Re^4: NEIN JAAAA Ah haaaaa
Weil ein Wettbewerbsverstoss nicht existiert und der Kunde den
Preis macht
Lieder falsche Auskunft lieber Falke
Wenn ich Zeit habe suche ich das Urteil - Hamburger LG (glaub
ich)
Jakob
Von was redest du eigentlich???? Willst du beweisen, dass es sich bei eBay um keine Auktionen handelt oder auf was willst du hinaus?? Aber selbst daran ändert sich nichts, dass man die geforderten Informationspflichten eines Gewerbetreibenden erfüllen muss. Und hierzu zählen nunmal Impressum usw. Hierzu auf die Schnelle leicht ein paar Info:
++++++Infos der Wettbewerbszentrale für eBay-Verkäufer++++++++++++++
Was muss ich als gewerblicher Versteigerer beachten?
Sie müssen beachten:
· die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB)
· die Informationspflichten im Fernabsatz (§ 312b ff. BGB)
· die Anbieterkennzeichnungspflicht (§ 6 TDG)
Das hat für gewerbliche Versteigerer im Einzelnen folgende Auswirkungen (die folgende Liste stellt eine Übersicht dar und geht nicht auf Einzelfragen ein).
a) Verbrauchsgüterkaufvorschriften
Der Versteigerer kann nicht (auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarung) zum Nachteil des Verbrauchers von bestimmten Vorschriften des Kaufrechts abweichen (§ 475 BGB). Darunter fallen insbesondere Gewährleistungsvorschriften. Ein gewerblicher Versteigerer muss daher auf Neuwaren mindestens eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, auf Gebrauchtwaren eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr einräumen. Auch die bei einem Gewährleistungsfall entstehenden Rechte, d. h. das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz, können (bis auf eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen in gewissem Umfang) nicht eingeschränkt werden.
b) Informationspflichten im Fernabsatz
§ 312c BGB und § 1 Informationspflichtenverordnung (InfoV) sehen eine ganze Reihe von Informationen vor, die dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags, d. h. bereits mit der Freischaltung des Angebots auf der Versteigerungsplattform, übermittelt werden müssen. Die wesentlichen, von Internet-Versteigerungen zu beachtenden Informationspflichten sind:
· Identität des Unternehmers
· Ladungsfähige Anschrift (d. h. eine Postfachangabe ist nicht ausreichend, außerdem muss eine vertretungsberechtigte natürliche Person angegeben sein, z. B. bei Kleingewerbetreibenden der Inhaber der Firma, wenn er sich nicht aus dem Firmennamen ergibt, oder bei der GmbH der Geschäftsführer)
· Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung (wann der Vertrag zu Stande kommt ergibt sich dagegen bereits aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versteigerungsplattform)
· Anfallende Liefer- und Versandkosten
· Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
Nach dem Vertragsschluss müssen dann spätestens bis zur Übersendung der Ware die folgenden Informationspflichten in Textform (d. h. per E-Mail oder schriftlich) zur Verfügung gestellt werden:
· Die fünf eben genannten Informationspflichten
· Belehrung über Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über Ausschluss des Widerrufsrechts (dazu sollte unbedingt das Muster aus Anlage 1 InfoV verwendet werden, das Sie ebenfalls bei uns auf den Webseiten finden)
· Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen Name eines Vertretungsberechtigten
· Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen
c) Die Anbieterkennzeichnungspflicht
Nach der Regelung des § 6 TDG müssen Telediensteanbieter eine Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Die Anbieterkennzeichnung muss u. a. enthalten (die Anforderungen überschneiden sich teilweise mit den Informationspflichten im Fernabsatz):
· Name und Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte
· Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (d. h. auch eine Telefonnummer muss angegeben sein!)
· Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer (falls Sie in einem oder mehreren Registern eingetragen sind)
· Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls Sie eine haben, diese Nummer ist nicht mit der normalen Steuernummer zu verwechseln, die Sie auf Rechnungen angeben müssen)
Was passiert, wenn ich die Informationspflichten einfach nicht erfülle?
Davor können wir nur eindringlich warnen. Eine Verletzung zieht - je nach verletzter Vorschrift - rechtliche Folgen nach sich. Eine Verletzung der Anbieterkennzeichnungspflicht und der Informationspflichten im Fernabsatz stellt beispielsweise eine Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen nach § 2 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz dar. Der Verbraucher kann dann über anspruchsberechtigte Stellen wie Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und rechtsfähige Verbände (wie z. B. die Wettbewerbszentrale) einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Daneben wird eine Verletzung der Informationspflichten in vielen Fällen auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sich die Unternehmer gegenüber ihren rechtstreuen Konkurrenten einen Vorteil verschaffen. In diesen Fällen können die Konkurrenten auch direkt gegen Sie vorgehen.
Konkret heißt das, dass Ihnen eine Abmahnung und möglicherweise auch gerichtliche Verfahren drohen. Beides ist mit finanziellen Nachteilen verbunden, beispielsweise einem Aufwendungsersatzanspruch der rechtsfähigen Verbände oder der Anwaltskosten eines abmahnenden Konkurrenten, die schnell über 500 EUR liegen können. Die Verletzung der Anbieterkennzeichnungspflicht ist daneben eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR belegt werden kann.
Wo kann ich mich weiter informieren?
Zum einen bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer. Diese erteilt auch in Bezug auf den eBay-Auftritt Hinweise zu den zu erteilenden Informationspflichten oder zur Anbieterkennzeichnung. Die Wettbewerbszentrale kann leider nur Ihre Mitglieder rechtlich beraten. Das Rechtsberatungsgesetz verbietet uns, Nichtmitgliedern zu besonderen Problemen Auskunft zu erteilen. Sie können sich natürlich auch an einen Rechtsanwalt wenden.
Die weiterführenden Literaturhinweise sind nach praxisorientierten und juristischen Quellen aufgeteilt:
· Praxishinweise:
o Mielke, Kai: Nachschlag zum Zuschlag - Kleine Gesetzeskunde für Geschäfte bei eBay & Co., in: c't Heft 19/2003, S. 82-87 (sehr lesenswert)
· Juristische Literatur:
o Kaestner, Jan; Tews, Nicole: "Informations- und Gestaltungspflichten bei Internet-Auktionen", WRP 2004, 391-400 und WRP 2004, 509-515. Den vollständigen Artikel bieten wir hier zum Download an.
o Becker, Rolf: "Wir glauben, dass die Menschen gut sind." - Urteilsanmerkung zu LG Osnabrück, OLG Oldenburg "Kennzeichnung von Händlerangeboten bei Internetversteigerungen", JurPC Web-Dok. 115/2003
o Hoeren/Müglich/Nielen (Hrsg.), Online-Auktionen. Eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen Aspekte. Berlin 2002. Erich-Schmidt-Verlag Reihe: Electronic Commerce und Recht, Band 3
o Michel, Wolfgang: Bedeutet das Fernabsatzgesetz das Aus für die Internetversteigerung? JurPC Web-Dok. 63/2001 (zur Frage, ob Internet-Auktionen Versteigerungen im Sinne der Fernabsatzvorschriften sind)
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Gruß
Falke