angenommen, ein RA hat seit Anfang Juli alle Unterlagen, um eine Klage einzureichen. Es geht um rund 20.000 EU, Schadensersatzsache, nicht kompliziert. Erst hat er keine Zeit, dann geht er in Urlaub. Damit die Sache nicht verjährt, reicht er einen Mahnbescheid ab. Als dem erwartungsgemäß widersprochen wird, fährt er wieder in Urlaub. Jetzt ist er schon seit 2 Wochen wieder da, aber es ist immer noch nichts passiert.
Wenn man ihm das Mandat entzieht und die Sache anderweitig vergibt: Kann er dann Geld nehmen? Ein Gespräch hat stattgefunden, allerdings nützt dem Betroffenen das nichts, denn das muss er mit dem neuen RA ja noch einmal führen.
mit diesem Anwalt wirst du sicher nicht glücklich, du solltest wechseln, bevor weitere Kosten auf dich zukommen. Die Gebühren für das Einreichen des Mahnbescheides sind leider schon „verdient“, denn der Anwalt wird nicht für das Ergebnis, sondern für die „Leistung“ bezahlt.
Kündige das Mandat und such dir einen engagierten Anwalt.
Die Gebühren für das Einreichen des Mahnbescheides sind leider schon „verdient“,
denn der Anwalt wird nicht für das Ergebnis, sondern für die „Leistung“ bezahlt.
Kündige das Mandat und such dir einen engagierten Anwalt.
Das will ich ja!
Dei Mahnbescheidgebühren halten sich ja in Grenzen. Aber kann er mir für das Einführungsgespräch auch schon Geld abverlaangen?
mit der Entgegennahme der Unterlagen und mit dem Einreichen des Mahnbescheides hat er bereits die Gebühr verdient. Dennoch denke ich, dass du das Mandat entziehen solltest. Wenn er bereits zu Beginn in dem Ausmass schlampt, dann wird er sicher auch im gerichtlichen Verfahren nicht schneller oder sorgfältiger. Wenn er das Mandat behält, fallen im gerichtlichen Verfahren zusätzliche Gebühren an, die du besser an einen guten Anwalt zahlen solltest.
Bezüglich der Gebühren würde ich auf eine einvernehmliche Einigung mit dem Kollegen drängen. Möglicherweise ist es ihm lieber, das Mandat gegen einen Bruchteil der Gebühren entzogen zu bekommen (man könnte sich beispielsweise auf die Zahlung einer Beratungsgebühr einigen), als ein gerichtliches Verfahren und ein Beschwerdeverfahren bei der Rechtsanwaltskammer.
und wieder merkt der geübte leser, dass die kenntnisse des herrn rechtsanwalts nicht ausreichend sind:
selbst wenn der antragsteller die durchführung des streitigen verfahrens ankreuzt, meldet sich das gericht nicht, auch ist mit diesem kreuz die „klage“ nicht „eingereicht“.
auch dein terminus von der „klagebegründung“ treibt jedem richter tränen in die augen, es heisst korrekt „anspruchsbegründung“.
herzlichen gruss
leopold, der ebenfalls die lektüre der einschlägigen werke empfiehlt
Vielleicht schreibst du mal konkret: was passiert denn eigentlich, wenn man die Durchführung des streitigen Verfahrens gleich beantragt?
auch ist
mit diesem kreuz die „klage“ nicht „eingereicht“.
Was ist denn dann?
auch dein terminus von der „klagebegründung“ treibt jedem
richter tränen in die augen, es heisst korrekt
„anspruchsbegründung“.
Was ist der Unterschied?
Wenn du schon groß schreibst, dann schreib nicht irgendeinen allgemeinen blablabla, sondern konkret was wann wie passiert, wenn du schon sagst, dass du das so gut weißt. Mich interessiert es auch, weil ich weiß es nicht.
wenn der antragsteller im mahnbescheidsantrag ankreuzt, dass im falle des widerspruchs die durchführung des streitigen verfahrens beantragt wird, erhält der antragsteller nach dem erfolgten widerspruch die mitteilung hierüber mit einem überweisungsträger zur zahlung des weiteren gerichtskostenvorschusses. früher sah man in diesem feld eine kostenfalle und die meisten anwälte haben es nicht angekreuzt, weil viele gerichte diese gebühr verlangten, obwohl sich die parteien dann doch geeinigt haben und das verfahren sozusagen in diesem vorstadium „steckenblieb“.
