Re^7: Vertragskündigung bei Beitragserhöhung?
Hallo Levay, der Palandt ist immer knapp, subsumieren sollten man schon selbst.
Als Student kannst Du das besser, da ja im Augenblick mittendrin. Wie wärs?
Ist eine ADAC-Mitgleidschaft ein Dauerschuldverhältnis?
Ist ein Umstand eingetreten, der ein weiteres Festhalten an den Vertrag bis zum vertragsende unzumutbar macht?
§314 wurde ja 2002 eingeführt, um so etwas gesetzlich zu regeln, da vorher mit Analogie gearbeitet wurde.
Und wenn ich es sage, muss es ja nicht stimmen. Ich habe an anderer Stelle schon den ollen Griechen zitiert: Ich weiss, dass ich nichts weiss.
Denkst Du da an eine andere Anspruchsgrundlage?
Willst Du auf die §305ff BGB hinaus? Aber deine frage war ja, wenn es keine AGBs gibt, oder? Der Palandt ist dort ja sehr ausführlich.
Bei einer Inhaltskontrolle von AGBs sind dann auch die veschiedenen Verträge zubeachten. Wie schon erwähnt, für Versicherungen gibt es das VVG, für Mobilfunkverträge die TKV( Palandt §307 Rn.151), die alle Vorrang vor einer AGBInhaltskontrolle des BGB genießen.
Ob es für ADAC-verträge auch eine Sonderregelung gibt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Grundsätzlich ist aber allen diesen Sonderregelungen eins wichtig: Kein unzumutbares Festhalten an den Vertrag für den Verwender, Verbraucherschutz immer vorrangig.
Im schlimmsten Fall, wenn jemand sich durch diese Vorschriften durchmogeln konnte, bleibt immer noch der Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Aber Du und ich wissen, dass auch wenn es jetzt gesetzlich normiert wurde, bis das in der Praxis in Anwendung kommt,noch einiges mehr davor zu prüfen ist.
Und ich bin immer noch der Meinung, dass ich hier auf dem Prüfstand bin. Ich warte auf die Note. Aber beachte: Das Studium hat mir kein Spaß gemacht, weil es in der Praxis nicht nur um das richtige Subsumieren geht. Bring mir den Fall, und ich hole ihn aus dem Vertrag raus. Das Ergebnis zählt.
Gruß
Barbara
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