Ebay - privat + gewerblich über 1 Account?

Hallo!

Folgende Frage ist bei einer Diskussion über Ebay aufgetaucht:

Ein Ebay-Nutzer hat seinen Account bisher rein privat für Käufe und Verkäufe genutzt (eben aller möglicher Kram, den man so loswerden will). Er hat damit im Laufe der Jahre eine kleine, aber feine Sammlung von guten Bewertungen erreicht (sagen wir mal so 80-100). Jetzt hat er eine Idee für einen Handel in zwar kleinem, aber eindeutig schon gewerblichen Stil für eine ganz bestimmte, eng umgrenzte Warengruppe entwickelt, sagen wir mal handgestrickte Socken. Die kann er günstig bekommen und deshalb mit einem bescheidenden Gewinn weiter verkaufen.
Der Nutzer hält sich brav an die Regeln und meldet ein nebenberufliches Gewerbe für den „An- und Verkauf von handgestrickten Socken über das Internet“ an. Er erwartet keine riesen Gewinne, aber ein paar Zusatzeuros im Monat.

Natürlich möchte er gerne den Vorteil, den er sich mit seinem Account durch die guten Bewertungen aufgebaut hat, erhalten und diesen jetzt auch für seinen Sockenverkauf nutzen. Kann er ja erstmal ohne weiteres…Vielleicht benennt er ihn ja sogar um, damit er passender ist, „Sockenkiste“ oder so… Jetzt kommt die eigentliche Frage:

Kann er diesen Account trotzdem weiter auch für private Verkäufe nutzen, die eindeutig nichts mit dem Socken-Gewerbe zu tun haben, z.B. für die Bilderbücher seiner Tochter oder Omas alte Kuckucksuhr?..Oder handelt ein gewerblicher Verkäufer immer gewerblich, auch wenn er sich außerhalb seines eigentlichen Geschäftsbereiches bewegt? Oder muß er private Verkäufe zur Verdeutlichung des Unterschiedes jedenfalls über einen anderen Account abwickeln? Wäre es vielleicht besser, den Account nicht in Sockenkiste umzubennen, weil das von sich aus schon den Eindruck eines gewerblichen Geschäftes erweckt?..

Viele Fragen, keine Einigkeit. Was meint ihr dazu?

Grüße und einen guten Start ins Wochenende,

Silke

Man muss sich nicht als Gewerbetreibender outen.
Schick für Gewerbliche Verkäufe eine Rechnung mit.
Nur eines darfst Du nicht tun: SOFORT-Kauf anbieten - dann hast Du das Wettbewerbsrecht am Hals.
Solange es Versteigerungen sind passiert „nix“

Jakob

Natürlich möchte er gerne den Vorteil, den er sich mit seinem
Account durch die guten Bewertungen aufgebaut hat, erhalten
und diesen jetzt auch für seinen Sockenverkauf nutzen. Kann er
ja erstmal ohne weiteres…Vielleicht benennt er ihn ja sogar
um, damit er passender ist, „Sockenkiste“ oder so… Jetzt
kommt die eigentliche Frage:

Kann er diesen Account trotzdem weiter auch für private
Verkäufe nutzen, die eindeutig nichts mit dem Socken-Gewerbe
zu tun haben, z.B. für die Bilderbücher seiner Tochter oder
Omas alte Kuckucksuhr?..Oder handelt ein gewerblicher
Verkäufer immer gewerblich, auch wenn er sich außerhalb seines
eigentlichen Geschäftsbereiches bewegt? Oder muß er private
Verkäufe zur Verdeutlichung des Unterschiedes jedenfalls über
einen anderen Account abwickeln? Wäre es vielleicht besser,
den Account nicht in Sockenkiste umzubennen, weil das von sich
aus schon den Eindruck eines gewerblichen Geschäftes
erweckt?..

Viele Fragen, keine Einigkeit. Was meint ihr dazu?

Grüße und einen guten Start ins Wochenende,

Silke

Hi!

Dies ist leider mehr oder weniger alles falsch!

Man muss sich nicht als Gewerbetreibender outen.

