Lieferverzug

Von: , Frage gestellt am Do, 7. Okt 2004

Hallo Freunde,
wie verhällt es sich mit dem Lieferverzug?
Irgendwann habe ich Lieferverzug mal in Verbindung mit Zahlungsverzug gelesen und in Erinnerung, dass damit ein Lieferant ähnlich rechtlich belangt werden kann, wie bei einem Zahlungsverzug.
Kann auch eine Privatperson einen Lieferanten (bspw. einen Onlineshop) in Lieferverzug setzen?
Gibt es dafür Fristen?
Gibt es bestimmte Formen, die gewahrt werden müssen?
Welche Konsequenzen ergeben sich für beide Beteiligte daraus?
Danke für Eure Hilfe
Gruß Dobbs

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: Lieferverzug

    Hallo Hallo Freunde,
    wie verhällt es sich mit dem Lieferverzug?
    Irgendwann habe ich Lieferverzug mal in Verbindung mit
    Zahlungsverzug gelesen und in Erinnerung, dass damit ein
    Lieferant ähnlich rechtlich belangt werden kann, wie bei einem
    Zahlungsverzug.
    Es handelt sich bei beiden fällen um geschuldete Leistungen.
    Der Käufer schuldet den Preis, der Verkäufer den Kaufgegenstand.
    Es sind beides Hauptleistungspflichten. Beide können in Verzug sein. Kann auch eine Privatperson einen Lieferanten (bspw. einen
    Onlineshop) in Lieferverzug setzen?
    Ja,wenn die Leistung fällig und durchsetzbar ist. Wurde Vorkasse vereinbart, dann muss erst das Geld bezahlt werden, denn der Anspruch auf Lieferung ist nicht gegeben.
    wenn keine Zeit für die Lieferung bestimmt war, mit Zugang der schriftlichen( Beweiszweck) Mahnung. Mahnung mit Fristsetzung und Rücktrittsandrohung ist die beste Möglichkeit, wenn man den vertrag nicht mehr will. Gibt es dafür Fristen?
    Ihm muß angemessene Frist zur Leistung eingeräumt werden, von 2 Tagen bei besonderer Eile, bis zwei Wochen. Wenn der Postweg verkürzt wird, durch Versendung eines Faxes z.B. dann reicht eine Woche aus. Gibt es bestimmte Formen, die gewahrt werden müssen?
    Schriftlich, Fax reicht aus, Beweis des Zugangs durch Sendebericht.
    Das Schreiben muß eine bestimmte und einduetige Aufforderung zur Leistung an einen bestimmten Datum enthalten. Wenn die Gegenleistung, das geld, noch nicht erbracht wurde, muss dies im Schreiben angeboten werden, wenn es fällig ist. Bei Vorkasse muß man vorleisten, sonst kann man nicht in Liefertverzug setzten. Welche Konsequenzen ergeben sich für beide Beteiligte daraus?
    Liefert der Schuldner nicht zu dem genannten Datum, ist der Gläubiger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das Geld zurückzufordern.
    Wenn durch den Lieferverzug ein Schaden entstanden ist, kann dieser auch geltend gemacht werden.
    Leifert der Schulder in der Frist, muss der Gläubiger die Leistung annehmen, sonst ist er wiederum im Annahmeverzug. Danke für Eure Hilfe
    Gruß Dobbs
    Nichts zu danken
    Gruß
    Barbara

    • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Lieferverzug

      Hallo Barbara,
      danke für die schnelle ausführliche Antwort.
      Kleine Frage zur Ergänzung - hat vielleicht nicht direkt was damit zu tun.
      Wie ist es wenn der "Kaufvertrag" durch eine ebay-Ersteigerung zustande gekommen ist, müßte der Anbieter die Ware ja vorrätig haben. Verkauft er die Ware dann nach erfolgter Versteigerung anderweitig, weil die Versteigerungspreis nicht mal ein Viertel des sonst üblichen Kaufpreises beträgt ... ja wie ist es dann?
      Zahlung ist als Nachnahme vereinbart!

      Gruß Dobbs [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Lieferverzug

        Hallo Barbara,
        danke für die schnelle ausführliche Antwort.
        Kleine Frage zur Ergänzung - hat vielleicht nicht direkt was
        damit zu tun.
        Wie ist es wenn der "Kaufvertrag" durch eine ebay-Ersteigerung
        zustande gekommen ist, müßte der Anbieter die Ware ja vorrätig
        haben. Verkauft er die Ware dann nach erfolgter Versteigerung
        anderweitig, weil die Versteigerungspreis nicht mal ein
        Viertel des sonst üblichen Kaufpreises beträgt ... ja wie ist
        es dann?
        Zahlung ist als Nachnahme vereinbart!

        Gruß Dobbs

        Hallo
        durch ebay gekauft: ändert nichts an der Rechtslage. Er schuldet diesen Artikel, zu dem ersteigerten Preis. wenn er mehrere davon anbietet, dann erkennbar, dass ihm die Leistung auch nicht unmöglich ist, weil er sie anderweitig verkauft hat.
        Beruft er sich auf Unmöglichkeit- kein Artikel, wie verkauft, mehr da- dann ist in Verzug setzen nicht mehr relevant. Jetzt gilt Schadensersatzanspruch zu stellen, wenn der Käufer diesen Artikel teurer kaufen mußte. die Differenz als Schaden geltend machen.

