Sonntags arbeiten, z.B. Fenster putzen
(Autor: R ο m a n a, Frage gestellt am Sa, 9. Okt 2004)
Hi,
welche Arbeiten dürfen bzw. dürfen nicht sonntags getätigt werden? Wie sieht das z.B. mit Fensterputzen aus? Und was kann gegebenenfalls von der rechtlichen Seite aus passieren? Was ist sonntags erlaubt, was verboten? Alles Lärmende kann ich mir vorstellen, ist verboten. Was aber wenn jemand sonntags sein Auto wäscht?...
Ciao,
Romana
welche Arbeiten dürfen bzw. dürfen nicht sonntags getätigt werden? Wie sieht das z.B. mit Fensterputzen aus? Und was kann gegebenenfalls von der rechtlichen Seite aus passieren? Was ist sonntags erlaubt, was verboten? Alles Lärmende kann ich mir vorstellen, ist verboten. Was aber wenn jemand sonntags sein Auto wäscht?...
Ciao,
Romana
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Gesetz gegen Fensterputzen am Sonntag???
(Autor: M a r l о n, Antwort nach 17 Min)
Hi Romana,
wieso sollte es denn gesetzlich verboten sein seine Fenster zu einer bestimmten Zeit zu putzen??? Man kann seine Fenster 24 Stunden am Tag/7 Tage die Woche putzen bis die Haut an den Händen aufplatzt.
Nagut - sollte es jemanden geben, der so "extrem" laut seine Fenster putzt...aber das ist wohl eher "extrem" unwahrscheinlich... ;-)
Das selbige gilt natürlich auch für´s Autowaschen - abgesehen davon, dass es ohnehin verboten ist sein Auto mit Putzmitteln auf der Straße zu waschen...
Gruß
Marlon
wieso sollte es denn gesetzlich verboten sein seine Fenster zu einer bestimmten Zeit zu putzen??? Man kann seine Fenster 24 Stunden am Tag/7 Tage die Woche putzen bis die Haut an den Händen aufplatzt.
Nagut - sollte es jemanden geben, der so "extrem" laut seine Fenster putzt...aber das ist wohl eher "extrem" unwahrscheinlich... ;-)
Das selbige gilt natürlich auch für´s Autowaschen - abgesehen davon, dass es ohnehin verboten ist sein Auto mit Putzmitteln auf der Straße zu waschen...
Gruß
Marlon
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Re: Gesetz gegen Fensterputzen am Sonntag???
(Autor: M i с һ а 7 1, Antwort nach 17 h, 17 Min)
Das selbige gilt natürlich auch für´s Autowaschen - abgesehen
davon, dass es ohnehin verboten ist sein Auto mit Putzmitteln
auf der Straße zu waschen...
Autowaschen ist Sonntags verboten. Sonntags haben ja auch keine Waschanlagen auf. Hab aber irgendwo gehört, das dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden soll.davon, dass es ohnehin verboten ist sein Auto mit Putzmitteln
auf der Straße zu waschen...
ciao
Micha
Re^2: Gesetz gegen Autowaschen am Sonntag???
(Autor: М а r l о n, Antwort nach 18 h, 44 Min)
Das selbige gilt natürlich auch für´s Autowaschen - abgesehen
davon, dass es ohnehin verboten ist sein Auto mit Putzmitteln
auf der Straße zu waschen...
Autowaschen ist Sonntags verboten.davon, dass es ohnehin verboten ist sein Auto mit Putzmitteln
auf der Straße zu waschen...
Ist eigentlich die gleiche Ausgangsfrage, wie das mit dem Fensterputzen...
Sonntags haben ja auch keine Waschanlagen auf.
Hat damit mal grundsätzlich rein gar nichts zu tun...
Hab aber irgendwo gehört, das dieses Gesetz geändert
oder aufgehoben werden soll.
Ähm - welches "Gesetz" denn bitte?? ;-)oder aufgehoben werden soll.
