Ebay - privat + gewerblich über 1 Account?

Von: , Frage gestellt am Fr, 8. Okt 2004

Hallo!

Folgende Frage ist bei einer Diskussion über Ebay aufgetaucht:

Ein Ebay-Nutzer hat seinen Account bisher rein privat für Käufe und Verkäufe genutzt (eben aller möglicher Kram, den man so loswerden will). Er hat damit im Laufe der Jahre eine kleine, aber feine Sammlung von guten Bewertungen erreicht (sagen wir mal so 80-100). Jetzt hat er eine Idee für einen Handel in zwar kleinem, aber eindeutig schon gewerblichen Stil für eine ganz bestimmte, eng umgrenzte Warengruppe entwickelt, sagen wir mal handgestrickte Socken. Die kann er günstig bekommen und deshalb mit einem bescheidenden Gewinn weiter verkaufen.
Der Nutzer hält sich brav an die Regeln und meldet ein nebenberufliches Gewerbe für den "An- und Verkauf von handgestrickten Socken über das Internet" an. Er erwartet keine riesen Gewinne, aber ein paar Zusatzeuros im Monat.

Natürlich möchte er gerne den Vorteil, den er sich mit seinem Account durch die guten Bewertungen aufgebaut hat, erhalten und diesen jetzt auch für seinen Sockenverkauf nutzen. Kann er ja erstmal ohne weiteres...Vielleicht benennt er ihn ja sogar um, damit er passender ist, "Sockenkiste" oder so... Jetzt kommt die eigentliche Frage:

Kann er diesen Account trotzdem weiter auch für private Verkäufe nutzen, die eindeutig nichts mit dem Socken-Gewerbe zu tun haben, z.B. für die Bilderbücher seiner Tochter oder Omas alte Kuckucksuhr?...Oder handelt ein gewerblicher Verkäufer immer gewerblich, auch wenn er sich außerhalb seines eigentlichen Geschäftsbereiches bewegt? Oder muß er private Verkäufe zur Verdeutlichung des Unterschiedes jedenfalls über einen anderen Account abwickeln? Wäre es vielleicht besser, den Account nicht in Sockenkiste umzubennen, weil das von sich aus schon den Eindruck eines gewerblichen Geschäftes erweckt?...

Viele Fragen, keine Einigkeit. Was meint ihr dazu?

Grüße und einen guten Start ins Wochenende,

Silke

26 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Ebay - privat + gewerblich über 1 Account?

    Man muss sich nicht als Gewerbetreibender outen.
    Schick für Gewerbliche Verkäufe eine Rechnung mit.
    Nur eines darfst Du nicht tun: SOFORT-Kauf anbieten - dann hast Du das Wettbewerbsrecht am Hals.
    Solange es Versteigerungen sind passiert "nix"

    Jakob Natürlich möchte er gerne den Vorteil, den er sich mit seinem
    Account durch die guten Bewertungen aufgebaut hat, erhalten
    und diesen jetzt auch für seinen Sockenverkauf nutzen. Kann er
    ja erstmal ohne weiteres...Vielleicht benennt er ihn ja sogar
    um, damit er passender ist, "Sockenkiste" oder so... Jetzt
    kommt die eigentliche Frage:

    Kann er diesen Account trotzdem weiter auch für private
    Verkäufe nutzen, die eindeutig nichts mit dem Socken-Gewerbe
    zu tun haben, z.B. für die Bilderbücher seiner Tochter oder
    Omas alte Kuckucksuhr?...Oder handelt ein gewerblicher
    Verkäufer immer gewerblich, auch wenn er sich außerhalb seines
    eigentlichen Geschäftsbereiches bewegt? Oder muß er private
    Verkäufe zur Verdeutlichung des Unterschiedes jedenfalls über
    einen anderen Account abwickeln? Wäre es vielleicht besser,
    den Account nicht in Sockenkiste umzubennen, weil das von sich
    aus schon den Eindruck eines gewerblichen Geschäftes
    erweckt?...

    Viele Fragen, keine Einigkeit. Was meint ihr dazu?

    Grüße und einen guten Start ins Wochenende,

    Silke

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: NEIN

      Hi!