        Gruß
        Barbara

    • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Lieferverzug


      Wenn durch den Lieferverzug ein Schaden entstanden ist, kann dieser auch geltend gemacht werden.
      Leifert der Schulder in der Frist, muss der Gläubiger die Leistung annehmen, sonst ist er wiederum im Annahmeverzug.


      Nehmen wir ein dusseliges Beispiel : Du wirst Organisator Eueres
      Stadtfestes und hast mit dem Lieferanten nachvollzehbar vereinbart,
      dass er Dir 5.000 Bratwürste und 5.000 Schnitzel liefert zu
      Samstag, den. 30. Februar. 2064. um 10:00 Uhr morgens.

      Der Lieferant kommt aber erst am Montag gegen Abend und
      argumentiert :
      - Schneetreiben,
      - Schweine weggelaufen, konnte nicht schlachten,
      - LKW defekt, konnte nicht fahren,
      - Ehefrau verstorben
      und und und :

      alles egal, am Montag kannst Du das zeug nicht mehr
      brauchen, weil die Veranstaltung zu Ende ist.......


      Diesen Fall gabs mal !













      Hallo Hallo Freunde,
      wie verhällt es sich mit dem Lieferverzug?
      Irgendwann habe ich Lieferverzug mal in Verbindung mit
      Zahlungsverzug gelesen und in Erinnerung, dass damit ein
      Lieferant ähnlich rechtlich belangt werden kann, wie bei einem
      Zahlungsverzug.
      Es handelt sich bei beiden fällen um geschuldete Leistungen.
      Der Käufer schuldet den Preis, der Verkäufer den
      Kaufgegenstand.
      Es sind beides Hauptleistungspflichten. Beide können in Verzug
      sein. Kann auch eine Privatperson einen Lieferanten (bspw. einen
      Onlineshop) in Lieferverzug setzen?
      Ja,wenn die Leistung fällig und durchsetzbar ist. Wurde
      Vorkasse vereinbart, dann muss erst das Geld bezahlt werden,
      denn der Anspruch auf Lieferung ist nicht gegeben.
      wenn keine Zeit für die Lieferung bestimmt war, mit Zugang der
      schriftlichen( Beweiszweck) Mahnung. Mahnung mit Fristsetzung
      und Rücktrittsandrohung ist die beste Möglichkeit, wenn man
      den vertrag nicht mehr will. Gibt es dafür Fristen?
      Ihm muß angemessene Frist zur Leistung eingeräumt werden, von
      2 Tagen bei besonderer Eile, bis zwei Wochen. Wenn der Postweg
      verkürzt wird, durch Versendung eines Faxes z.B. dann reicht
      eine Woche aus. Gibt es bestimmte Formen, die gewahrt werden müssen?
      Schriftlich, Fax reicht aus, Beweis des Zugangs durch
      Sendebericht.
      Das Schreiben muß eine bestimmte und einduetige Aufforderung
      zur Leistung an einen bestimmten Datum enthalten. Wenn die
      Gegenleistung, das geld, noch nicht erbracht wurde, muss dies
      im Schreiben angeboten werden, wenn es fällig ist. Bei
      Vorkasse muß man vorleisten, sonst kann man nicht in
      Liefertverzug setzten. Welche Konsequenzen ergeben sich für beide Beteiligte daraus?
      Liefert der Schuldner nicht zu dem genannten Datum, ist der
      Gläubiger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das Geld
      zurückzufordern.
      Wenn durch den Lieferverzug ein Schaden entstanden ist, kann
      dieser auch geltend gemacht werden.
      Leifert der Schulder in der Frist, muss der Gläubiger die
      Leistung annehmen, sonst ist er wiederum im Annahmeverzug. Danke für Eure Hilfe
      Gruß Dobbs
      Nichts zu danken
      Gruß
      Barbara

    • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Folgeschaden

      Hallo Barbara! Wenn durch den Lieferverzug :ein Schaden entstanden ist, :kann dieser auch geltend :gemacht werden.
      Jeder Lieferant ist gut beraten, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Grundlage des Geschäfts zu machen und dabei den Ersatz von Folgeschäden ausdrücklich auszuschließen, solange ihn und seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen.

      Gruß
      Wolfgang

      • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: so ist es!!

        Hallo Wolfgang, gebe Dir vollkommen recht. Aber die Frage war, was das Gesetz dazu sagt. Nach Abdingbarkeit war nicht gefragt, deswegen von mir auch nicht näher darauf eingegangen.

        Und in dem hier weiter ergänzten Fall, wäre auch Vorsatz gegeben, weil anderweitig verkauft in Kenntnis des vorherigen Kaufs.
        Dann wäre nichts mit Ausschluss.



        Gruß
        Barbara [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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