Kopierkarten werden nicht ausbezahlt

Von: , Frage gestellt am Fr, 8. Okt 2004

Hallo,

vielleicht hat jemand von Euch den Fall an der Universität Köln
bemerkt: die Kopierer in der Uni mitsamt der Kopierkarten wurden von
einer Kölner Firma angeboten. Die Kopierkarten waren nur mit einem
geringen Pfand belegt, auf sie konnten aber hohe Guthaben eingezahlt
werden, von denen dann jede Kopie abgezogen wurde. Nun - nach dem
Ende des Vertrages - hat die Firma lediglich einen einzigen Tag als
Rückgabezeitraum für etwa 30.000 sich im Umlauf befindende
Kopierkarten angeboten. Da konnten natürlich unzählige Karten
schlicht aus Zeitgründen nicht zurückgegeben werden.
Die Firma weigert sich nun nach diesem Termin, Karten weiterhin
zurückzunehmen - mit dem Hinweis darauf, daß es einen Termin gegeben
habe und wer den verpasst, hat Pech gehabt und nun keinen Anspruch
mehr.

Nach "Rechtsauffassung der Universität zu Köln" lässt sich dieser
Anspruch allerdings "nicht auf den einen bisher benannten
Auszahlungstermin beschränken", und "jeder Eigentümer einer
Wertkarte" habe "einen eigenen Rechtsanspruch auf Auszahlung von
Pfand und Guthaben, der den gesetzlichen Verjährungsfristen
unterliegt".

Das würde mich jetzt interessieren: gibt es diesen Anspruch
tatsächlich? Oder liegt die Firma mit ihrer Weigerung richtig?
Welcher Paragraph solle denn die Studenten dazu berechtigen, ihr Geld
weiterhin einzufordern?

Grüße, Joachim

P.S.: nähere Informationen, falls benötigt, liefert etwa Koeln.de -

http://www.koeln.de/cms/artikel.php/1/19539/artikel....

oder auch die Taz unter

http://www.taz.de/pt/2004/10/01/a0041.nf/text

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 7 Minuten 0 hilfreich
    Re: Kopierkarten werden nicht ausbezahlt

    Stichwort: Unrechtmäßige Bereicherung!

    Gruß
    Falke

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Kopierkarten werden nicht ausbezahlt

      Hi, Stichwort: Unrechtmäßige Bereicherung!
      mal abgesehen davon, daß das Ding ungerechtfertigte Bereicherung heißt, sehe ich 812 BGB ff nicht als einschlägig an. Ich wäre hier eher für 280 (positive Vertragsverletzung).

      Gruß,
      Christian

      • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Wohl richtig!

        Hi,

        wohl richtig! Hier zur Unterscheidung:

        Positive Vertragsverletzung
        Ein im Gesetz nicht geregelter Fall der Leistungsstörung. Hierunter fallen alle schuldhaften Pflichtverletzungen im Rahmen eines Schuldverhältnisses, die weder der Unmöglichkeit, noch dem Verzug zuzuordnen sind und deren Folgen nicht von den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen erfasst werden. Der Anwendungsbereich der positiven Vertragsverletzung ist daher ziemlich umfassend. Als Haupttypen können jedoch die Schlechtleistung und die Verletzung von Nebenpflichten genannt werden. Die positive Vertragsverletzung stellt eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche dar.



        Ungerechtfertigte Bereicherung
        Eine Vermögensvermehrung, die ohne rechtfertigenden Grund eingetreten ist (insbesondere ohne entsprechenden Vertrag); sie verpflichtet den Bereicherten zur Herausgabe der Erlangten, notfalls zum Ersatz dessen objektiven Wertes.

        Gruß
        Falke

        • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Wohl richtig!

          Hi, wohl richtig! Hier zur Unterscheidung:
          danke, ich kenne die Sachverhalte. Ungerechtfertigte Bereicherung
          Eine Vermögensvermehrung, die ohne rechtfertigenden Grund
          eingetreten ist (insbesondere ohne entsprechenden Vertrag);
          Und genau deshalb ist es keine u.B. Die Vermögensmehrung ist bereits eingetreten und zwar eben aufgrund eines Vertrages. Daß die Kollegen ihr Geld nicht zurückbekommen, ist Teil der Abwicklung des Vertrages, d.h. die vertraglich geschuldete Leistung wird nicht mehr erbracht --> Vertragsverletzung.

          Gruß,
          Christian

  2. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: Kopierkarten werden nicht ausbezahlt

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