Preisbindung bei Falschauszeichnung
Von: , Frage gestellt am Di, 5. Okt 2004
Liebe Experten,
ich nehme die Sache wohl zu ernst, aber ich habe eine kleine Diskussion mit einem Forenteilnehmer (weiter unten), und dieser Forenteilnahmer will mir partout nicht glauben, dass ich Recht habe. Ich weiß langsam nicht mehr, was ich ihm noch schreiben soll, kann vielleicht mal irgendwer versuchen, es mit anderen Worten zu erklären? Ich kann nicht verstehen, wo das Problem liegt, und ich weiß wirklich nicht mehr, was man dazu noch sagen soll.
Zunächst mal mein Ausgangsposting, mit dem die Diskussion begonnen hat:
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Man muss zwei Fragestellungen unterscheiden, die viele verwechseln. Wenn es zu einer falschen Preisauszeichnung kommt, fragt sich
1. ob der potenzielle Käufer Anrecht darauf hat, einen Kaufvertrag zu diesem Preis abzuschließen (nein, hat er nicht) und
2. ob ein Käufer, wenn er den Vertrag abeschlossen hat, sich auf den Preis verlassen darf (ja, darf er).
Ich versuche es mit wenigen Worten: Ein Vertrag ist letztlich nicht mehr und nicht weniger als Einigung. Die Parteien müssen sich also über etwas einigen, und das ist dann Vertragsbestandteil, dazu gehört der Preis.
Situation 1: Der Kaufvertrag ist noch nicht zustande gekommen, der Verkäufer bemerkt den falschen Preis rechtzeitig. Dann ist er ja nicht verpflichtet, den Kaufvertrag abzuschließen. Es gilt Vertragsfreiheit, und die umfasst auch das Recht, einen Vertrag *nicht* zu schließen!
Situation 2 (etwas komplizierter): Der Verkäufer schließt den Vertrag zu dem falschen Preis ab. Er geht vielleicht irrig von einem anderen Preis aus, aber darauf kommt es nicht [an]. Die Erklärungen, die zum Abschluss eines Vertrages führen, sind so auszulegen, wie ein gewissermaßen objektiver Dritter sie verstehen durfte.
Entscheidend ist nicht, was der Verkäufer gemeint hat. Entscheidend ist auch nicht, was der Käufer verstanden hat. Entscheidend ist allein, was bei nüchterner Betrachtung der Käufer verstehen durfte bzw. musste. Und das ist in der Regel der (falsch ausgezeichnete) Preis. Wird über den Preis dann nicht mehr gesprochen, ist der Vertrag zu diesem zustande gekommen.
Da der Verkäufer sich geirrt hat, kann er seine Erklärung anfechten, der Vertrag wird dann nichtig. Das führt aber erstens u.U. zu Schadenersatzansprüchen. Und zweitens: Findet keine Anfechtung statt, bleibt es eben beim Vertrag. Der Verkäufer kann nicht einfach sagen, er wolle jetzt aber mehr Geld haben!
Wenn noch Fragen sind, nur zu!
Levay
----- ENDE -----
Der User hat dann wie folgt darauf geantwortet:
----- START -----
>Man muss zwei Fragestellungen unterscheiden, die viele
>verwechseln. Wenn es zu einer falschen Preisauszeichnung
>kommt, fragt sich
>1. ob der potenzielle Käufer Anrecht darauf hat, einen
>Kaufvertrag zu diesem Preis abzuschließen (nein, hat er nicht)
Richtig! (1)
>und
>2. ob ein Käufer, wenn er den Vertrag abeschlossen hat, sich
>auf den Preis verlassen darf (ja, darf er).
Nein! (wenn (1) richtig ist kann der Verkäufer ablehnen also keine Preisgarantie
Die Sache liegt völlig anders.
Sie sehen im Kaufladen, Katalog oder in der Zeitung ein "Angebot" das ist aber rechtlich betrachtet "kein Angebot" sondern eine "Aufforderung" Angebote im Rechtssinne abzugeben.
Dann kann der Verkäufer,in der besseren Position ablehen oder Ihr Angebot auf den Kaufvertrag annehmen in freier Entscheidung.
Einen Zustimmungsanspruch haben Sie als Käufer nicht.
(unlauterer Wettbewerb ist eime andere Sache die hier nichts zu tun hat)
Ihr Preis im Katalog ist nur eine Aufforderung ein Angebot abzugeben nichts weite
----- ENDE ------
Zusammengefasst:
Wenn ein Verkäufer den Vertrag abgeschlossen hat (!), dann gilt der Preis (unabhängig von einem Anfechtungsrecht, darum geht es nicht). Exakt so habe ich es oben geschrieben, und der andere User schrieb ganz eindeutig "Nein" und dass der Verkäufer das Angebot immer noch ablehnen könne (noch mal, weil es ja offenbar so schwer zu verstehen ist: Nr. 2 beschreibt die Situation, wenn der Vertrag zustande gekommen ist!)
Ich habe erst gedacht, es handele sich um ein Missverständnis und der User ginge von einer anderen Ausgangslage aus, aber tut er nicht. Er meint, dass auch, wennn der Vertrag abgeschlossen ist, der Verkäufer noch ablehnen kann, ihn abzuwickeln.
Kann es ihm bitte jemand erklären? Mir fällt nichts mehr dazu ein. Wer die ganze Diskussion sehen will, braucht nur den gigantischen Thread weiter unten zu lesen.
Levay
