Gemeinsamer Mietvertrag

Ich wohne in einer Wohnung und der Mietvertrag läft auf mich und meine Freundin.Ich will ausziehen, aber die Wohngesellschaft läßt mich nur ziehen, wenn meine Mitbewohnerin mir ihe Einverständnis zum Auszug erklärt. Die gibt sie mir aber nicht! Wie komme ich aus diesem Mietvertrag ohne ihr Einverständnis?

laut Mieterlexikon des Mieterbundes ist der Mitmieter verpflichtet, das Einverständnis zu erteilen.
Roland

Verträge beruhen darauf, daß die am Vertrag Beteiligten sich einig sind, daß künftig zwischen ihnen eine bestimmte Rechtslage gelten soll. Vertragliche Beziehungen können daher in der Regel nur einvernehmlich gestaltet werden. Besteht daher - wie hier - ein Vertragsverhältnis zwischen drei Personen (Vermieter - Freundin - Sie selbst), so ist das Ausscheiden eines Teils grundsätzlich nur mit Zustimmung der beiden anderen möglich.

Die gesetzlichen Auflösungstatbestände werden dadurch allerdings nicht berührt. Jedem Beteiligten steht insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Allerdings wird dieser wichtige Grund, der dem Kündigenden das weitere Festhalten am Vertrag unerträglich macht, sowohl im Verhältnis zum Vermieter als auch zur Mitbewohnerin bestehen müssen.

ohne zustimmung leider gar nicht

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Du hast Glück, dass der Vermieter mit der Vertragsänderung einverstanden ist, sonst sähe es wirklich blass aus.

Unter den gegebenen Umständen empfehle ich Dir, mit Hilfe eines Anwaltes das Einverständnis Deiner (Ex-) Freundin einzuklagen, bzw. damit zumindest zunächst zu drohen.

Florenz
http://www.phanmedia.de

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Unter den gegebenen Umständen empfehle
ich Dir, … das
Einverständnis Deiner (Ex-) Freundin
einzuklagen, …:

Mich würde brennend interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage das zu bewerkstelligen sein soll.

Mit freundlichen Grüßen

Nach Trennung und Auszug (auch bei eheähnlichen Gemeinschaften) kann der Mieter von dem in der Wohnung verbliebenen Mitmieter die Zustimmung … verlangen und den Mitmieter ggf. auf Abgabe der Zustimmung verklagen (LG Karlsruhe, WM 1996, 146; LG Hamburg, WM 1993, 343; LG Köln, WM 1993, 613; LG München II, WM 1993, 611)

Quelle: Stürzer/Koch: Das Vermieterlexikon, Haufe-Verlag

Reicht Dir das?

Unter den gegebenen Umständen empfehle
ich Dir, … das
Einverständnis Deiner (Ex-) Freundin
einzuklagen, …:

Mich würde brennend interessieren, auf
welcher Rechtsgrundlage das zu
bewerkstelligen sein soll.

Nein, das reicht natülich nicht, denn Du hast ja nach der Rechtsgrundlage gefragt:

Aus derselben Quelle steht dazu:

Der Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung ergibt sich aus den Vorschriften über die Kündigung der Gesellschaft (§723 BGB) bzw. Aufhebung der Gemeinschaft (§749 BGB), da der Mitmieter andernfalls trotz seines Auszuges aus der Wohnung für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis weiterhaften und auch im Falle der Freistellung durch den anderen dessen Insolvenzrisiko tragen würde (LG Hamburg). Prozessrechtlich handelt es sich insofern weder um eine familienrechtliche noch um eine mietrechtliche Streitigkeit, so dass ein besonderer Gerichtsstand nicht gegeben ist (LG München II).

Aber das sollte jetzt reichen?

Florenz
http://www.phanmedia.de

Nach Trennung und Auszug (auch bei
eheähnlichen Gemeinschaften) kann der
Mieter von dem in der Wohnung
verbliebenen Mitmieter die Zustimmung …
verlangen

Reicht Dir das?

Das reicht in der Tat. Vielen Dank für die Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen