Zwangsverschreibung der 'Pille' bei Jugendlichen

Hallo Zusammen,

ich habe eine recht ungewöhnliche Frage: Unzwar würde es mich interessieren, ob es gesetzlich möglich ist, einer Jugendlichen unter 16 Jahren die Pille zu verschreiben, auch wenn diese es nicht wünscht, um somit der Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft präventiv entgegenzuwirken?

Hallo!

um somit der Gefahr einer
ungewollten Schwangerschaft :stuck_out_tongue:räventiv entgegenzuwirken?

Ungewollt - von wem ungewollt? Eine 16-Jährige bestimmt über ihr Sexualleben selbst. Außerdem kann man viel schreiben und verschreiben. Schwangerschaften werden damit bestimmt nicht verhindert. Es sei denn, man würde das Verhütungsmittel auch noch zwangsweise verabreichen. Aus dem Bauch heraus, aber trotzdem ganz sicher: Nichts davon ist statthaft!

Gruß
Wolfgang

Hallo Gast des Cafe Kuba,

ich habe eine recht ungewöhnliche Frage: Unzwar würde es mich
interessieren, ob es gesetzlich möglich ist, einer
Jugendlichen unter 16 Jahren die Pille zu verschreiben, auch
wenn diese es nicht wünscht, um somit der Gefahr einer
ungewollten Schwangerschaft präventiv entgegenzuwirken?

selbst wenn das zulässig wäre (ich weiß es schlicht nicht) wie soll man sicher stellen können, dass das Mädchen die Pille auch regelmäßig nimmt? Im übrigen muss auch medizinisch abgeklärt werden, ob der Zyklus schon regelmäßig ist. Wenn nicht, ziehen die Mediziner hier nämlich eher andere Verhütungsmethoden vor.

Gruß, Karin

Nötigung/Körperverletzung??? Erziehung???
Ich weiß zwar nicht wo das gesetzlich geregelt ist, aber das kann nicht rechtens sein! Man kann doch nicht einer, sich noch im Wachstum befindlichen Minderjährigen, Präperate „zwangsverschreiben“, die schwer in den Hormonzyklus derjenigen eingreifen. Das ist doch Körperverletzung und Nötigung – und welcher Arzt kann das mit seinem Gewissen vereinbaren, bzw, so etwas wirklich machen???

Und in der Annahme wird das reale Risiko/die realen Nebenwirkungen mit dem potenziellen Risiko einer Schwangerschaft verglichen - bzw. das, was da jemand rein interpriert.

Außerdem ist das keine Angelenheit für ein Gericht!

Man sollte halt voraussetzen, dass die Kommunikation in der Familie stimmt und ein Vertrauensverhältnis untereinander besteht. Außerdem muss doch eine gründliche und gute sexuelle Aufklärung stattfinden! Unter diesen Voraussetzungen erübrigt sich eine solche Frage nach einer „Zwangsverschreibung der Pille“…

Und was wäre denn das für ein menschliches Niveau, in das Sexualleben einer 16-jährigen derart einzugreifen, solange sich alles innerhalb der hießigen Gesetzmäßigkeiten bewegt. Das würde wohl für äußerst unseriöse Erziehungsmethoden sprechen.

Gruß

Marlon

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Hallo,
grundsätzlich gebe ich allen anderen die geantwortet haben recht.
Es wird aber hier von den Jugendlichen ausgegangen, die „normal“
ihr Leben gestalten.
Wir kennen das Problem aus dem Bereich wo das eben nicht
„normal“ verläuft und wo eben nicht dem bzw. der Jungendlichen
soviel Verstand zugetraut werden kann um die Folgen eines
solchen Aktes zu erkennen oder einzuschätzen.
Ein schwieriges Thema, deshlab will ich auch an dieser Stelle nicht
ins Detail gehen.

Gruss

Günter Czauderna

Hi,

knappe Antwort :

Verschreiben darf der Arzt so viel, wie er lustig ist. Er kann es nahelegen, aber er kann niemanden zwingen, die Teile auch zu schlucken.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hi,

das Verschreiben allein würde ja nichts bringen (das wäre natürlich möglich da folgenlos), das Präparat müßte zwangsweise verabreicht werden. Dies aber wäre eine gefährliche Körperverletzung (u.U. sogar eine schwere).
Eine solche kann unter gewissen Umständen straffrei oder sogar erlaubt sein. Hier wären aber sehr enge Grenzen gesetzt, mit deren Einzelheiten ich mich nicht auskenne.

