Vaterschaft nach Seitensprung

Von: , Frage gestellt am Fr, 8. Okt 2004

Hi Rechtskundige,

was nach ein paar Bier so alles überlegt wird ;-)

Ein Mann stellt fest, daß seine Frau schwanger ist, kann aber nachverfolgen, daß die Schwangerschaft nicht durch ihn 'ausgelöst' wurde, sprich die Frau durch einen Seitensprung schwanger wurde.
Sie gibt es auch so zu.
Kann der Mann nun die Vaterschaft diese Kindes dem Standesamt gegenüber abstreiten, bzw. geltend machen, daß er nicht der Vater sei?
Kann er, so er denn den Erzeuger kennt, diesen zur Zahlung von Unterhalt heranziehen?

Gandalf

13 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 16 Minuten 1 hilfreich
    Re: Vaterschaft nach Seitensprung

    hi gandalf, was nach ein paar Bier so alles überlegt wird ;-)
    beim bier. so so... ;-) Kann der Mann nun die Vaterschaft diese Kindes dem Standesamt
    gegenüber abstreiten, bzw. geltend machen, daß er nicht der
    Vater sei?
    nein. das kind ist automatisch erstmal ehelich, und damit ist der ehemann der vater. den "richtigen" erzeuger aktenkundig und rechtswirksam zu machen, bedarf es einer gerichtlichen klärung. Kann er, so er denn den Erzeuger kennt, diesen zur Zahlung von
    Unterhalt heranziehen?
    wenn es gerichtlich geklärt ist, ja.

    gruß
    ann

  2. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: Vaterschaft nach Seitensprung

    Hallo Gandalf,

    wie Ann schon schrieb, gilt der Ehemann zunächst automatisch als Vater des Kindes. Eine Anfechtung der Vaterschaft ist zwar generell immer möglich, wenn es aber darum geht, keinen Unterhalt (z.B. nach einer Trennung) zahlen zu wollen/müssen, dann hat der Ehemann nur zwei Jahre nach dem ersten Verdacht Zeit, die Vaterschaft anzufechten. Dazu reicht es nicht aus, beim JA, Standesamt o.ä. zu erklären, daß er nicht der Vater ist, sondern es muß per erbbiologischem Gutachten ("Vaterschaftstest") zweifelsfrei erwiesen werden, daß er nicht der biologische Vater des Kindes ist.

    NB: Oben gesagtes gilt sogar für den Fall, daß Mutter, biologischer Vater und Ehemann übereinstimmend erklären, daß der Ehemann nicht der Vater ist. Die nicht unerheblichen Kosten trägt der (gehörnte) Ehemann, wenn er gegen die Vaterschaft klagt.

    Gruß vom
    Sams

    • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Vaterschaft nach Seitensprung

      Hi Sams, NB: Oben gesagtes gilt sogar für den Fall, daß Mutter,
      biologischer Vater und Ehemann übereinstimmend erklären, daß
      der Ehemann nicht der Vater ist. Die nicht unerheblichen
      Kosten trägt der (gehörnte) Ehemann, wenn er gegen die
      Vaterschaft klagt.
      und das würde auch so sein, wenn es ein ziemlich eindeutiger Fall ist?
      Beispielsweise Mutter und Ehemann weiß, biologischer Vater schwarz und das Kind ist eindeutig eine Mischung aus Mutter und Erzeuger?
      Na ja, ich vergaß, wir sind in Deutschland!

      Gandalf

      • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
        Eindeutigkeit

        Hallo Gandalf,

        versteh' einer die deutsche Rechtsprechung. *sigh* Das ist u.U. sogar so, wenn der Ehemann sterilisiert ist und somit gar nicht der Vater sein kann. Kinder, die während der Ehezeit geboren werden, gelten automatisch als ehelich.

        Vor Gericht und auf hoher See...

        Gruß vom
        Sams

        • Antwort von nach 5 Stunden 1 hilfreich
          bei uns in AT ..

          kann ich dir das schon erklären:

          20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

          Text
          Vermutung der Ehelichkeit

          § 138. (1) Wird ein Kind nach der Eheschließung und vor Scheidung,
          Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so
          wird vermutet, dass es ehelich ist. Gleiches gilt, wenn das Kind vor
          Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren
          wird. Diese Vermutung kann, vorbehaltlich des § 163e (betrifft eine bereits vorliegende Anerkennung), nur durch eine
          gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt
          wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.
          (2) Träfe die Vermutung des Abs. 1 auch auf einen Mann zu, mit dem
          die Mutter nach Eingehung, Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe
          eine weitere Ehe geschlossen hat, so gilt sie nur für diesen Mann.
          Wird die diesbezügliche Abstammung des Kindes mit Erfolg bestritten,
          so gilt die Vermutung mit dem Eintritt der Rechtskraft der
          Entscheidung für den ersten Ehemann; frühestens mit diesem Zeitpunkt
          beginnt für ihn die Frist zur Bestreitung der Ehelichkeit. versteh' einer die deutsche Rechtsprechung. *sigh*
          nicht rechtsprechung .. ist gesetzestext Das ist
          u.U. sogar so, wenn der Ehemann sterilisiert ist und somit gar
          nicht der Vater sein kann. Kinder, die während der
          Ehezeit geboren werden, gelten automatisch als ehelich.
          nicht mal u.U. sondern JEDENFALLS. und wenn der mann stirbt bevor das kind geboren ist sogar nach der ehezeit. siehe oben

          °wink°

          Tiger

          • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
            Danke...

