Selbstbehandlung

Von: , Frage gestellt am Sa, 9. Okt 2004

Hi,

meine frage rührt aus dem medizinbrett her. es wurde gefragt, ob ein arzt sich selbst ein rezept austellen kann. nun gut, dafür hat er den arztausweis. Das brachte mich aber zu folgender frage:

Kann man sein eigener behandelnder arzt sein. Das hieße ja, man ginge ein vertragsverhältnis mit sich selbst ein. so könnte man als privatversicherter arzt ja leistungen an sich selbst abrechnen und reicht die rechnung bei der kasse ein. Das würde dem betrug doch tür und tor öffnen...


Für eure gedanken bin ich wie immer dankbar

LG Alex:-)

12 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
    Re: Selbstbehandlung

    Hi,

    ich kann Dir nur erzählen wie das bei meinem Vater funktioniert hat.
    Er hat sich und seine Familie selbst behandelt und natürlich auch Rezepte ausgestellt bzw Leistungen abgerechnet.
    Die Krankenkassen, egal ob privat oder Kasse prüfen inzwischen jede Verordnung und ärztliche Leistung auf Plausibilität und Kosteneffizienz.
    Ich bin mir sicher, dass sie bei einem Arzt und seiner Familie dann eher noch genauer hinsehen.

    Die Möglichkeit einer Missbrauchs stufe ich als gering ein. Im Zeitalter der digitalisierten Abrechnung genügt ein Knopfdruck um Unregelmäßigkeiten sichtbar zu machen.

    Viele Grüße
    Sue

  2. Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
    Selbstkonkration/Insichgeschäft

    Hallo Alex,

    das würde nicht gehen, da diese sogenannte Selbstkontraktion nach 181 BGB nicht möglich ist:

    § 181
    Insichgeschäft

    Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.


    Der Arzt vertritt hierbei das Interesse der Krankenkasse und kann daher mit sich selbst als Kunden keinen Vertrag schließen.

    Grüße,

    Anwar

    • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
      Re: Selbstkonkration/Insichgeschäft


      Hi, Der Arzt vertritt hierbei das Interesse der Krankenkasse
      - erstens vertreten die Ärzte meines Wissens hauptsächlich die Interessen ihrer Patienten und sich selbst, und zwar VOR der Krankenkasse und
      - selbst wenn Du mit der Aussage recht hättest, würde damit nochnicht 181 BGB greifen, denn die haben kein Dienstverhältnis. Diese Rechtsnorm soll z.B. verhindern, dass zeichnunsberechtigte Ansgestellte einer Firma als dessen Vertreter Geschäfte mit sich selbst als Priavtperson abschließen.

      Gruss Hans-Jürgen
      ***

      • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
        Unabhängig vom Dienstverhältnis

        Hallo, - erstens vertreten die Ärzte meines Wissens hauptsächlich die
        Interessen ihrer Patienten und sich selbst, und zwar VOR der
        Krankenkasse und
        Moment mal: Der Arzt arbeitet jawohl für die Krankenkasse, den von der wird er jawohl bezahlt. Gleichzeitig ist er in diesem Fall Patient, er tritt also auf beiden Seiten des Vertrags auf, was eben vermieden werden soll. Eben damit sich z.B. der Arzt nicht den ganzen Tag lang selbst therapiert. - selbst wenn Du mit der Aussage recht hättest, würde damit
        nochnicht 181 BGB greifen, denn die haben kein
        Dienstverhältnis.
        Also von Dienstverhältnis steht da nichts und, so habe ich es jedenfalls gelernt, greift diese Regelung auch z.B. bei Eltern und Kindern und die haben (hoffentlich) wohl kein Dienstverhältnis.

        Grüße,

        Anwar

        • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
          Re: Unabhängig vom Dienstverhältnis

          Hallo!

          Also der Arzt vertritt die Krankenkasse nicht und daher hat ein Vertrag zwischen Arzt und Krankenkasse auch mit Selbstkontrahieren nichts zu tun.

          Gruß
          Tom

          • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
            Vertrag zwischen welchen Personen

            Hallo, Also der Arzt vertritt die Krankenkasse nicht und daher hat
            ein Vertrag zwischen Arzt und Krankenkasse auch mit
            Selbstkontrahieren nichts zu tun.
            Jetzt interessiert es mich aber doch mal:
            Wer schließt denn nun mit wem einen Vertrag bei der Behandlung?
            Auf der einen Seite steht wohl eindeutig der Patient. Auf der anderen erst einmal der Arzt. Soweit so klar. Allerdings ist da ja auch irgendwo noch die Krankenkasse mit drin, denn diese funktioniert ja eben nicht wie eine "normale" Versicherung.

            Grüße,

            Anwar

            • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
              Re: Vertrag zwischen welchen Personen

              Hallo! Jetzt interessiert es mich aber doch mal:
              Wer schließt denn nun mit wem einen Vertrag bei der
              Behandlung?
              Auf der einen Seite steht wohl eindeutig der Patient. Auf der
              anderen erst einmal der Arzt. Soweit so klar. Allerdings ist
              da ja auch irgendwo noch die Krankenkasse mit drin, denn diese
              funktioniert ja eben nicht wie eine "normale" Versicherung.
              Also ich kann nur sagen, wie das in Österreich funktioniert und wir haben ein etwas anderes Sozialversicherungssystem. Dieses eine Thema ist aber vielleicht übertragbar, soweit es sich in Deutschland auf die gesetzliche KV bezieht (bei uns gibt es im Unterschied zu Deutschland keine Opting Out Möglichkeit in die private Krankenversicherung).

              Zwischen dem Arzt und dem Patienten gibt es einen ganz normalen zivilrechtlichen Vertrag. Das ist entgegen einem weitverbreiteten Irrtum kein Werkvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag (und zwar im ursprünglichen und eigentlichen Sinne - ohne Scheinselbstständigkeit etc), weil der Arzt eine Behandlung schuldet, nicht jedoch einen Behandlungserfolg.

              Zwischen dem Arzt und der Krankenkasse gibt es ebenfalls einen Vertrag, wobei es sich hiebei nicht um einen privatrechtlichen, sondern, da das Sozialversicherungsrecht öffentliches Recht ist, um einen öffentlich rechtlichen Vertrag.

              Ein weiteres öffentlich rechtliches Verhältnis gibt es zwischen dem Versicherten und der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus diesem Verhältnis hat der Versicherte Ansprüche auf Sach- und Geldleistungen gegen seine Versicherung. Anspruch auf Sachleistung bedeutet vereinfacht, dass der Versicherte gegen die Versicherung den Anspruch hat, bei einem Arzt, der einen Vertrag mit der Versicherung hat, kostenlos (bzw. im Rahmen des Anspruches auf Sachleistung) behandelt zu werden. Der Arzt ist aus seinem Verhältnis mit der Versicherung heraus verpflichtet, diese Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringen.

              Gruß
              Tom

    • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
      :-)

      Nein!

      Der Arzt vertritt doch nicht die Krankenkasse!

      Levay

      • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
        Re: :-)

        Hallo Levay, Der Arzt vertritt doch nicht die Krankenkasse!
        Ich gebe zu, ich bin kein Experte, aber der Arzt arbeitet doch im Prinzip für die Krankenkasse, oder nicht?
        Immerhin haben Arzt und Krankenkasse Verträge über die Abrechnung und Art der möglichen Behandlungen etc.

        Grüße,

        Anwar



Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!