§1 Sachlicher Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für:
1. Internetauftritte und -angebote,
2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen,
die öffentlich zugänglich sind,
der **Behörden der Bundesverwaltung.**
Ist eine Bibliothek nun an diese Verordnung gebunden?
Ich habe zwar versucht mich schlau zu machen, habe aber nicht allzuviel gefunden bzw. bin mir über die Auslegung nicht im klaren.
In VwVfG §1 (4) heißt es hier:
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle,
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Also ist nun die Frage, ob eine Bibliothek eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Eigentlich würde ich hier „nein“ sagen, aber ich bin mir nicht sicher. Schließlich könnt auch das Verleihen eines Buches oder das Ausstellen von Mahnungen doch ein Verwaltungsakt sein.
Weiß da jemand näheres, also z.B. was die Kommentare zu den jeweiligen Gesetzen dazu sagen?
Schließlich könnt auch das Verleihen eines Buches oder das Ausstellen von
Mahnungen doch ein Verwaltungsakt sein.
Meines Erachtens liegt hier kein Verwaltungsakt vor. Verleihen von Büchern oder die Mahnungen für die Gebühren fallen eher in den Bereich des Privatrechts (BGB etc.). Und ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 35 VwVfG).
Ob diese Bibliothek eine Behörde ist, weiß ich nicht. Aber die hat bestimmt eine Website und da müßte eigentlich auch stehen, wem diese Bibliothek fachlich als auch organisatorisch zugeordnet ist.
Ob diese Bibliothek eine Behörde ist, weiß ich nicht. Aber die
hat bestimmt eine Website und da müßte eigentlich auch stehen,
wem diese Bibliothek fachlich als auch organisatorisch
zugeordnet ist.
Die Bibliotheken können verschiedene Träger haben. Das können öffentliche Bibliotheken sein wie Stadt- oder Landesbibliotheken oder wissenschaftliche Bibliotheken wie Universitätsbibliotheken usw.
Wenn es denn eine Bibliothek ist, die zur Bundesverwaltung gehört…
Ich kann mich irren, aber afaik gibt es da nur die „Bundesbibliothek“. Die meisten Bibliotheken sind aber in kommunaler oder akademischer Trägerschaft. Und da ist der Geltungsbereich nicht gegeben, völlig unabhängig vom Behördenbegriff.
Städtische Bibiliotheken sind nebenbei natürlich Behörden und haben Ihren Platz in der Stadtverwaltung - im Kulturdezernat.
Hallo,
„Echte“ Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind Dinge, die durch Gesetze und Vorschriften vorgegeben werden und dann durch die jeweiligen „Behörden“ bearbeitet werden müssen.
Bibliotheken zählen im Allgemeinen nicht dazu (es gibt ja sicher auch Privatbibliotheken). Da ich selbst in einer Behörde (Kreisverwaltung) arbeite, weiß ich durch die Haushaltsdebatten, dass unsere Kreisbibliothek zu den „freiwilligen“ Aufgaben gehört und daher immer wieder in die Schließungsdiskussion gerät, um Geld zu sparen. Eine „Baubehörde“ z.B. kann nicht einfach abgeschafft werden, die Aufgaben der Baugenehmigung sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen natürlich bearbeitet werden…
Die von dir genannten Mahnschreiben kann auch ich privat ausstellen, wenn du mir Geld schuldest
Hallo
Behördendefinition bei wikipedia:http://de.wikipedia.org/wiki/Beh%C3%B6rde
Bibliotheken sind anstalten des öffentlichen rechts, die definition dazu findest du auch dort.
Gruß
Barbara
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Wenn es denn eine Bibliothek ist, die zur Bundesverwaltung
gehört…
Ich kann mich irren, aber afaik gibt es da nur die
„Bundesbibliothek“. Die meisten Bibliotheken sind aber in
kommunaler oder akademischer Trägerschaft. Und da ist der
Geltungsbereich nicht gegeben, völlig unabhängig vom
Behördenbegriff.
Verwaltungsverfahrensgesetze gibts ja auch auf Landesebene, wo dann die kommunalen Behörden eingeschlossen sind. Das ist nicht das Problem. Mein Problem ist, dass ich wissen möchte, ob sich eine Bibliothek an das BITV halten muss, oder nicht.
Und im BITV ist eben von Behörden die Rede, egal ob Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde. Nur ob eine Bibliothek da drunter fällt, weiß ich nicht. Und da ich jetzt soviele verschiedene und gegenteilige Meinungen gehört habe, bin ich mir immer noch nicht sicher
Servus,
eine Behörde ist eine von einem öffentlichen Verwaltunsträger eingerichtete und organisierte Stelle, in der die Bediensteten mit Hilfe zur Verfügung gestellter Mittel und auf Grund eingeräumter Befugnisse einen Kreis von Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit selbstständig z uerfüllen haben.
Einfacher: Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen vErwaltung wahrnimmt.
Wenn überhaupt, dann handelt es sich bei deiner Frage um eine Unterbehörde.
gruss funk
die Definition einer „Behörde“ ist relativ schwierig,da es sich nicht immer um eine „staatliche“ Instution handeln muß…
siehe zum B. die IHK oder die Schornsteinfeger…um nur einige
Beispiele zu nennnen…
Da wir hier in Deutschalnd mit den Kriegsende 1945 von anglo-amerikanischen sowie britischen Einflüssen in der Verwaltung
„überschwemmt“ wurden…
Verwaltungsverfahrensgesetze gibts ja auch auf Landesebene, wo
dann die kommunalen Behörden eingeschlossen sind. Das ist
nicht das Problem. Mein Problem ist, dass ich wissen möchte,
ob sich eine Bibliothek an das BITV halten muss, oder nicht.
Und im BITV ist eben von Behörden die Rede, egal ob Bundes-,
Landes- oder Kommunalbehörde. Nur ob eine Bibliothek da
drunter fällt, weiß ich nicht. Und da ich jetzt soviele
verschiedene und gegenteilige Meinungen gehört habe, bin ich
mir immer noch nicht sicher
mfg
deconstruct
Hallo,
welche bib soll es denn sein, die darunter fallen soll, dann ist vielleicht die Antwort einfacher.