      Dies ist leider mehr oder weniger alles falsch! Man muss sich nicht als Gewerbetreibender outen.
      Falsch! Impressumspflicht, Widerrufsrecht,...



      Nur eines darfst Du nicht tun: SOFORT-Kauf anbieten - dann
      hast Du das Wettbewerbsrecht am Hals.
      Solange es Versteigerungen sind passiert "nix"
      Woher stammt diese Theorie?



      Bezüglich Trennung von Privat- und Händlerware gibt es ein Gerichtsurteil, dass (in eigene Worte) folgendes aussagt:

      Der eBay-Account stellt den Geschäftsraum des Verkäufers dar. Wie in einem realen Geschäft erwartet der Käufer, dass die hier angebotenen Ware gewerblich gehandelt werden und nicht, dass der eine Teller privat verkauft wird und die nächste Socke wieder gewerblich.

      Daher müssen Privat- und Gewerbeverkäufe auch bei den eBay-Accounts getrennt werden. Da nützen auch keine Hinweise.

      Gruß
      Falke

      • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
        Re^3: NEIN JAAAA

        Weil ein Wettbewerbsverstoss nicht existiert und der Kunde den Preis macht
        Lieder falsche Auskunft lieber Falke

        Wenn ich Zeit habe suche ich das Urteil - Hamburger LG (glaub ich)
        Jakob [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: NEIN JAAAA Ah haaaaa

          Weil ein Wettbewerbsverstoss nicht existiert und der Kunde den
          Preis macht
          Lieder falsche Auskunft lieber Falke

          Wenn ich Zeit habe suche ich das Urteil - Hamburger LG (glaub
          ich)
          Jakob
          Von was redest du eigentlich???? Willst du beweisen, dass es sich bei eBay um keine Auktionen handelt oder auf was willst du hinaus?? Aber selbst daran ändert sich nichts, dass man die geforderten Informationspflichten eines Gewerbetreibenden erfüllen muss. Und hierzu zählen nunmal Impressum usw. Hierzu auf die Schnelle leicht ein paar Info:


          ++++++Infos der Wettbewerbszentrale für eBay-Verkäufer++++++++++++++



          Was muss ich als gewerblicher Versteigerer beachten?

          Sie müssen beachten:
          · die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB)
          · die Informationspflichten im Fernabsatz (§ 312b ff. BGB)
          · die Anbieterkennzeichnungspflicht (§ 6 TDG)
          Das hat für gewerbliche Versteigerer im Einzelnen folgende Auswirkungen (die folgende Liste stellt eine Übersicht dar und geht nicht auf Einzelfragen ein).


          a) Verbrauchsgüterkaufvorschriften

          Der Versteigerer kann nicht (auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarung) zum Nachteil des Verbrauchers von bestimmten Vorschriften des Kaufrechts abweichen (§ 475 BGB). Darunter fallen insbesondere Gewährleistungsvorschriften. Ein gewerblicher Versteigerer muss daher auf Neuwaren mindestens eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, auf Gebrauchtwaren eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr einräumen. Auch die bei einem Gewährleistungsfall entstehenden Rechte, d. h. das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz, können (bis auf eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen in gewissem Umfang) nicht eingeschränkt werden.


          b) Informationspflichten im Fernabsatz

          § 312c BGB und § 1 Informationspflichtenverordnung (InfoV) sehen eine ganze Reihe von Informationen vor, die dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags, d. h. bereits mit der Freischaltung des Angebots auf der Versteigerungsplattform, übermittelt werden müssen. Die wesentlichen, von Internet-Versteigerungen zu beachtenden Informationspflichten sind:
          · Identität des Unternehmers
          · Ladungsfähige Anschrift (d. h. eine Postfachangabe ist nicht ausreichend, außerdem muss eine vertretungsberechtigte natürliche Person angegeben sein, z. B. bei Kleingewerbetreibenden der Inhaber der Firma, wenn er sich nicht aus dem Firmennamen ergibt, oder bei der GmbH der Geschäftsführer)
          · Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung (wann der Vertrag zu Stande kommt ergibt sich dagegen bereits aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versteigerungsplattform)
          · Anfallende Liefer- und Versandkosten
          · Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
          Nach dem Vertragsschluss müssen dann spätestens bis zur Übersendung der Ware die folgenden Informationspflichten in Textform (d. h. per E-Mail oder schriftlich) zur Verfügung gestellt werden:
          · Die fünf eben genannten Informationspflichten
          · Belehrung über Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über Ausschluss des Widerrufsrechts (dazu sollte unbedingt das Muster aus Anlage 1 InfoV verwendet werden, das Sie ebenfalls bei uns auf den Webseiten finden)
          · Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen Name eines Vertretungsberechtigten
          · Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen


          c) Die Anbieterkennzeichnungspflicht

          Nach der Regelung des § 6 TDG müssen Telediensteanbieter eine Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Die Anbieterkennzeichnung muss u. a. enthalten (die Anforderungen überschneiden sich teilweise mit den Informationspflichten im Fernabsatz):
          · Name und Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte
          · Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (d. h. auch eine Telefonnummer muss angegeben sein!)
          · Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer (falls Sie in einem oder mehreren Registern eingetragen sind)
          · Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls Sie eine haben, diese Nummer ist nicht mit der normalen Steuernummer zu verwechseln, die Sie auf Rechnungen angeben müssen)



          Was passiert, wenn ich die Informationspflichten einfach nicht erfülle?

          Davor können wir nur eindringlich warnen. Eine Verletzung zieht - je nach verletzter Vorschrift - rechtliche Folgen nach sich. Eine Verletzung der Anbieterkennzeichnungspflicht und der Informationspflichten im Fernabsatz stellt beispielsweise eine Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen nach § 2 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz dar. Der Verbraucher kann dann über anspruchsberechtigte Stellen wie Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und rechtsfähige Verbände (wie z. B. die Wettbewerbszentrale) einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Daneben wird eine Verletzung der Informationspflichten in vielen Fällen auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sich die Unternehmer gegenüber ihren rechtstreuen Konkurrenten einen Vorteil verschaffen. In diesen Fällen können die Konkurrenten auch direkt gegen Sie vorgehen.

          Konkret heißt das, dass Ihnen eine Abmahnung und möglicherweise auch gerichtliche Verfahren drohen. Beides ist mit finanziellen Nachteilen verbunden, beispielsweise einem Aufwendungsersatzanspruch der rechtsfähigen Verbände oder der Anwaltskosten eines abmahnenden Konkurrenten, die schnell über 500 EUR liegen können. Die Verletzung der Anbieterkennzeichnungspflicht ist daneben eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR belegt werden kann.


          Wo kann ich mich weiter informieren?

          Zum einen bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer. Diese erteilt auch in Bezug auf den eBay-Auftritt Hinweise zu den zu erteilenden Informationspflichten oder zur Anbieterkennzeichnung. Die Wettbewerbszentrale kann leider nur Ihre Mitglieder rechtlich beraten. Das Rechtsberatungsgesetz verbietet uns, Nichtmitgliedern zu besonderen Problemen Auskunft zu erteilen. Sie können sich natürlich auch an einen Rechtsanwalt wenden.

          Die weiterführenden Literaturhinweise sind nach praxisorientierten und juristischen Quellen aufgeteilt:
          · Praxishinweise:
          o Mielke, Kai: Nachschlag zum Zuschlag - Kleine Gesetzeskunde für Geschäfte bei eBay & Co., in: c't Heft 19/2003, S. 82-87 (sehr lesenswert)

          · Juristische Literatur:
          o Kaestner, Jan; Tews, Nicole: "Informations- und Gestaltungspflichten bei Internet-Auktionen", WRP 2004, 391-400 und WRP 2004, 509-515. Den vollständigen Artikel bieten wir hier zum Download an.
          o Becker, Rolf: "Wir glauben, dass die Menschen gut sind." - Urteilsanmerkung zu LG Osnabrück, OLG Oldenburg "Kennzeichnung von Händlerangeboten bei Internetversteigerungen", JurPC Web-Dok. 115/2003
          o Hoeren/Müglich/Nielen (Hrsg.), Online-Auktionen. Eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen Aspekte. Berlin 2002. Erich-Schmidt-Verlag Reihe: Electronic Commerce und Recht, Band 3
          o Michel, Wolfgang: Bedeutet das Fernabsatzgesetz das Aus für die Internetversteigerung? JurPC Web-Dok. 63/2001 (zur Frage, ob Internet-Auktionen Versteigerungen im Sinne der Fernabsatzvorschriften sind)

