Vertragskündigung bei Beitragserhöhung?

Von: , Frage gestellt am Di, 5. Okt 2004

Servus zusammen,

kann man eine Mitgliedschaft (z.B. ADAC) außerordentlich kündigen wenn der Beitrag erhöht wurde?

oder gilt in diesem Falle auch die gesetzl. Kündigungsfrist?

Danke

Felix

14 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
    Re: Vertragskündigung bei Beitragserhöhung?

    Hallo,
    vertrag durchlesen, insbs die AGBs. Da wird einem ein außerordentliches Kündigungsrecht meist eingeräumt.

    Gruß
    Barbara [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Vertragskündigung bei Beitragserhöhung?

      vertrag durchlesen, insbs die AGBs. Da wird einem ein
      außerordentliches Kündigungsrecht meist eingeräumt.
      Und wenn nicht?

      (Endlich mal 'ne Fachfrau, die ich fragen kann *freu*)

      Levay

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Vertragskündigung bei Beitragserhöhung?

        Machst Du Dich lustig? Ich weiss, dass Du DAS besser kannst.

        gruß
        Barbara [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: Vertragskündigung bei Beitragserhöhung?

          Machst Du Dich lustig? Ich weiss, dass Du DAS besser kannst.
          Keineswegs. Die Frage ist ganz ernst gemeint.

          Das Thema "Sonderkündigungsrecht" ist ja allgemein bekannt: Man nehme etwa einen Mobilfunkvertrag mit Mindestvertragslaufzeit. Durch eine Nachteilige Änderung der AGB (also zu Lasten des Kunden, etwa Preiserhöhung) steht dem Kunden nun ein Sonderkündigungsrecht zu.

          Aber warum?

          Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Mobilfunkbetreiber dies alle freiwillig in ihre AGB schreiben.

          Worauf also ergibt sich dieses Recht?

          Da du Anwältin bist, nehme ich an, dass du es wissen könntest.

          Levay

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re^5: Vertragskündigung bei Beitragserhöhung?

            Hallo Levay,

            ein solches Kündigungsrecht ergibt sich bei Dauerschuldverhältnissen, aus dem §314 BGB. Bei Versicherungsverträgen ist das Versicherungsvertragsgesetz spezieller und damit anwendbar. §31 VVG regelt genau diesen Fall.
            Ich kann es jetzt leider nicht näher ausführen. Morgen wieder, wenn noch Fragen offen sind.

            eiligen Gruß
            Barbra [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Re^6: Vertragskündigung bei Beitragserhöhung?

              ein solches Kündigungsrecht ergibt sich bei
              Dauerschuldverhältnissen, aus dem §314 BGB.
              314, soso... Na, jetzt bin ich ja eher überrascht. Der Palandt ist an dieser Stelle äußerst knapp, aber wenn du es sagst, wird's schon stimmen.

              Danke.

              Levay

            • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
              Re^7: Vertragskündigung bei Beitragserhöhung?

              Hallo Levay, der Palandt ist immer knapp, subsumieren sollten man schon selbst.
              Als Student kannst Du das besser, da ja im Augenblick mittendrin. Wie wärs?
              Ist eine ADAC-Mitgleidschaft ein Dauerschuldverhältnis?
              Ist ein Umstand eingetreten, der ein weiteres Festhalten an den Vertrag bis zum vertragsende unzumutbar macht?
              §314 wurde ja 2002 eingeführt, um so etwas gesetzlich zu regeln, da vorher mit Analogie gearbeitet wurde.
              Und wenn ich es sage, muss es ja nicht stimmen. Ich habe an anderer Stelle schon den ollen Griechen zitiert: Ich weiss, dass ich nichts weiss.

