unverlangte Ware

Von: , Frage gestellt am Mi, 6. Okt 2004

Hallo

Nehmen wir einmal an, jemand bekommt einen Laptop zugesendet ohne ihn bestellt zu haben. Er informiert den Sender der Ware, der daraufhin antwortet, sich darum zu kümmern. Nach zwei Wochen hört man immer noch nichts, was, außer teuren Zurücksenden, kann man damit machen und geht die Ware nach 3 Jahren in seinen Besitz über oder nicht??

MFG

Thomas

9 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 14 Minuten 0 hilfreich
    Re: unverlangte Ware

    Hallo Thomas,
    warum teures Zurücksenden? Du hast doch die Möglichkeit es "unfrei", d.h. Porto zahlt Empfänger zu senden.
    Grüße Almut

    • Antwort von nach 20 Stunden 1 hilfreich
      Re^2: unverlangte Ware

      Hallo Thomas,
      warum teures Zurücksenden? Du hast doch die Möglichkeit es
      "unfrei", d.h. Porto zahlt Empfänger zu senden.
      Grüße Almut
      Den Aufwand muss man sich nach Gesetz gar nicht machen! Die unbestellte Ware ist eine angemessene Zeit aufzubewahren und kann dann "weggeschmissen" werden. Man braucht sich nicht Sorgen über die Unfähigkeit anderer Leute zu machen!

      =>§241a BGB "Unbestellte Leistungen"

      Gruß Andi

      • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: unverlangte Ware

        Den Aufwand muss man sich nach Gesetz gar nicht machen! Die
        unbestellte Ware ist eine angemessene Zeit aufzubewahren und
        kann dann "weggeschmissen" werden. Man braucht sich nicht
        Sorgen über die Unfähigkeit anderer Leute zu machen!
        Das ist nicht ganz richtig: Die Sache muss überhaupt nicht aufbewahrt werden.

        Levay

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^4: unverlangte Ware

          [Dieser Artikel ist nicht fuer das Archiv freigegeben.]

  2. Antwort von nach 31 Minuten 0 hilfreich
    Re: unverlangte Ware

    [Dieser Artikel ist nicht fuer das Archiv freigegeben.]

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: unverlangte Ware

      Na, ob die Österreicher das deutsche BGB wirklich einfach so anwenden...? :-)

      Levay

      • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
        Re^3: unverlangte Ware

        Na, ob die Österreicher das deutsche BGB wirklich einfach so
        anwenden...? :-)

        Levay
        Hoppla!

        Na, wenn man den ganzen Deutsches-Reich-Nostalgikern glauben will, die hier ihr Unwesen treiben ...

        ... immerhin ist bei §241a ein Hinweis auf die EU-Richtlinie. Also müsste es dort eigentlich eine entsprechende Regelung geben.

  3. Antwort von nach 2 Stunden 3 hilfreich
    Re: unverlangte Ware

    Hallo!

    Also was worldwidefab geschrieben hat, trifft auch auf Österreich zu. Eigentümer der Sache wird man nicht.

    Du wirst Inhaber der Sache (=Besitz im deutschen Recht), siehe:

    § 309 ABGB Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt
    ihr Inhaber [...]

    weiters gilt:

    § 864. ABGB (-> Abs. 1 regelt den Vertragsabschluss durch tatsächliche Erfüllung, Abs. 2 die unverlangte Zusendung von Waren)

    (1) Ist eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der
    Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten, so
    kommt der Vertrag zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hierfür
    bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich
    entsprochen worden ist.
    (2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem
    Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht
    als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die
    Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch
    entledigen. Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen, daß die
    Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist
    dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender
    zurückzuleiten.

    Gruß
    Tom

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