Preisbindung bei Falschauszeichnung

Liebe Experten,

ich nehme die Sache wohl zu ernst, aber ich habe eine kleine Diskussion mit einem Forenteilnehmer (weiter unten), und dieser Forenteilnahmer will mir partout nicht glauben, dass ich Recht habe. Ich weiß langsam nicht mehr, was ich ihm noch schreiben soll, kann vielleicht mal irgendwer versuchen, es mit anderen Worten zu erklären? Ich kann nicht verstehen, wo das Problem liegt, und ich weiß wirklich nicht mehr, was man dazu noch sagen soll.

Zunächst mal mein Ausgangsposting, mit dem die Diskussion begonnen hat:

----- START -----

Man muss zwei Fragestellungen unterscheiden, die viele verwechseln. Wenn es zu einer falschen Preisauszeichnung kommt, fragt sich

  1. ob der potenzielle Käufer Anrecht darauf hat, einen Kaufvertrag zu diesem Preis abzuschließen (nein, hat er nicht) und

  2. ob ein Käufer, wenn er den Vertrag abeschlossen hat, sich auf den Preis verlassen darf (ja, darf er).

Ich versuche es mit wenigen Worten: Ein Vertrag ist letztlich nicht mehr und nicht weniger als Einigung. Die Parteien müssen sich also über etwas einigen, und das ist dann Vertragsbestandteil, dazu gehört der Preis.

Situation 1: Der Kaufvertrag ist noch nicht zustande gekommen, der Verkäufer bemerkt den falschen Preis rechtzeitig. Dann ist er ja nicht verpflichtet, den Kaufvertrag abzuschließen. Es gilt Vertragsfreiheit, und die umfasst auch das Recht, einen Vertrag *nicht* zu schließen!

Situation 2 (etwas komplizierter): Der Verkäufer schließt den Vertrag zu dem falschen Preis ab. Er geht vielleicht irrig von einem anderen Preis aus, aber darauf kommt es nicht [an]. Die Erklärungen, die zum Abschluss eines Vertrages führen, sind so auszulegen, wie ein gewissermaßen objektiver Dritter sie verstehen durfte.

Entscheidend ist nicht, was der Verkäufer gemeint hat. Entscheidend ist auch nicht, was der Käufer verstanden hat. Entscheidend ist allein, was bei nüchterner Betrachtung der Käufer verstehen durfte bzw. musste. Und das ist in der Regel der (falsch ausgezeichnete) Preis. Wird über den Preis dann nicht mehr gesprochen, ist der Vertrag zu diesem zustande gekommen.

Da der Verkäufer sich geirrt hat, kann er seine Erklärung anfechten, der Vertrag wird dann nichtig. Das führt aber erstens u.U. zu Schadenersatzansprüchen. Und zweitens: Findet keine Anfechtung statt, bleibt es eben beim Vertrag. Der Verkäufer kann nicht einfach sagen, er wolle jetzt aber mehr Geld haben!

Wenn noch Fragen sind, nur zu!

Levay

----- ENDE -----

Der User hat dann wie folgt darauf geantwortet:

----- START -----

>Man muss zwei Fragestellungen unterscheiden, die viele
>verwechseln. Wenn es zu einer falschen Preisauszeichnung
>kommt, fragt sich

>1. ob der potenzielle Käufer Anrecht darauf hat, einen
>Kaufvertrag zu diesem Preis abzuschließen (nein, hat er nicht)

Richtig! (1)

>und
>2. ob ein Käufer, wenn er den Vertrag abeschlossen hat, sich
>auf den Preis verlassen darf (ja, darf er).

Nein! (wenn (1) richtig ist kann der Verkäufer ablehnen also keine Preisgarantie

Die Sache liegt völlig anders.

