Hallo Freunde,
wie verhällt es sich mit dem Lieferverzug?
Irgendwann habe ich Lieferverzug mal in Verbindung mit Zahlungsverzug gelesen und in Erinnerung, dass damit ein Lieferant ähnlich rechtlich belangt werden kann, wie bei einem Zahlungsverzug.
Kann auch eine Privatperson einen Lieferanten (bspw. einen Onlineshop) in Lieferverzug setzen?
Gibt es dafür Fristen?
Gibt es bestimmte Formen, die gewahrt werden müssen?
Welche Konsequenzen ergeben sich für beide Beteiligte daraus?
Danke für Eure Hilfe
Gruß Dobbs
Hallo
Hallo Freunde,
wie verhällt es sich mit dem Lieferverzug?
Irgendwann habe ich Lieferverzug mal in Verbindung mit
Zahlungsverzug gelesen und in Erinnerung, dass damit ein
Lieferant ähnlich rechtlich belangt werden kann, wie bei einem
Zahlungsverzug.
Es handelt sich bei beiden fällen um geschuldete Leistungen.
Der Käufer schuldet den Preis, der Verkäufer den Kaufgegenstand.
Es sind beides Hauptleistungspflichten. Beide können in Verzug sein.
Kann auch eine Privatperson einen Lieferanten (bspw. einen
Onlineshop) in Lieferverzug setzen?
Ja,wenn die Leistung fällig und durchsetzbar ist. Wurde Vorkasse vereinbart, dann muss erst das Geld bezahlt werden, denn der Anspruch auf Lieferung ist nicht gegeben.
wenn keine Zeit für die Lieferung bestimmt war, mit Zugang der schriftlichen( Beweiszweck) Mahnung. Mahnung mit Fristsetzung und Rücktrittsandrohung ist die beste Möglichkeit, wenn man den vertrag nicht mehr will.
Gibt es dafür Fristen?
Ihm muß angemessene Frist zur Leistung eingeräumt werden, von 2 Tagen bei besonderer Eile, bis zwei Wochen. Wenn der Postweg verkürzt wird, durch Versendung eines Faxes z.B. dann reicht eine Woche aus.
Gibt es bestimmte Formen, die gewahrt werden müssen?
Schriftlich, Fax reicht aus, Beweis des Zugangs durch Sendebericht.
Das Schreiben muß eine bestimmte und einduetige Aufforderung zur Leistung an einen bestimmten Datum enthalten. Wenn die Gegenleistung, das geld, noch nicht erbracht wurde, muss dies im Schreiben angeboten werden, wenn es fällig ist. Bei Vorkasse muß man vorleisten, sonst kann man nicht in Liefertverzug setzten.
Welche Konsequenzen ergeben sich für beide Beteiligte daraus?
Liefert der Schuldner nicht zu dem genannten Datum, ist der Gläubiger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das Geld zurückzufordern.
Wenn durch den Lieferverzug ein Schaden entstanden ist, kann dieser auch geltend gemacht werden.
Leifert der Schulder in der Frist, muss der Gläubiger die Leistung annehmen, sonst ist er wiederum im Annahmeverzug.
Danke für Eure Hilfe
Gruß Dobbs
Nichts zu danken
Gruß
Barbara
Hallo Barbara,
danke für die schnelle ausführliche Antwort.
Kleine Frage zur Ergänzung - hat vielleicht nicht direkt was damit zu tun.
Wie ist es wenn der „Kaufvertrag“ durch eine ebay-Ersteigerung zustande gekommen ist, müßte der Anbieter die Ware ja vorrätig haben. Verkauft er die Ware dann nach erfolgter Versteigerung anderweitig, weil die Versteigerungspreis nicht mal ein Viertel des sonst üblichen Kaufpreises beträgt … ja wie ist es dann?
Zahlung ist als Nachnahme vereinbart!
Gruß Dobbs
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Wenn durch den Lieferverzug ein Schaden entstanden ist, kann dieser auch geltend gemacht werden.
Leifert der Schulder in der Frist, muss der Gläubiger die Leistung annehmen, sonst ist er wiederum im Annahmeverzug.
Nehmen wir ein dusseliges Beispiel : Du wirst Organisator Eueres
Stadtfestes und hast mit dem Lieferanten nachvollzehbar vereinbart,
dass er Dir 5.000 Bratwürste und 5.000 Schnitzel liefert zu
Samstag, den. 30. Februar. 2064. um 10:00 Uhr morgens.
Der Lieferant kommt aber erst am Montag gegen Abend und
argumentiert :
- Schneetreiben,
- Schweine weggelaufen, konnte nicht schlachten,
- LKW defekt, konnte nicht fahren,
- Ehefrau verstorben
und und und :
alles egal, am Montag kannst Du das zeug nicht mehr
brauchen, weil die Veranstaltung zu Ende ist…
Diesen Fall gabs mal !
Hallo
Hallo Freunde,
wie verhällt es sich mit dem Lieferverzug?Irgendwann habe ich Lieferverzug mal in Verbindung mit
Zahlungsverzug gelesen und in Erinnerung, dass damit ein
Lieferant ähnlich rechtlich belangt werden kann, wie bei einem
Zahlungsverzug.Es handelt sich bei beiden fällen um geschuldete Leistungen.
Der Käufer schuldet den Preis, der Verkäufer den
Kaufgegenstand.
Es sind beides Hauptleistungspflichten. Beide können in Verzug
sein.Kann auch eine Privatperson einen Lieferanten (bspw. einen
Onlineshop) in Lieferverzug setzen?Ja,wenn die Leistung fällig und durchsetzbar ist. Wurde
Vorkasse vereinbart, dann muss erst das Geld bezahlt werden,
denn der Anspruch auf Lieferung ist nicht gegeben.
wenn keine Zeit für die Lieferung bestimmt war, mit Zugang der
schriftlichen( Beweiszweck) Mahnung. Mahnung mit Fristsetzung
und Rücktrittsandrohung ist die beste Möglichkeit, wenn man
den vertrag nicht mehr will.Gibt es dafür Fristen?
Ihm muß angemessene Frist zur Leistung eingeräumt werden, von
2 Tagen bei besonderer Eile, bis zwei Wochen. Wenn der Postweg
verkürzt wird, durch Versendung eines Faxes z.B. dann reicht
eine Woche aus.Gibt es bestimmte Formen, die gewahrt werden müssen?
Schriftlich, Fax reicht aus, Beweis des Zugangs durch
Sendebericht.
Das Schreiben muß eine bestimmte und einduetige Aufforderung
zur Leistung an einen bestimmten Datum enthalten. Wenn die
Gegenleistung, das geld, noch nicht erbracht wurde, muss dies
im Schreiben angeboten werden, wenn es fällig ist. Bei
Vorkasse muß man vorleisten, sonst kann man nicht in
Liefertverzug setzten.Welche Konsequenzen ergeben sich für beide Beteiligte daraus?
Liefert der Schuldner nicht zu dem genannten Datum, ist der
Gläubiger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das Geld
zurückzufordern.
Wenn durch den Lieferverzug ein Schaden entstanden ist, kann
dieser auch geltend gemacht werden.
Leifert der Schulder in der Frist, muss der Gläubiger die
Leistung annehmen, sonst ist er wiederum im Annahmeverzug.Danke für Eure Hilfe
Gruß DobbsNichts zu danken
Gruß
Barbara
Hallo Barbara,
danke für die schnelle ausführliche Antwort.
Kleine Frage zur Ergänzung - hat vielleicht nicht direkt was
damit zu tun.
Wie ist es wenn der „Kaufvertrag“ durch eine ebay-Ersteigerung
zustande gekommen ist, müßte der Anbieter die Ware ja vorrätig
haben. Verkauft er die Ware dann nach erfolgter Versteigerung
anderweitig, weil die Versteigerungspreis nicht mal ein
Viertel des sonst üblichen Kaufpreises beträgt … ja wie ist
es dann?
Zahlung ist als Nachnahme vereinbart!Gruß Dobbs
Hallo
durch ebay gekauft: ändert nichts an der Rechtslage. Er schuldet diesen Artikel, zu dem ersteigerten Preis. wenn er mehrere davon anbietet, dann erkennbar, dass ihm die Leistung auch nicht unmöglich ist, weil er sie anderweitig verkauft hat.
Beruft er sich auf Unmöglichkeit- kein Artikel, wie verkauft, mehr da- dann ist in Verzug setzen nicht mehr relevant. Jetzt gilt Schadensersatzanspruch zu stellen, wenn der Käufer diesen Artikel teurer kaufen mußte. die Differenz als Schaden geltend machen.
Gruß
Barbara
Hallo Barbara!
Wenn durch den Lieferverzug :ein Schaden entstanden ist, :kann dieser auch geltend :gemacht werden.
Jeder Lieferant ist gut beraten, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Grundlage des Geschäfts zu machen und dabei den Ersatz von Folgeschäden ausdrücklich auszuschließen, solange ihn und seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen.
Gruß
Wolfgang
Hallo Wolfgang, gebe Dir vollkommen recht. Aber die Frage war, was das Gesetz dazu sagt. Nach Abdingbarkeit war nicht gefragt, deswegen von mir auch nicht näher darauf eingegangen.
Und in dem hier weiter ergänzten Fall, wäre auch Vorsatz gegeben, weil anderweitig verkauft in Kenntnis des vorherigen Kaufs.
Dann wäre nichts mit Ausschluss.
Gruß
Barbara
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