Mit dem kreuz ist die klage nicht eingereicht. in das streitige verfahren kommt man erst, wenn man diesen weiteren 2. gerichtskostenvorschuss einbezahlt und den anspruch begründet. der korrekte terminus lautet hierfür dann nicht „klagebegründung“, sondern „anspruchsbegründung“. der unterschied zwischen einer klagebegründung liegt darin, dass man nur bei einreichung einer klage von der klagebegründung spricht, dort werden die parteien auch kläger und beklagter genannt. im gerichtlichen mahnverfahren heisst es zunächst antragsteller und antragsgegner, der antragsteller kann nach widerspruch die überleitung in das gerichtliche (streitige) verfahren beantragen, begründet seinen anspruch dann mittels einer „anspruchsbegründung“ und danach sind die parteien wieder kläger und beklagter.
Hoffe damit, deine neugierde und all deine fragen ordentlich beantwortet zu haben und wünsche dir noch einen erquicklichen abend.
leopold
Was ist der Unterschied?
Wenn du schon groß schreibst, dann schreib nicht irgendeinen
allgemeinen blablabla, sondern konkret was wann wie passiert,
wenn du schon sagst, dass du das so gut weißt. Mich
interessiert es auch, weil ich weiß es nicht.
wenn der antragsteller im mahnbescheidsantrag ankreuzt, dass
im falle des widerspruchs die durchführung des streitigen
verfahrens beantragt wird, erhält der antragsteller nach dem
erfolgten widerspruch die mitteilung hierüber mit einem
überweisungsträger zur zahlung des weiteren
gerichtskostenvorschusses.
Es meldet sich also doch das Gericht oder nicht?
Mit dem kreuz ist die klage nicht eingereicht. in das
streitige verfahren kommt man erst, wenn man diesen weiteren
2. gerichtskostenvorschuss einbezahlt und den anspruch
begründet. der korrekte terminus lautet hierfür dann nicht
„klagebegründung“, sondern „anspruchsbegründung“. der
unterschied zwischen einer klagebegründung liegt darin, dass
man nur bei einreichung einer klage von der klagebegründung
spricht, dort werden die parteien auch kläger und beklagter
genannt. im gerichtlichen mahnverfahren heisst es zunächst
antragsteller und antragsgegner, der antragsteller kann nach
widerspruch die überleitung in das gerichtliche (streitige)
verfahren beantragen, begründet seinen anspruch dann mittels
einer „anspruchsbegründung“ und danach sind die parteien
wieder kläger und beklagter.
Kann der Anspruchsgegner eigentlich auch die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen?
Hallelujah! Vielen Dank für diese kleine Rehabilitation…
Kann der Anspruchsgegner eigentlich auch die Durchführung des
streitigen Verfahrens beantragen?
Nun ja,das tut er ja im Grunde durch den Widerspruch. Dann wird entweder verhandelt oder der Anspruchssteller läßt die Sache auf sich beruhen. Das Geltendmachen eigener Ansprüche, quasi als „Widerklage“ (nich’ hauen, Leopold, das ist jetzt nur im übertragenen Sinne gemeint!!!), ist mit dem Widerspruch nicht möglich.
Ich meinte, ob es insoferne möglich ist, den Antragsteller in den Prozess zu zwingen, als ich als Antragsgegner oder Beklagter vielleicht, eine endgültige (abweisende) Entscheidung herbeiführen möchte, damit der Kläger sich es dann nicht vielleicht ein Jahr später doch überlegt, das streitige Verfahren zu führen.
Ja, hoppla, sorry, das ist möglich. In § 696 Abs.1 S.1 ZPO steht „… und beantragt eine Partei die Durchführung …“, woraus sich ergibt, dass diese Möglichkeit beiden offen steht.
Wenn keiner die Durchführung beantragt, ist übrigens nach sechs Monaten Feierabend mit dem Mahnverfahren, § 701.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo BM,
also erklärst Du mir das bitte auch Kollegin? Ich stehe hier auf der Leitung.
Einigung auf Zahlung einer Beratungsgebühr? Wie meinst Du das? Du kannst mir auch direkt mailen, wenn das zum Fall nichts bringt und off topic wird.
Barbara
Bezüglich der Gebühren würde ich auf eine einvernehmliche
Einigung mit dem Kollegen drängen. Möglicherweise ist es ihm
lieber, das Mandat gegen einen Bruchteil der Gebühren entzogen
zu bekommen (man könnte sich beispielsweise auf die Zahlung
einer Beratungsgebühr einigen), als ein gerichtliches
Verfahren und ein Beschwerdeverfahren bei der
Rechtsanwaltskammer.