Sie sehen im Kaufladen, Katalog oder in der Zeitung ein „Angebot“ das ist aber rechtlich betrachtet „kein Angebot“ sondern eine „Aufforderung“ Angebote im Rechtssinne abzugeben.
Dann kann der Verkäufer,in der besseren Position ablehen oder Ihr Angebot auf den Kaufvertrag annehmen in freier Entscheidung.
Einen Zustimmungsanspruch haben Sie als Käufer nicht.
(unlauterer Wettbewerb ist eime andere Sache die hier nichts zu tun hat)

Ihr Preis im Katalog ist nur eine Aufforderung ein Angebot abzugeben nichts weite

----- ENDE ------

Zusammengefasst:

Wenn ein Verkäufer den Vertrag abgeschlossen hat (!), dann gilt der Preis (unabhängig von einem Anfechtungsrecht, darum geht es nicht). Exakt so habe ich es oben geschrieben, und der andere User schrieb ganz eindeutig „Nein“ und dass der Verkäufer das Angebot immer noch ablehnen könne (noch mal, weil es ja offenbar so schwer zu verstehen ist: Nr. 2 beschreibt die Situation, wenn der Vertrag zustande gekommen ist!)

Ich habe erst gedacht, es handele sich um ein Missverständnis und der User ginge von einer anderen Ausgangslage aus, aber tut er nicht. Er meint, dass auch, wennn der Vertrag abgeschlossen ist, der Verkäufer noch ablehnen kann, ihn abzuwickeln.

Kann es ihm bitte jemand erklären? Mir fällt nichts mehr dazu ein. Wer die ganze Diskussion sehen will, braucht nur den gigantischen Thread weiter unten zu lesen.

Levay

Hallo,
so einfach ist es nicht…
Es kommt darauf wo und wie die Falschauszeichnung stattgefunden
hat.

Hier einmal für ein „Online-Geschäft“
http://www.bw.fh-deggendorf.de/nmedien/k5/5multi.html

Hi Levay,

Dein Diskussionspartner war (bzw ist noch) unter einem anderen Namen angemeldet. Ich gebe Dir mal zwei Links. Den Hauptpreis gewinnst Du, wenn Du herrausbekommst, wer es ist…:wink:)

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Wenn Du die Preisfrage gelöst hast, siehe Dir die VK und die darauf verlinkte Homepage an. Weitere Erklärungen erübrigen sich…

Gruß Stefan

Hier einmal für ein „Online-Geschäft“
http://www.bw.fh-deggendorf.de/nmedien/k5/5multi.html

Kannst du mir bitte mal konkret sagen, wo du in meinen Ausführungen einen Fehler siehst? Ganz konkret, bitte.

Danke.

Levay

Ich glaube, ich bin gerade etwas überfordert… Was willst du mir sagen? Äh… bin ich auf einen Berufs-Provokateur hereingefallen oder wie?

Verwirrung! Hilfe!

Levay

Hallo Levay,

ich hatte den untigen thread auch verfolgt und fand deine Ausführungen eigentlich klar und verständlich. Ich bin kein Jurist.
Mir schien es so, als ob Jakob Dich völlig missverstanden hat und das am Ende nicht eingestehen wollte.
Oder er ist ein Troll.

Liebe Grüße,

Max

Ja, weißt du, ich fühle mich irgendwie einerseits total für dumm verkauft, andererseits glaube ich, er könnte das alles ernst meinen…

Vielleicht sollte ich es wirklich nicht so wichtig nehmen :smile:

Levay

Hallo Lavay,
ich glaube Stefan meint den Johannes Maas alias Jack Kater. Dieser tummelte sich hier vor einer geraumen Weile und zeichnete sich durch eigenartige Kommentare und eine rechtsgerichtetet Homepage aus.
Dachsgruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich glaube, ich bin gerade etwas überfordert… Was willst du
mir sagen? Äh… bin ich auf einen Berufs-Provokateur
hereingefallen oder wie?

Auf einen Berufsprovokateuer, der sehr rudimentäre Kenntnisse vom deutschen Recht hat, aber dennoch immer der absoluten Überzeugung ist, Recht zu haben. Alle, die diese Ansicht bzw. seine Ansichten nicht teilen, sind nach seiner Auffassung vollkommen unfähig.

Gruß,
Chirstian

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Auf einen Berufsprovokateuer, der sehr rudimentäre Kenntnisse
vom deutschen Recht hat, aber dennoch immer der absoluten
Überzeugung ist, Recht zu haben. Alle, die diese Ansicht bzw.
seine Ansichten nicht teilen, sind nach seiner Auffassung
vollkommen unfähig.