            ... für deine Erläuterungen, Tiger. (c:

            Das es so, wußte ich. Nur hätte ich es aus dem Stegreif nicht belegen können und war ehrlich gesagt zu faul, jetzt nach Paragraphen, Urteilen o.ä. zu googlen.

            Bei dem Fall, daß der Vater sterilisiert ist, war ich mir nicht 100%ig sicher, weil ich nur einen solchen Fall im sehr entfernten Bekanntenkreis kenne und erst recht nicht hätte belegen können, daß das immer so ist. Dann schreibe ich lieber mit Einschränkung, bevor ich etwas als rechtsverbindlich bezeichne, was evtl. nur in diesem Einzelfall so war.

            Allerdings interessiert es mich schon, warum es keine Ausnahme von der Regel geben kann, wenn der Ehemann entweder nachweislich zeugungsunfähig ist oder wenn sich Ehemann, biologischer Vater und Kindsmutter einig sind, daß eben nicht der Ehemann der Vater ist. Das trifft ja häufig auch auf "Vor-Scheidungs-aber-nach-Trennungs-Kinder" zu. Kannst du mir das erklären?

            Neugierigen Gruß vom

            Sams *zumGlücknichtschwanger*

            • Antwort von nach 3 Tagen 1 hilfreich
              Re: Danke...

              ... für deine Erläuterungen, Tiger. (c:
              bitte :o) Allerdings interessiert es mich schon, warum es keine Ausnahme
              von der Regel geben kann, wenn der Ehemann entweder
              nachweislich zeugungsunfähig ist oder wenn sich Ehemann,
              biologischer Vater und Kindsmutter einig sind, daß eben nicht
              der Ehemann der Vater ist. Das trifft ja häufig auch auf
              "Vor-Scheidungs-aber-nach-Trennungs-Kinder" zu. Kannst du mir
              das erklären?
              sicher:

              Diese Vermutung kann, vorbehaltlich des § 163e (betrifft eine bereits vorliegende Anerkennung), nur durch eine
              gerichtliche Entscheidung widerlegt werden

              die vermutung gilt per gesetz also erst mal (egal ob sterilisiert oder nicht) AUF JEDEN FALL und kann NUR durch eine gerichtliche entscheidung widerlegt werden. mit anderen worten: is halt so ..

              °wink°

              Tiger

      • Antwort von nach 10 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Vaterschaft nach Seitensprung oh, oh

        Hi Sams, NB: Oben gesagtes gilt sogar für den Fall, daß Mutter,
        biologischer Vater und Ehemann übereinstimmend erklären, daß
        der Ehemann nicht der Vater ist. Die nicht unerheblichen
        Kosten trägt der (gehörnte) Ehemann, wenn er gegen die
        Vaterschaft klagt.
        und das würde auch so sein, wenn es ein ziemlich eindeutiger
        Fall ist?
        Beispielsweise Mutter und Ehemann weiß, biologischer Vater
        schwarz und das Kind ist eindeutig eine Mischung aus Mutter
        und Erzeuger?
        Na ja, ich vergaß, wir sind in Deutschland!
        Hallo Gandalf,

        Vorsicht bei dieser Auffassung. Ein "weisser Vater" und eine "weisse Mutter" können genauso gut ein "dunkelhäutiges Kind" haben wie bei dunkelhäutigen Menschen plötzlich mal auch ein "weisses Wesen" ins Leben tritt. Es reicht aus, wenn in den letzten Generationen mal eine andere Hautfarbe aktiv war. Also, zuerst mal schauen, was Ur-Oma so getrieben hat oder Ur-Opa.

        Gruss Günter

  3. Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
    Re: Vaterschaft nach Seitensprung

    hi,
    soweit ich weiss sind Kinder die innerhalb einer Ehe geboren werden die Kinder von Ehemann und Ehefrau. Auch wenn offensichtlich ist, dass das Kind nicht vom Ehemann sein kann. Das Standesamt macht keine "Gesichtskontrolle".

    Neu ist, dass bei einer übereinstimmenden Aussage von Ehefrau, Ehemann und biologischem Vater, hier genannt der "Ausserehemann" (:-))
    der bisher obligatorische Vaterschaftstest entfällt.
    Der biologische Vater gibt dann eine Vaterschaftserklärung bei Jugendamt und Standesamt ab und hat damit alle Pflichten und Rechte eines Kindsvaters.

    Eine Vaterschaft anfechten kann man immer, auch nach Jahren!
    Wird häufig im Rahmen einer Scheidung gemacht - da geht man dann gern mal zur Sache und dem alten Verdacht nach.
    Das läuft dann so, dass der Exehemann/getrennt lebende Ehemann aufhört Unterhalt für das Kind zu zahlen. Exfrau bzw Jugendamt klagt dann auf Zahlung. Vater sagt: "I wars aber nedd , des war der AB oder der YZ". Darauf ordnet das Gericht einen notfalls zwangsmäßigen Vaterschaftstest bei den potientellen Kindsvätern an.
    Ja - und dann kommts auf wer in Zukunft zahlt und sich liebevoll um sein Kind kümmert (Ironiemodus).
    Bisher gezahlte Unterhaltskosten kann der "falsche" Vater/Ehemann nicht zurückverlangen.

    Viele Grüße
    Sue

    PS: ich kann nur jedem raten sich in Sachen Kindesunterhalt immer an das zuständige Jugendamt zu wenden. Hier besteht Beratungsplicht!



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