          +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++



          Gruß
          Falke

          • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: NEIN JAAAA nach dem Kauf geschuldet. OWT


          • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
            Ah haaaaa OLG Oldenburg, NJW-RR 2003, 1061

            Keine Hinweispflicht auf gewerbliches Angebot

            Ein Teilnehmer einer Internet-Auktion muss nicht darauf hinweisen, dass er ein gewerblicher Händler ist. Insoweit besteht für seine potentiellen Vertragspartner kein Schutzbedürfnis.
            (OLG Oldenburg, NJW-RR 2003, 1061) [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

            • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
              Re: Einzelurteil keine Allgemeinbasis

              Hallo!

              Dies ist jedoch ein Einzelurteil und wird von Fachverbänden, Verbrauchervereinen, der Wettbewerbszentrale und sicherlich anderen Gerichten anders gesehen.

              Kommentar zu diesem Urteil:
              "Die Entscheidung ist falsch, da das Gericht das Fernabsatzrecht übersehen hat. Das Fernabsatzrecht verpflichtet den gewerblichen Händler auch beim Vertrieb über Ebay dazu, seinen Namen und seine Anschrift dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitzuteilen. Anonyme Angebote sind daher unzulässig."

              Man kann (und darf) m.M. nach keine allgemeingültige Aussage aus diesem Einzelurteil ziehen. Basis einer jeden Entscheidung sollten die Gesetzestexte bilden, die dieses Thema anders behandeln.



              Im Urteil wurde klar gesagt, dass ein durchschnittlicher Nutzer einer Internetauktion darüber im Klaren sei, dass dort nicht nur Private sondern auch gewerbliche Händler Waren zum Verkauf anbieten. Dies sei insbesondere bei hochwertigen Artikeln und Neuwaren der Fall und für den Käufer anhand der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ersichtlich.

              Interessant ist hier insbesondere der letzte Teilsatz (für den Käufer anhand der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ersichtlich), woraus man aus diesem Gerichtsurteil ebenfalls schließen kann, dass gewerbliche Verkäufer um die entsprechenden Pflichthinweise hin umhinkommen und so eine eindeutige Schlußfolgerung auf den Gewerbebetrieb sichergestellt ist.

              Recht gebe ich dir in dem Punkt, dass nicht explizit stehen muss: "Achtung: Ich bin Gewerbetreibender!" - Denn dies kann man schon aus den Pflichtangaben ersehen!

              Gruß
              Falke

            • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
              Re^2: Einzelurteil keine Allgemeinbasis

              Dann sind wir uns ja einig


              OLG-Urteil wird wohl vom BGH kassiert werden warten wir es ab.

              Jakob [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

            • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
              ALLES FALSCH !!!!!!!!!!!

              Keine Hinweispflicht auf gewerbliches Angebot

              Ein Teilnehmer einer Internet-Auktion muss nicht darauf
              hinweisen, dass er ein gewerblicher Händler ist. Insoweit
              besteht für seine potentiellen Vertragspartner kein
              Schutzbedürfnis.
              Na dann viel Spaß, wenn du abgemahnt wirst.

              Denn als gewerblich Auftregender MUSST du nach Teledienstgesetz deine Daten hinterlegen - ob dir das nun passt oder nicht, egal ob EBAY oder Website.

              Aber vermisch bitte mal nicht die Kennzeichnungspflicht nach Teledienstgesetz und die Pflichten eines Händlers (Widerrufsbelehrung usw.) - das sind zwei paar Schuhe, aber ein "geschäftsmäßig Auftretender" kommt nicht umhin, seine Pflichtangaben zu den genannten Gesetzen zu machen. Ansonsten bist du ein willkommenes Fressen für die div. "Abmahn-Hanseln".

              Ich empfehle hier http://www.internetrecht-rostock.de - da steht alles rechtlich Relevante zu EBAY, Auktionen, Kennzeichnungspflichten usw. drin.

              Chris



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