Ja, im Zusammenhang mit mir fiel sogar das Wort „Dummheit“. Na ja, da hätte ich mich ja noch lange mit ihm rumärgern können, ich denke, ich lasse das dann mal einfach sein.

Levay

Hallole,
nun hast Du mich aber falsch verstanden *grins*
Ich wollte nur mal Deinen Mitstreiter etwas banaler
erklären wann überhaupt ein Kaufvertrag zustanden kommt.
Denn an Deinen Ausführungen hatte ich nichts anzumerken…eher an der Einstellung des Mitstreiters.
Alles klar
Christian

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

mir war deine Antwort bekannt, habe dann den Thread aber nicht wieter verfolgt.

Ich könnte mich aber nach deinem Beitrag hier dazu überwinden wie folgt zu werten:

du argumentierst nach dem recht das einem Endverbraucher gegenüber einem vermeintlich „stärkeren“ Volkaufmann zusteht.

Dein „Gegner“ argumentiert eher nach dem Recht das gilt, wenn zwei Vollkaufleute Verträge verhandeln. (Bei dieser Rechtsauslegung hab ich manchmal Bedenken, daß, falls so befolgt, garkeine Verträge zustande kommen könnten :wink:)

gruss

Dein „Gegner“ argumentiert eher nach dem Recht das gilt, wenn
zwei Vollkaufleute Verträge verhandeln.

Kannst du das belegen? Sorry, ich wüsste wirklich nicht, wo er das tut und worauf er sich beziehen sollte.

Levay

Hallo Levay,
ein Vertrag, auch wenn alles schon abgeschlossen ist, kann doch nachträglich trotzdem wegen eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums angefochten werden. (oder?)
Sind das nicht ein bißchen arge Verrenkungen, die in den nachfolgenden Urteilen und in der Lösungsskizze erscheinen?
Immerhin gibt es da ja noch dieses OLG-Urteil:

http://www.beckmannundnorda.de/autoreply1.html
„…OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2002, Az. 9 U 94/02
Vertragsschluss per Auto-Reply…“

Einverstanden: das trifft nicht ganz den in dem ursprünglichen Posting genannten Sachverhalt

Evtl. hat sich „der User“ auch von nachfolgenden Urteil fehlleiten lassen:

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw-rr03_…
„…(Eigener) Leitsatz:
Das Angebot von Waren auf einer Internetseite stellt lediglich eine invitatio ad offerendum dar. Automatisierte Antwort e-mails, die nach dem Empfängerhorizont lediglich den Eingang der Bestellung bestätigen stellen keine Annahme dar. Diese erfolgt i.d.R. durch die Zusendung der bestellten Ware. Die Zusendung anderer als der bestellten Waren stellt eine abändernde Annahme und damit ein erneutes Vertragsangebot i.S.v. § 150 Abs. 2 BGB dar…“
siehe aber den link zur Anmerkung:
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/fra9u94_0…

Viele Grüße
Peter

http://www.super-illu.de/recht/index.php?page=urteil…
„…Dass diese Daten - wie geschehen - unzutreffend waren, weil bei der Eingabe (wie von der Bekl. vorgetragen) möglicherweise der DM- mit dem EUR-Betrag verwechselt worden war, führt allenfalls zur Annahme seines (unbeachtlichen) Motivirrtums des Inhalts, dass die in die Internetseite eingegebenen Preise auch die zutreffenden seien. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der ein Verkäufer den Preis in einer Liste nachsieht und seiner Willenserklärung den dort verzeichneten Preis zu Grunde legt in der Vorstellung, es handele sich um den richtigen Preis. Ein i.S.v. §§ 119 ff. BGB beachtlicher Irrtum liegt in dieser Situation nicht vor, wenn der in der Liste verzeichnete Preis unzutreffend ist (etwa auf Grund „Währungsversehens“, also Verwechslung von DM- und EUR-Beträgen, vgl. LG Flensburg, Urt. v. 3.9.2002 - 1 S 38/02)…
…Es steht ihm frei, die gem. § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB erforderliche Bestätigung so zu formulieren, dass eine anschließende Ablehnung des Vertragsangebots möglich bleibt (hierzu Winter, Anm. zu AG Butzbach, VuR 2003, 36 f.)…
…Selbst wenn der Kl. die Abweichung von rd. 50% von einem gedachten durchschnittlichen Verkaufswert des streitgegenständlichen Projektors bekannt gewesen sein sollte, musste sich für die Kl. hieraus nicht mit der gebotenen Zwangsläufigkeit ein Versehen der Bekl. aufdrängen…
…Der vom OLG Frankfurt/M. (a.a.O.) entschiedene Fall weicht hiervon erheblich ab, weil dort auf Grund eines Übermittlungsirrtums die invitatio ad offerendum auf nur 1% des richtigen Preises lautete. …“