Falsch! Impressumspflicht, Widerrufsrecht,…

Nur eines darfst Du nicht tun: SOFORT-Kauf anbieten - dann
hast Du das Wettbewerbsrecht am Hals.
Solange es Versteigerungen sind passiert „nix“

Woher stammt diese Theorie?

Bezüglich Trennung von Privat- und Händlerware gibt es ein Gerichtsurteil, dass (in eigene Worte) folgendes aussagt:

Der eBay-Account stellt den Geschäftsraum des Verkäufers dar. Wie in einem realen Geschäft erwartet der Käufer, dass die hier angebotenen Ware gewerblich gehandelt werden und nicht, dass der eine Teller privat verkauft wird und die nächste Socke wieder gewerblich.

Daher müssen Privat- und Gewerbeverkäufe auch bei den eBay-Accounts getrennt werden. Da nützen auch keine Hinweise.

Gruß
Falke

Weil ein Wettbewerbsverstoss nicht existiert und der Kunde den Preis macht
Lieder falsche Auskunft lieber Falke

Wenn ich Zeit habe suche ich das Urteil - Hamburger LG (glaub ich)
Jakob

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Weil ein Wettbewerbsverstoss nicht existiert und der Kunde den
Preis macht
Lieder falsche Auskunft lieber Falke

Wenn ich Zeit habe suche ich das Urteil - Hamburger LG (glaub
ich)
Jakob

Von was redest du eigentlich??? Willst du beweisen, dass es sich bei eBay um keine Auktionen handelt oder auf was willst du hinaus?? Aber selbst daran ändert sich nichts, dass man die geforderten Informationspflichten eines Gewerbetreibenden erfüllen muss. Und hierzu zählen nunmal Impressum usw. Hierzu auf die Schnelle leicht ein paar Info:

++++++Infos der Wettbewerbszentrale für eBay-Verkäufer++++++++++++++

Was muss ich als gewerblicher Versteigerer beachten?

Sie müssen beachten:
· die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB)
· die Informationspflichten im Fernabsatz (§ 312b ff. BGB)
· die Anbieterkennzeichnungspflicht (§ 6 TDG)
Das hat für gewerbliche Versteigerer im Einzelnen folgende Auswirkungen (die folgende Liste stellt eine Übersicht dar und geht nicht auf Einzelfragen ein).

a) Verbrauchsgüterkaufvorschriften

Der Versteigerer kann nicht (auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarung) zum Nachteil des Verbrauchers von bestimmten Vorschriften des Kaufrechts abweichen (§ 475 BGB). Darunter fallen insbesondere Gewährleistungsvorschriften. Ein gewerblicher Versteigerer muss daher auf Neuwaren mindestens eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, auf Gebrauchtwaren eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr einräumen. Auch die bei einem Gewährleistungsfall entstehenden Rechte, d. h. das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz, können (bis auf eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen in gewissem Umfang) nicht eingeschränkt werden.

b) Informationspflichten im Fernabsatz

§ 312c BGB und § 1 Informationspflichtenverordnung (InfoV) sehen eine ganze Reihe von Informationen vor, die dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags, d. h. bereits mit der Freischaltung des Angebots auf der Versteigerungsplattform, übermittelt werden müssen. Die wesentlichen, von Internet-Versteigerungen zu beachtenden Informationspflichten sind:
· Identität des Unternehmers
· Ladungsfähige Anschrift (d. h. eine Postfachangabe ist nicht ausreichend, außerdem muss eine vertretungsberechtigte natürliche Person angegeben sein, z. B. bei Kleingewerbetreibenden der Inhaber der Firma, wenn er sich nicht aus dem Firmennamen ergibt, oder bei der GmbH der Geschäftsführer)
· Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung (wann der Vertrag zu Stande kommt ergibt sich dagegen bereits aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versteigerungsplattform)
· Anfallende Liefer- und Versandkosten
· Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
Nach dem Vertragsschluss müssen dann spätestens bis zur Übersendung der Ware die folgenden Informationspflichten in Textform (d. h. per E-Mail oder schriftlich) zur Verfügung gestellt werden:
· Die fünf eben genannten Informationspflichten
· Belehrung über Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über Ausschluss des Widerrufsrechts (dazu sollte unbedingt das Muster aus Anlage 1 InfoV verwendet werden, das Sie ebenfalls bei uns auf den Webseiten finden)
· Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen Name eines Vertretungsberechtigten
· Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen

