kann ich dir das schon erklären:
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Vermutung der Ehelichkeit
§ 138. (1) Wird ein Kind nach der Eheschließung und vor Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so
wird vermutet, dass es ehelich ist. Gleiches gilt, wenn das Kind vor
Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren
wird. Diese Vermutung kann, vorbehaltlich des § 163e (betrifft eine bereits vorliegende Anerkennung), nur durch eine
gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt
wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.
(2) Träfe die Vermutung des Abs. 1 auch auf einen Mann zu, mit dem
die Mutter nach Eingehung, Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe
eine weitere Ehe geschlossen hat, so gilt sie nur für diesen Mann.
Wird die diesbezügliche Abstammung des Kindes mit Erfolg bestritten,
so gilt die Vermutung mit dem Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung für den ersten Ehemann; frühestens mit diesem Zeitpunkt
beginnt für ihn die Frist zur Bestreitung der Ehelichkeit.
versteh' einer die deutsche Rechtsprechung. *sigh*
nicht rechtsprechung .. ist gesetzestext
Das ist
u.U. sogar so, wenn der Ehemann sterilisiert ist und somit gar
nicht der Vater sein kann. Kinder, die während der
Ehezeit geboren werden, gelten automatisch als ehelich.
nicht mal u.U. sondern JEDENFALLS. und wenn der mann stirbt bevor das kind geboren ist sogar nach der ehezeit. siehe oben
°wink°
Tiger