http://www.jurpc.de/rechtspr/20030138.htm
LG Köln
Urteil vom 16.04.2003
„…Übersehen wird dabei nämlich, dass auch in vielen anderen Fällen die der invitatio ad offerendum zu Grunde liegenden Angaben bei Abgabe der bindenden, inhaltlich auf der invitatio fußenden Willenserklärung nicht mehr überprüfbar und damit auch nicht mehr korrigierbar sind. Ist etwa im Schaufenster ausgestellte Ware aufgrund eines Erklärungsirrtums falsch ausgezeichnet und erklärt der im Geschäft anwesende Verkäufer, der keine weiteren Preisinformationen hat, entsprechend dieser Falschauszeichnung die Annahme des Vertragsangebots des Kunden, so liegt dieser Erklärung unzweifelhaft kein im Sinne von §§ 119 ff. BGB relevanter Irrtum zugrunde, sondern lediglich der - unbeachtliche - Irrtum, die Preisangabe sei die zutreffende (vgl. ferner den vom Landgericht Flensburg a.a.O. entschiedenen Fall)…“

http://www.medienrecht.tv/12_medienrecht_preisirrtum… (nicht rechtskräftig)
„…In dem Fall, den das AG Herford zu entscheiden hatte, waren auf der Homepage des Klägers Laptops für einen Preis von € 245,- (wohl statt 2.450,-) beworben worden. Der Beklagte hatte ein solches Laptop bestellt. Die Bestellung wurde im Betrieb des Klägers vollautomatisch verarbeitet, ohne dass der Preis für das Laptop noch einmal kontrolliert wurde. Schließlich wurde das Laptop an den Beklagten ausgeliefert. Spätestens in dieser Auslieferung lag nach Ansicht des Gerichts die Annahmeerklärung des Verkäufers…“

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/lehre/gk1/faelle/… (Lösungsskizze)

"…Zwar hat V die Willenserklärung nicht selbst erstellt, jedoch ist die elektronisch generierte Erklärung auf seinen Willen zurückzuführen. Er will gerade durch die entsprechende Gestaltung des Computerprogramms, dass die Kaufverträge selbstständig zustande kommen. Es ist also ausreichend, dass er (bzw. eine natürliche Person als Vertreter) den Prozess in Gang gesetzt hat. Solange dieses Programm ordnungsgemäß, d.h. so wie mit dem Willen des V in Gang gesetzt, arbeitet, sind die hergestellten Willenserklärungen ihm auch dann zurechenbar, wenn er ihren Inhalt nicht kannte. Insofern ist die rechtliche Beurteilung mit dem Fall der Unterschrift unter eine ungelesene Urkunde in bewußter Unkenntnis ihres Inhalts vergleichbar (sog. Willenserklärung „tel quel“, s. dazu Fall 4), in welchem sich der Erklärende die Erklärung ohne Kenntnis ihres Inhalts zu eigen macht, s. dazu etwa BGH NJW 1995, 190.

Die Willenserklärung ist spätestens mit Kenntnisnahme der e-mail durch K auch zugegangen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).

II. Erlöschen des Anspruchs durch Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB)

Die Willenserklärung des V könnte jedoch ex tunc nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten worden wäre (§ 142 Abs. 1 BGB).

  1. Anfechtungsgrund

a) In Betracht kommen könnte ein Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Dies wäre bei Auseinanderfallen von Wille und Erklärung, etwa durch Verschreiben, Vertippen oder Versprechen der Fall.

Hier beruht der Fehler jedoch nicht auf einer Fehlbedienung des Computers oder fehlerhaften Eingabe des Preises, sondern allein auf der Verwendung fehlerhaften bzw. veralteten Datenmaterials.

Es liegt also kein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor.

b) Ein Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) scheidet schon deshalb aus, weil sich V überhaupt keine Gedanken zum Inhalt gemacht hatte und das Computerprogramm fehlerfrei arbeitete.

c) Denkbar wäre ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Abgesehen davon, daß der Preis einer Sache nach ganz h.M. keine Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB ist, weil er - auf der Wertschätzung des Marktes beruhend - weder der Sache selbst innewohnt noch von ihr selbst ausgeht, fehlt es hier bereits an einem Irrtum. Da V überhaupt keine Vorstellung vom Inhalt der konkreten Willenserklärung hatte, sondern diese so, wie vom Computer generiert, gelten lassen wollte, liegt überhaupt keine Fehlvorstellung vor (s. dazu etwa OLG Hamm NJW 2001, 1142 im „ricardo.de“-Urteil)…"

III. Ergebnis

Damit liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen gerichtet auf einen Preis von 30.- €, und damit ein wirksamer Kaufvertrag, vor."

Hallo.

ein Vertrag, auch wenn alles schon abgeschlossen ist, kann
doch nachträglich trotzdem wegen eines Erklärungs- oder
Inhaltsirrtums angefochten werden. (oder?)

Natürlich kann er das. Aber das war ja überhaupt gar nicht das Argument meines Diskussionspartners. Und immerhin besteht ja noch ein großer Unterschied, ob ein Vertrag einfach nicht gilt oder anders gilt oder ob er angefochten werden kann. Entscheidend war hier vor allem die Frage, ob der Verkäufer im Nachhinein einfach einen höheren Preis verlangen könne - und das kann er eben nicht. Die Anfechtung muss zudem erklärt werden und kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Levay

grober methodischer Fehler
Der Thread unten, auf den Du Bezug nimmst, ist ein Musterbeispiel dafür, weshalb „Rechtsberatung“ in Internetforen in der Regel nichts taugen kann:

Der Sachverhalt, den die Fragestellerin in ihrem Ausgangsposting schildert, ist so dürftig, dass er für eine rechtliche Prüfung absolut nicht ausreicht. Wir erfahren lediglich, dass ein Verkäufer in seinem Versandkatalog ein Produkt für 99 EUR angeboten hat und ein Dreivierteljahr später in einem Schnäppchenkatalog dasselbe Produkt für 59 EUR offeriert. Wir erfahren ferner, dass der Käufer auf der Grundlage des Schnäppchenkatalogs „bestellt“ und der Verkäufer ihm 99 EUR „berechnet“.

Zu den zahlreichen Dingen, die wir nicht erfahren, die aber für die rechtliche Prüfung wesentlich gewesen wären, gehört u.a.

  1. wie die Bestellung beschaffen war und wie der Verkäufer sie deshalb verstehen musste,
  2. ob der Verkäufer „99 EUR berechnet“ hat, indem er eine Bestätigungsmail, eine Rückfrage, eine Rechnung oder sonst was geschickt hat und was im einzelnen darin gestanden hat,
  3. ob die Ware schon ausgeliefert wurde oder nicht,
  4. welche sonstige Korrespondenz es gegeben hat,
    usw.

Beide Kombattanten aus dem Thread machen dann denselben groben methodischen Fehler : Sie ergänzen den Fall stillschweigend so, wie er nach ihrer Meinung bzw. nach „allgemeiner Lebenserfahrung“ wohl abgelaufen sein könnte, mutmaßen, was die Parteien jeweils erklärt haben könnten und legen diese erdichteten Erklärungen jeweils aus - ohne den Leser an diesem Prozess teilhaben zu lassen. Lediglich die Ergebnisse erfahren wir: Vertrag zu 99 EUR geschlossen / kein Vertrag geschlossen. Jedes Ergebnis mag nach dem dichterisch vervollständigten Sachverhalt, der ihm jeweils zugrunde liegt, richtig sein - nach dem Ausgangssachverhalt aber ist weder das eine noch das andere zwingend richtig.

