Fragen bezüglich z.B. Grundbeheizung, Lüftung usw. möglicherweise im Vertrag unerwähnt bleiben, dürfte für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und für die Erhaltung der Sache § 1036 (2) und 1041 BGB einschlägig sein.
stellst Du mal so ähnlich die Frage im Brett „Mietrecht“. Dort arbeitet „Güterw“, einer der ganz Großen dieses Forums, und der hat mir schon mal gesagt, daß der dauerhafte Auszug u.U. den Nießbrauch zum Erlöschen bringen kann. Leider habe ich den entsprechenden Artikel im Archiv nicht gefunden.
ohne genaue Kenntnis des Vertrages kann man diese Frage nicht beantworten, denn der Nießbrauch kann höchst individuell ausgestaltet sein. Grundsätzlich ist es aber so, dass der Nießbrauch üblicherweise in den Fällen gewählt wird, in denen der Berechtigte mehr oder weniger eine „Eigentümerposition“ ohne Eintrag in das Grundbuch bekommen soll. D.h. er ist üblicherweise abgesehen vom Eintrag in das Grundbuch berechtigt relativ frei über das Objekt zu verfügen, es insbesondere auch zu vermieten, …
Im Unterschied hierzu wäre das Wohnrecht zu sehen, welches ausschließlich die eigene Wohnnutzung umfassen würde.
Die Betroffenen sollten mit dem Vertrag zu einem Anwaltskollegen gehen und diesen alle in Frage kommenden Möglichkeiten prüfen lassen (offenbar um zu einer Nutzung der Wohnung zu kommen). Normalerweise erreicht man dies durch Abfindung des Nießbrauchsrechts nach Sterbetafel.
Gruß vom Wiz
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