Rechtsanwaltsrechnung: €/DM verwechselt - Teil II

Hallo Forum!

Ich fragte neulich:

„Ein Rechtsanwalt stellt in einer Zivilrechtssache seine Gebührenrechnung und berechnet die volle Geschäftsgebühr von 10/10. Als Bemessungsgrundlage nimmt er den Streitwert in Höhe von 235.000 EUR. Erst nach fast zwei Jahren, nämlich bei der Altablage, fällt dem Mandanten auf, dass der Streitwert bei 235.000 DM (!) lag, mithin also nur bei EUR 120.153. Augenscheinlich handelt es sich um einen Fehler des Sekretariats. Kann er vom Anwalt auch nach 23 Monaten noch die Korrektur der Rechnung und die Rückzahlung des überschüssigen Betrags verlangen?“

und erhielt im Forum hier den Hinweis, das Rechtsgeschäft wäre wegen Irrtums anfechtbar, alternativ sollte der Mandant lieber erstmal mit dem Anwalt sprechen.

Heute kommt nun Teil II des Falles:

Der Mandant korrespondierte höflich mit dem Anwalt und der Anwalt bestätigte, dass es sich um einen Fehler bei der Rechnungserstellung handelte. ABER nicht im Sinne der Verwechselung der Währungen, sondern beim Gegenstandswert an sich. Dieser hätte nämlich eigentlich bei 400.000 EUR gelegen.

Hintergrund: In der erwähnten Zivilrechtssache wurde dem Mandanten als Beklagter ein Mahnbescheid zugestellt, Summe 235.000 DM. Die Sache wurde jedoch später zwischen den Parteien außergerichtlich geregelt. Es wurde (ohne aktive Mitwirkung des Anwalts) ein Vergleich erzielt - Vergleichssumme 37.000 EUR.

Der Anwalt behauptet nun, der Streitwert habe eigentlich bei 400.000 EUR gelegen, denn diese Summe sei vom gegnerischen Anwalt in einem Telefonat als eigentlicher Schaden inklusive Nebenkosten, Zinsen etc.pp. erwähnt worden. Da der Anwalt in der Sache einen Vergleich empfohlen habe, hätte eigentlich eine Geschäftsgebühr, eine Besprechungsgebühr und eine Vergleichsgebühr in Rechnung gestellt werden müssen. Eine korrekte Abrechnung würde demnach zu einer höheren Kostenrechnung führen. In dieser Hinsicht würde er vorschlagen, die Sache auf sich beruhen zu lassen.

Was haltet ihr davon? Ist es tatsächlich so, dass sich der Gegenstandswert einer Sache nach den (telefonischen und parteiischen) Schadensangaben der Gegenpartei richtet? Ich meine, da kann der Mandant ja froh sein, dass der Gegenanwalt nicht aus einer Laune heraus 1 Mio EUR genannt hat. Hat der Anwalt recht, was seine weiteren Ausführungen angeht? Was ist eine Besprechungsgebühr?
Wenn der Anwalt seinem Mandanten zwar einen Vergleich empfiehlt, aber am Vertragswerk nicht mitwirkt, kann er dann trotzdem eine Vergleichsgebühr verlangen? Der Anwalt hat von dem Vergleich keine inhaltliche Kenntnis (Summen, Modalitäten etc.).

Viele Frage - ich hoffe, viele Antworten :smile:

Gruß

Jens

Hallo,
warum wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen nicht einfach mal an eine Rechtsanwaltskammer. Die müsste hier doch auch weiterhelfen können. ?
Ansonsten gibt es auch Anwälte, die bei der Verbraucherzentrale
arbeiten und sich mit sowas dann eigentlich auch auskennen müssten.
Anrufen, fragen was ein Beratungsgespräch dort kostet, bei der Verbraucherzentrale.
Gruß
Birgit

Hallo,

hm , hm, hm… das ist kompliziert. also ins blaue hinein:

erstmal ein problem, das bislang nicht genannt wurde:

für die berechnung des gegenstandswertes bei einem außergerichtlichen vergleich über einen rechtshängigen teil (den im mahnbescheid genannten) und einen nicht rechtshängigen teil (die DM 237.000 bzw.400.000) kommt es zunächst darauf an, ob auch der nicht-rechtshängige teil vom vergleich erfaßt wird. ich unterstelle mal, dass das der fall ist. dann gibt es zwei mögliche berechnungs-methoden: entweder man bildet den gegenstandswert, indem man eine xy-gebühr vergleichsgebühr für den einen teil und eine yz-vergleichsgebühr für den anderen teil nimmmt, so dass letztlich zwei vergleichsgebühren anfallen. oder. man addiert beide ansprüche zu einem gesamtgegestandswert und verlangt nur eine xy-vergleichsgebühr aus diesem. dabei ist man verpflichtet die dem mandanten günstigere berechnungsmethode zu wählen.

das mit dem telefonat ist zwar häßlich, aber vermutlich kommt man damit durch, da es sich bei gegenstandswerten i.R.v. außergerichtlichen Vergleichen irgendwie immer um schätzungen handelt, eben weil es keine gerichtlichen kostenfestsetzungebeschluss gibt.

es kommt nur insofern darauf an, ob die beteiligung des anwalts für den vergleichsschluss ursächlich war, als das er im ja-fall eine 15\10 gebühr verlangen kann und im nein-fall eine 10\10-gebühr. (achtung keine gewähr für die zahlen, deswegen oben auch xy und xz…)

problematisch für dich ist auch die verjährung. es dürfte insoweit noch das alte verjährungsrecht gelten, nach dem honorarforderungen in zwei jahren verjährten, wobei die frist allerdings erst mit anfang des jahres, das dem jahr folgt, in dem der anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt. es wäre also eile geboten !

mfg astrachan