Und auf dieser Grundlage führen die beiden eine Debatte, die gar nicht geführt werden kann. Sie hat nämlich zum Ziel, sich auf ein einheitliches Ergebnis für zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte zu verständigen.

Daher ist die Frage, wer denn nun - gemessen am Ausgangsfall - Recht hat und wer nicht, dahin zu beantworten, dass niemand richtig liegt, denn niemand hat tatsächlich über „den“ Ausgangsfall geschrieben. Fest steht lediglich, dass beide jedenfalls noch ganz intensiv an ihrer Methodik arbeiten müssen …

Hallo Levay,
und wieso kann man nicht ebenfalls von einer ‚abändernden Annahme‘ sprechen, wenn bei der Ware ein Hinweis auf einen höheren Preis als der offerierte beiliegt?
„…Die Zusendung anderer als der bestellten Waren stellt eine abändernde Annahme und damit ein erneutes Vertragsangebot i.S.v. § 150 Abs. 2 BGB dar…“
nochmal der link:
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw-rr03_…
Das dürfte zwar wettbewerbswidrig sein und evtl. ist es unverlangt gesendete Ware aber das hat ja mit der Frage nichts zu tun

Viele Grüße
Peter

falsch

Beide Kombattanten aus dem Thread machen dann denselben
groben methodischen Fehler : Sie ergänzen den Fall
stillschweigend so, wie er nach ihrer Meinung bzw. nach
„allgemeiner Lebenserfahrung“ wohl abgelaufen sein könnte,

Wo tu ich das? Vielleicht liest du noch einmal ganz aufmerksam meine erste Antwort auf das Ausgangsposting. Du wirst schnell feststellen, dass ich darauf gar keinen besonderen Bezug nehme, sondern mich generell zum Thema äußere, ganz abstrakt. In meinem Posting ist nicht ein einziges Mal die Rede vom Ausgangsfall. Nun mag man mir zwar vorwerfen, dass ich eigentlich darauf Bezug hätte nehmen müssen; gleichwohl lasse ich mir nun von dir keinen juristisch-methodischen Fehler vorwerfen, den ich gar nicht begangen habe.

Jedes Ergebnis mag nach dem dichterisch
vervollständigten Sachverhalt, der ihm jeweils zugrunde liegt,
richtig sein

Auch falsch. Denn der Diskussionspartner hat ganz klar erklärt, dass bei einem Vertrag, der bereits geschlossen wurde, der Preis trotzdem nicht gilt. Das ist nicht richtig, ganz egal wie der ursprüngliche Sachverhalt lag.

Und auf dieser Grundlage führen die beiden eine Debatte, die
gar nicht geführt werden kann. Sie hat nämlich zum Ziel, sich
auf ein einheitliches Ergebnis für zwei völlig
unterschiedliche Sachverhalte zu verständigen.

Falsch. Vgl. oben.

Daher ist die Frage, wer denn nun - gemessen am Ausgangsfall -
Recht hat und wer nicht, dahin zu beantworten, dass
niemand richtig liegt, denn niemand hat tatsächlich
über „den“ Ausgangsfall geschrieben.

Falsch. Wer behauptet, es sei nicht richtig, was ich (abstrakt) geschrieben habe, der irrt. Die Behauptung, der Preis gelte nicht in dem von mir abstrakt geschilderten Beispiel, ist nicht haltbar.

Fest steht lediglich,
dass beide jedenfalls noch ganz intensiv an ihrer Methodik
arbeiten müssen …

Fest steht, dass du anfangen solltest, gründlicher zu lesen und weniger überheblich über andere zu urteilen.

Levay

Es sind keine anderen Waren verschickt worden als die bestellten.

Levay

PS
Was du in deinem Eifer vermutlich gar nicht bemerkt hast: Die Diskussion handelte nur ganz am Rande vom Ausgangsposting. Mein Diskussionspartner hat die abstrakten Ausführungen, in denen ich an eigenen (!) Beispielen erkläre (und folglich ohne Auslegung des ursprünglichen Sachverhaltes), als falsch dargestellt. Wie gesagt, wenn du mein erstes Posting zum Thema und die erste Antwort darauf noch mal liest, wirst du das ganz schnell sehen.

Levay