Gruß Stefan

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

danke für die rege Teilnahme an dieser Diskussion - aber zusammenfassend kann man sagen, dass wir uns über die ethische Problematik dieses Themas einig sind, aber die Rechtslage weiterhin ungeklärt bleibt.

Danke dennoch,

gruß Christian

danke für die rege Teilnahme an dieser Diskussion - aber
zusammenfassend kann man sagen, dass wir uns über die ethische
Problematik dieses Themas einig sind, aber die Rechtslage
weiterhin ungeklärt bleibt.

Mir ist wirklich nicht klar, was Du erwartest. Das bloße Verschreiben gegen den Willen des Patienten ist als Tatbestand nicht zu beurteilen, da fehlen Infos über die Umstände. Das zwangsweise Verabreichen eines Hormonpräparats (wobei zwangsweise nicht heißt „mit Gewalt“, ins Essen mischen oder das Mädchen mit einer Täuschung zur Einnahme zu bewegen reicht) erfüllt den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung.
Ob diese dann aber straffrei oder sogar erlaubt ist, kann man pauschal nicht beantworten, auch dazu fehlen weitere Infos. Und Du wirst wohl kaum erwarten, daß hier jemand eine umfassende Abhandlung über alle möglichen Varianten dieser Frage schreibt…

Gruß Stefan

ALLES FALSCH!!!
Hi,

Das problem hier liegt darin, daß der fall nicht ordentlich dargestellt wurde.
Um die antwort aus dem medizinbrett zusammenzufassen:

Der arzt muss vernünftig abwägen ob er auf ein solches anliegen eingeht. ein vernünftiger arzt täte dies aber wohl nicht.

Das zwangsweise verabreichen eines arzneimittels ist insofern weder körperverletzung noch nöting, wenn es ein sorgeberechtigter tut (wir gehen in diesem fall einfach mal davon aus, daß es sich bei den bittstellern um die eltern des mädels handelt).
Um es mal stark vereinfacht auszudrücken: das zwangsweise verabreichen eines zäpfchens (und welches kind mag sowas schon?) würde rechtlich auch in keinster weise geahndet werden.

Es geht eigentlich auch gar nicht um die rechtliche würdigung des bittstellers sondern das handeln des arztes würde hier viel schwerer wiegen.
Er trägt letztendlich die verantwortung für die therapie. wenn er nix verschreibt, dann gibts auch keine pille PUNKT

LG Alex

Nö!
Hallo Alex,

das kannst du so nicht sagen.

Körperliche Unversehrtheit kommt vor Sorgerecht in der Wertigkeit der Güter.

Wenn es also um die Anti-Baby-Pille geht, geht es um ein Medikament das im Gegensatz zum von dir genannten Zäpfchen, nicht der Gesundheit zuträglich ist.

Gruß Ivo

Hi,

Das zwangsweise verabreichen eines arzneimittels ist insofern
weder körperverletzung noch nöting, wenn es ein
sorgeberechtigter tut (wir gehen in diesem fall einfach mal
davon aus, daß es sich bei den bittstellern um die eltern des
mädels handelt).

Das ist schlicht falsch! Die Gabe eines Hormanpräparats erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Es ist dann eine Frage der Einzelfallwertung, ob dieses Handeln auch strafbewehrt ist (bzw. evtl. sogar geboten war). Aber die hier gestellte Frage konnte nicht anders beantwortet werden.

Um es mal stark vereinfacht auszudrücken: das zwangsweise
verabreichen eines zäpfchens (und welches kind mag sowas
schon?) würde rechtlich auch in keinster weise geahndet
werden.

Das ist richtig, sofern die Medikamentengabe geboten war. War das Zäpfchen überflüssig oder sogar kontraindiziert, wird die Sache schon wieder schwieriger. Aber natürlich wird auch dann i.d.R. keine Strafverfolgung stattfinden, da muß der Einzelfall schon krass sein.

Der Punkt ist, die Strafbarkeit ergibt sich nicht allein aus dem Tatbestand. Aber eine allgemein gestellte Frage kann man auch nur so beantworten.

Es geht eigentlich auch gar nicht um die rechtliche würdigung
des bittstellers sondern das handeln des arztes würde hier
viel schwerer wiegen.
Er trägt letztendlich die verantwortung für die therapie. wenn
er nix verschreibt, dann gibts auch keine pille PUNKT

Eine solche Fragestellung ging aus dem Posting nicht hervor. Und ich werde sicher nicht in anderen Brettern suchen, ob dort evtl. weitere Infos zu einer Frage stehen…

Gruß Stefan