              Denkst Du da an eine andere Anspruchsgrundlage?
              Willst Du auf die §305ff BGB hinaus? Aber deine frage war ja, wenn es keine AGBs gibt, oder? Der Palandt ist dort ja sehr ausführlich.
              Bei einer Inhaltskontrolle von AGBs sind dann auch die veschiedenen Verträge zubeachten. Wie schon erwähnt, für Versicherungen gibt es das VVG, für Mobilfunkverträge die TKV( Palandt §307 Rn.151), die alle Vorrang vor einer AGBInhaltskontrolle des BGB genießen.
              Ob es für ADAC-verträge auch eine Sonderregelung gibt, entzieht sich meiner Kenntnis.

              Grundsätzlich ist aber allen diesen Sonderregelungen eins wichtig: Kein unzumutbares Festhalten an den Vertrag für den Verwender, Verbraucherschutz immer vorrangig.

              Im schlimmsten Fall, wenn jemand sich durch diese Vorschriften durchmogeln konnte, bleibt immer noch der Wegfall der Geschäftsgrundlage.
              Aber Du und ich wissen, dass auch wenn es jetzt gesetzlich normiert wurde, bis das in der Praxis in Anwendung kommt,noch einiges mehr davor zu prüfen ist.

              Und ich bin immer noch der Meinung, dass ich hier auf dem Prüfstand bin. Ich warte auf die Note. Aber beachte: Das Studium hat mir kein Spaß gemacht, weil es in der Praxis nicht nur um das richtige Subsumieren geht. Bring mir den Fall, und ich hole ihn aus dem Vertrag raus. Das Ergebnis zählt.

              Gruß
              Barbara [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

            • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
              Re^8: Vertragskündigung bei Beitragserhöhung?

              Hallo! der Palandt ist immer knapp, subsumieren sollten
              man schon selbst.
              Als Student kannst Du das besser, da ja im Augenblick
              mittendrin.
              Also das ist jetzt nicht ätzend oder überheblich gemeint und nichts gegen dich, aber als Anwalt sollte man mindestens so gut, wenn nicht besser, subsumieren können als ein Student, der ja das lernt, was Voraussetzung ist für den Anwaltsberuf - ist jedenfalls meine Meinung - sonst ist man im falschen Beruf.

              Gruß
              Tom

            • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
              Re^9: off topic

              Hallo! der Palandt ist immer knapp, subsumieren sollten
              man schon selbst.
              Als Student kannst Du das besser, da ja im Augenblick mittendrin
              Hallo Tom aus Ö
              wie soll ich daruf antworten? Oder soll ich überhaupt darauf antworten? Ich habe es in einem langen Posting versucht, aber zufrieden war ich damit nicht.
              Also das ist jetzt nicht ätzend oder überheblich gemeint
              wie ist es gemeint?

              und nichts gegen dich,
              es geht um eine aussage von mir also geht es gegen mich
              ich mag klare Worte und habe kein Problem damit, einzustecken, oder
              meine Aussagen hinterfragen zu lassen. sonst würde ich sie nicht in einem öffentlichen Forum stellen

              aber als Anwalt sollte man mindestens so gut, wenn nicht besser, subsumieren können als ein Student,
              stimme ich zu. Ich subsumiere aber erst dann, wenn ein Fall kommt oder hier in diesem forum zur Auffrischung und zum Erweiterung meines Wissens. ein Student sollte das jeden tag machen, wenn er fleisig dabei ist, was ich bei Levay annehme. Warum fühlst Du dich gleich verpflichtet, hier irgendetwas oder irgendjemanden in Schutz zu nehmen?


              der ja das lernt, was Voraussetzung ist für den Anwaltsberuf -
              in De lernt man das, was Voraussetzung für das Richtermat ist, zum Anwaltsberuf gehört mehr als Subsumtion, und in Ö ist es sicher nicht anders. ist jedenfalls meine Meinung - sonst ist man im falschen
              Beruf.
              und das nehme ich persönlich im Hinblick auf

              "Also das ist jetzt nicht ätzend oder überheblich gemeint"

              Wenn es nicht so gemeint ist, dann sollte es auch nicht so aufgeführt werden.

              Das zu Aussagen, die einer Bewertung unterzogen werden. Gruß
              Tom
              Gruß
              Barbara



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