c) Die Anbieterkennzeichnungspflicht

Nach der Regelung des § 6 TDG müssen Telediensteanbieter eine Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Die Anbieterkennzeichnung muss u. a. enthalten (die Anforderungen überschneiden sich teilweise mit den Informationspflichten im Fernabsatz):
· Name und Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte
· Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (d. h. auch eine Telefonnummer muss angegeben sein!)
· Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer (falls Sie in einem oder mehreren Registern eingetragen sind)
· Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls Sie eine haben, diese Nummer ist nicht mit der normalen Steuernummer zu verwechseln, die Sie auf Rechnungen angeben müssen)

Was passiert, wenn ich die Informationspflichten einfach nicht erfülle?

Davor können wir nur eindringlich warnen. Eine Verletzung zieht - je nach verletzter Vorschrift - rechtliche Folgen nach sich. Eine Verletzung der Anbieterkennzeichnungspflicht und der Informationspflichten im Fernabsatz stellt beispielsweise eine Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen nach § 2 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz dar. Der Verbraucher kann dann über anspruchsberechtigte Stellen wie Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und rechtsfähige Verbände (wie z. B. die Wettbewerbszentrale) einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Daneben wird eine Verletzung der Informationspflichten in vielen Fällen auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sich die Unternehmer gegenüber ihren rechtstreuen Konkurrenten einen Vorteil verschaffen. In diesen Fällen können die Konkurrenten auch direkt gegen Sie vorgehen.

Konkret heißt das, dass Ihnen eine Abmahnung und möglicherweise auch gerichtliche Verfahren drohen. Beides ist mit finanziellen Nachteilen verbunden, beispielsweise einem Aufwendungsersatzanspruch der rechtsfähigen Verbände oder der Anwaltskosten eines abmahnenden Konkurrenten, die schnell über 500 EUR liegen können. Die Verletzung der Anbieterkennzeichnungspflicht ist daneben eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR belegt werden kann.

Wo kann ich mich weiter informieren?

Zum einen bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer. Diese erteilt auch in Bezug auf den eBay-Auftritt Hinweise zu den zu erteilenden Informationspflichten oder zur Anbieterkennzeichnung. Die Wettbewerbszentrale kann leider nur Ihre Mitglieder rechtlich beraten. Das Rechtsberatungsgesetz verbietet uns, Nichtmitgliedern zu besonderen Problemen Auskunft zu erteilen. Sie können sich natürlich auch an einen Rechtsanwalt wenden.

Die weiterführenden Literaturhinweise sind nach praxisorientierten und juristischen Quellen aufgeteilt:
· Praxishinweise:
o Mielke, Kai: Nachschlag zum Zuschlag - Kleine Gesetzeskunde für Geschäfte bei eBay & Co., in: c’t Heft 19/2003, S. 82-87 (sehr lesenswert)

· Juristische Literatur:
o Kaestner, Jan; Tews, Nicole: „Informations- und Gestaltungspflichten bei Internet-Auktionen“, WRP 2004, 391-400 und WRP 2004, 509-515. Den vollständigen Artikel bieten wir hier zum Download an.
o Becker, Rolf: „Wir glauben, dass die Menschen gut sind.“ - Urteilsanmerkung zu LG Osnabrück, OLG Oldenburg „Kennzeichnung von Händlerangeboten bei Internetversteigerungen“, JurPC Web-Dok. 115/2003
o Hoeren/Müglich/Nielen (Hrsg.), Online-Auktionen. Eine Einführung in die wichtigsten rechtlichen Aspekte. Berlin 2002. Erich-Schmidt-Verlag Reihe: Electronic Commerce und Recht, Band 3
o Michel, Wolfgang: Bedeutet das Fernabsatzgesetz das Aus für die Internetversteigerung? JurPC Web-Dok. 63/2001 (zur Frage, ob Internet-Auktionen Versteigerungen im Sinne der Fernabsatzvorschriften sind)

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Gruß
Falke

Ah haaaaa OLG Oldenburg, NJW-RR 2003, 1061
Keine Hinweispflicht auf gewerbliches Angebot

Ein Teilnehmer einer Internet-Auktion muss nicht darauf hinweisen, dass er ein gewerblicher Händler ist. Insoweit besteht für seine potentiellen Vertragspartner kein Schutzbedürfnis.
(OLG Oldenburg, NJW-RR 2003, 1061)

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Hallo!

