Hallo!
Also was worldwidefab geschrieben hat, trifft auch auf Österreich zu. Eigentümer der Sache wird man nicht.
Du wirst Inhaber der Sache (=Besitz im deutschen Recht), siehe:
§ 309 ABGB Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt
ihr Inhaber [...]
weiters gilt:
§ 864. ABGB (-> Abs. 1 regelt den Vertragsabschluss durch tatsächliche Erfüllung, Abs. 2 die unverlangte Zusendung von Waren)
(1) Ist eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der
Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten, so
kommt der Vertrag zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hierfür
bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich
entsprochen worden ist.
(2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem
Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht
als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die
Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch
entledigen. Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen, daß die
Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist
dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender
zurückzuleiten.
Gruß
Tom