Dies ist jedoch ein Einzelurteil und wird von Fachverbänden, Verbrauchervereinen, der Wettbewerbszentrale und sicherlich anderen Gerichten anders gesehen.

Kommentar zu diesem Urteil:
„Die Entscheidung ist falsch, da das Gericht das Fernabsatzrecht übersehen hat. Das Fernabsatzrecht verpflichtet den gewerblichen Händler auch beim Vertrieb über Ebay dazu, seinen Namen und seine Anschrift dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitzuteilen. Anonyme Angebote sind daher unzulässig.“

Man kann (und darf) m.M. nach keine allgemeingültige Aussage aus diesem Einzelurteil ziehen. Basis einer jeden Entscheidung sollten die Gesetzestexte bilden, die dieses Thema anders behandeln.

Im Urteil wurde klar gesagt, dass ein durchschnittlicher Nutzer einer Internetauktion darüber im Klaren sei, dass dort nicht nur Private sondern auch gewerbliche Händler Waren zum Verkauf anbieten. Dies sei insbesondere bei hochwertigen Artikeln und Neuwaren der Fall und für den Käufer anhand der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ersichtlich.

Interessant ist hier insbesondere der letzte Teilsatz (für den Käufer anhand der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ersichtlich), woraus man aus diesem Gerichtsurteil ebenfalls schließen kann, dass gewerbliche Verkäufer um die entsprechenden Pflichthinweise hin umhinkommen und so eine eindeutige Schlußfolgerung auf den Gewerbebetrieb sichergestellt ist.

Recht gebe ich dir in dem Punkt, dass nicht explizit stehen muss: „Achtung: Ich bin Gewerbetreibender!“ - Denn dies kann man schon aus den Pflichtangaben ersehen!

Gruß
Falke

Dann sind wir uns ja einig

OLG-Urteil wird wohl vom BGH kassiert werden warten wir es ab.

Jakob

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Ich wollte doch keinen Kleinkrieg auslösen :wink:))
Hallo nochmal!

Also, ich wollte wirklich nicht, dass ihr euch hier in die Haare kriegt. Aber auf jeden Fall schon mal Danke für die engagierte Beteiligung!

Um vielleicht mal einige Streitpunkte aus der Schusslinie zu nehmen: Im zugrunde liegenden Fall (ja, natürlich gibt´s einen konkreten Hintergrund), sollen die gewerblichen Verkäufe auf jeden Fall größtenteils als Sofort-Käufe laufen. Und die vorgeschriebenen Anzeige- und Informationspflichten sollen auf jeden Fall eingehalten werden. D.h. man will nicht verheimlichen, dass es um einen Gewerbetreibenden geht. Nur beschränkt sich das Gewerbe eben wirklich auf einen kleinen, sehr speziellen Warenbereich. Die gelegentlichen Privatverkäufe von völlig anderen Dingen werden aber sicher auch weiter anstehen und da stellte sich eben die Frage, ob man da dann zwei Accounts braucht. (Und auch die, für welche „Kategorie“ man den nun lieber den neuen Account nutzen sollte. Sicherlich wäre es hilfreich, wenn das „frisch geschlüpfte“ Gewerbe durch die vorhandenen guten Bewertungen schon mal einen gewissen Startvorteil kriegen könnte. Außerdem ist das Sofort-Kaufen ja auch erst mit mindestens 10 Bewertungen möglich. Andererseits wäre es schade, wenn man die Vertrauensposition, die man sich als Privatverkäufer schon aufgebaut hat, verlieren würde, weil man dafür einen neuen Account eröffnet…Hhmm, schade, dass man bei Ebay nicht auf seine anderen Accounts verweisen kann…).

Danke auf jeden Fall noch mal für eure Info´s!

Gruß,
Silke

Verlass Dich erst einmal auf das OLG-Urteil
das kocht hier bestimmt auf - wenn sich da was ändert.
Jakob.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ACHTUNG: Holzweg!

Hi!

Dies ist leider mehr oder weniger alles falsch!

Genau, mit Jakobs Posting bist du leider vollkommen schlecht beraten und völlig auf dem Holzweg.

Alles rechtlich Relevante kannst du hier sehr gut recherchieren:
http://www.internetrecht-rostock.de --> Stichwort „EBAY“ usw.

Chris

ALLES FALSCH !!!

Keine Hinweispflicht auf gewerbliches Angebot

Ein Teilnehmer einer Internet-Auktion muss nicht darauf
hinweisen, dass er ein gewerblicher Händler ist. Insoweit
besteht für seine potentiellen Vertragspartner kein
Schutzbedürfnis.

Na dann viel Spaß, wenn du abgemahnt wirst.

Denn als gewerblich Auftregender MUSST du nach Teledienstgesetz deine Daten hinterlegen - ob dir das nun passt oder nicht, egal ob EBAY oder Website.

Aber vermisch bitte mal nicht die Kennzeichnungspflicht nach Teledienstgesetz und die Pflichten eines Händlers (Widerrufsbelehrung usw.) - das sind zwei paar Schuhe, aber ein „geschäftsmäßig Auftretender“ kommt nicht umhin, seine Pflichtangaben zu den genannten Gesetzen zu machen. Ansonsten bist du ein willkommenes Fressen für die div. „Abmahn-Hanseln“.

Ich empfehle hier http://www.internetrecht-rostock.de - da steht alles rechtlich Relevante zu EBAY, Auktionen, Kennzeichnungspflichten usw. drin.

Chris

Re: Ich wollte doch keinen Kleinkrieg auslösen :wink:
Hallo Silke,

hier gibts doch keinen Kleinkrieg.

Ich wollte dir nur mit dem Link zum Internetrecht-Rostock eine Möglichkeit zeigen, wie du dich objektiv informieren kannst - denn die Meinungen der Laien gehen hier sehr auseinander, wie überall.

Auf der genannten Internetseite erfährst du alles, was du brauchst, sogar Muster-Belehrungen bzgl. Widerrufsbelehrung und Rückgaberecht, einen Link zu einem Impressum-Generator online (kostenlos) gibts dort auch. Damit bist du auf der sicheren Seite, und dir blühen zumindest dahingehend keine Hunderte von Euros an Abmahngebühren.
Denn wie du vielleicht auch schon aus Print und Web erfahren hast, entbrennt hier regelrecht ein Abmahnwettkampf - und der kann teuer und nervig sein - um so mehr, wenn man schlecht beraten wurde. Aber bei http://www.internetrecht-rostock.de hast du praktisch die „anwaltliche Sicht der Dinge“ und keine Ansichten von Privatleuten.

Chris

Teledienstgesetz, Anbieterkennzeichnungspflicht
Darauf würde ich mich nicht verlassen, denn viele Urteile sind schon wieder durch andere widerlegt. Siehe http://www.internetrecht-rostock.de

Verlass dich nicht auf ein Einzel Urteil, sonst bist du verlassen.
Deine Pflichten als geschäftsmäßig Tätiger sind die gleichen ob EBAY oder Webshop auf deiner eigenen Website. Deine Kennzeichnungspflichten musst du überall Genüge leisten - Urteile hin oder her, Gesetz ist Gesetz (Teledienstgesetz, Anbieterkennzeichnungspflicht usw.).

Chris

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Hallo,

hier ganz wertfrei :wink: die entsprechende Antwort aus dem ebay-Forum:

Handeln mit privaten Artikeln / Privatverkäufe.

Manche gewerbliche Verkäufer sind der Meinung, private eigene Artikel oder auch Artikel im Auftrag von Freunden oder Bekannten mit dem Zusatz „Privatverkauf“ über ihren gewerblichen Handelsaccount zu verkaufen und dort die Pflichten, die ihnen der Status eines Unternehmers auferlegt, durch Beschränkungen oder Ausschlüsse zu umgehen.

Dies ist nicht möglich. Kein Gericht erkennt im Streitfall eine Pseudo-Trennung auf einem ebay-Account an. Dort heisst es wie im RL alles oder nichts. Der Account ist euer Ladengeschäft.

Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.

HGB § 344
http://dejure.org/gesetze/HGB/344.html

BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen
http://dejure.org/gesetze/BGB/475.html

Wer also private Artikel anbieten möchte sollte dies auch über einen eigens dafür eingerichteten privaten Verkaufsaccount vornehmen.
______

Der entsprechende Thread im ebay-Verkaufsforum, bei dem alle Rechte und Pflichten eines Verkäufers aufgelistet werden ist übrigens sehr empfehlenswert: http://forums.ebay.de/thread.jsp?forum=34&thread=271…

Gruß,

Myriam

Hi Chris!

Danke für den Link! Hab´ ihn gleich mal gespeichert und mich ein bisschen durchgewühlt. Da ich ein bisschen juristischen Background habe, bin ich in den rechtlichen Fragen ohnehin recht sorgfältig, vielleicht manchmal auch sogar zu sehr. Auf jeden Fall hab´ ich mich auch über die Homepage der Bundeswettbewerbszentrale schon gut schlau gemacht, die ist auch ziemlich informativ in Sachen Ebay und Internethandel. Wenn ich also demnächst für den Start der gewerblichen Verkäufe „grünes Licht“ gebe, sollte in Hinsicht Impressum, Anbieterkennzeichnung, AGB´s etc. hoffentlich nichts mehr schief gehen (obwohl mich diese neue Geschichte mit den Abmahnungen wegen Vorkassezahlungen doch wieder etwas verunsichert hat… :frowning:(( )…

Nur bei der Frage des Accounts hänge oder hing ich eben noch etwas in der Luft…Um ganz auf Nummer sicher zu gehen, wird´s nun aber wohl doch auf einen zweiten Account hinauslaufen müssen *seufz*…Obwohl ich persönlich immer noch finde, dass nicht ganz fair ist. Wenn der Obsthändler um die Ecke seine alte Kamera bei Ebay verkauft, würde das ja auch keiner seiner Gewerbetätigkeit zuordnen…(Ja, ich weiß, das ist Äpfel mit Birnen vergleichen, weil in so einem Fall ja auch keiner über „Andere Artikel des Verkäufers“ in seinen Laden „rutschen“ und eine falschen Eindruck kriegen kann…Aber trotzdem *schmoll*…)

Grüße und ein schönes Wochenende,

Silke

Hi Myriam!

Danke! Klare Aussage, auch wenn das Ergebnis leider etwas lästig ist *ggg*…Wieso hab´ ich den Thread übersehen *wunder*…

Na gut, dann werd´ ich das wohl so weiterleiten müssen.

Grüße und ein schönes Wochenende,

Silke

ERGÄNZUNG: Den ‚Alten‘ zm Geschäftsaccount machen?
Und nochmal hallo!

Gerade ist mir eine Folgefrage in den Sinn gekommen:

Wenn ich nun für gewerbliche und private Verkäufe zwei getrennte Accounts haben muß, kann ich denn dann überhaupt den „alten“, bisher privaten Account zum Geschäftsaccount machen und für die Privatverkäufe einen neuen anlegen?

Oder heißt es dann wohlmöglich, dass ist Kundentäuschung, weil der Eindruck erweckt werden könnte, dass ich mich schon länger als braver und ordentlicher Gewerbetreibender betätige…? (Vielleicht werde ich allmählich etwas paranoid??!)

Und darf ich vielleicht auf die bisher lupenreine Bewertungsstatistik auf dem anderen Account verweisen?

Nochmal Grüzis,

Silke

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Immer muss man den gesamten Zusammenhang betrachten

Keine Auszüge bilden die sind dann falsch.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]