Gruß
Marlon
P.S.: So am Rande: Das ist doch das Klischee schlecht hin - der kleingeistige deutsche Spießer, der am Sonntag sein Auto liebkost... Wusste gar nicht, dass die alle kriminalisiert werden... ;-))
Re^3: Gesetz gegen Autowaschen am Sonntag???
(Autor: L ο r е, Antwort nach 1 Tag, 9 h, 47 Min)
Hallo,
Das selbige gilt natürlich auch für´s Autowaschen - abgesehen
davon, dass es ohnehin verboten ist sein Auto mit Putzmitteln
auf der Straße zu waschen...
Autowaschen ist Sonntags verboten.davon, dass es ohnehin verboten ist sein Auto mit Putzmitteln
auf der Straße zu waschen...
Sonntags haben ja auch keine Waschanlagen auf.
Aber vielleicht darf man eine Großstadt nicht mit einem kleinen Dorf vergleichen.
Hab aber irgendwo gehört, das dieses Gesetz geändert
oder aufgehoben werden soll.
Ähm - welches "Gesetz" denn bitte?? ;-)oder aufgehoben werden soll.
Gruß
Lore
P.S.: So am Rande: Das ist doch das Klischee schlecht hin -
der kleingeistige deutsche Spießer, der am Sonntag sein Auto
liebkost... Wusste gar nicht, dass die alle kriminalisiert
werden... ;-))
Oh doch. Deutschland ist überreguliert.
(Autor: Е . К r u l l, Antwort nach 1 Tag, 15 h, 44 Min)
Nordrhein-westfälisches Sonn- und Feiertagsgesetzes (FTG NW)
Das Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen Arbeits- und Veranstaltungsverboten mit unterschiedlicher Zielrichtung. Während die Arbeitsverbote dem Schutz der Sonntagsruhe (z. B. vor störendem Lärm) sowie der Erholung dienen sollen, zielen die Veranstaltungsverbote auf den Schutz der Gottesdienste ab. Das Feiertagsgesetz enthält zudem Regelungen, die es Angehörigen aller Konfessionen ermöglichen sollen, die kirchlichen Feiertage ihrer Religion zu begehen, ohne dass Nachteile daraus erwachsen, die über einen etwaigen Lohnausfall hinausgehen.
Das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz unterscheidet zwischen Feiertagen und Gedenk- und Trauertagen.
• Feiertage sind (§ 2 Abs. 1 FTG NW):1. der Neujahrstag,2. der Karfreitag,3. der Ostermontag,4. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerech-tigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,5. der Christi-Himmelfahrts-Tag,6. der Pfingstmontag,7. der Fronleichnamstag,8. der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),9. der Allerheiligentag (1. November),10. der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),11. der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).• Gedenk- und Trauertage ("stille Feiertage") sind (§§ 2 Abs. 2. FTG NW):1. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3 FTG NW). Tätigkeiten, die im alltäglichen Leben selbstverständlich und fester Bestandteil eines normalen Handelns sind, werden sehr oft auch an Sonn-und Feiertagen durchgeführt, obwohl sie nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes verboten sind.
Verboten sind:
•der Betrieb von Autowaschanlagen,
•die private Autowäsche,
•Werbeveranstaltungen gewerblicher Unternehmer,
•Wohnungsumzüge,
•das Aufhängen von Wäsche, sofern kein dringendes häusliches Bedürfnis besteht (dies liegt z. B. bei der Pflege eines kranken Angehörigen vor),
•private Floh- und Trödelmärkte, auch wenn sie nur gelegentlich stattfinden,nur private Verkäufer auftreten,kein Entgelt an einen gewerblichen Anbieter gezahlt wird und nur kleine gebrauchte Einzelgegenstände des alltäglichen häuslichen Lebens zum Kauf angeboten werden.
Erlaubte Tätigkeiten (§ 4 FTG NW)§ 4 FTG NW nimmt bestimmte Tätigkeiten von den Arbeitsverboten aus. Dies sind zum einen Arbeiten, die erforderlich sind, um den reibungslosen Ablauf des Verkehrssowie die Versorgung von Notfällen sicherzustellen, und zum anderen solche, die mitdem Grundgedanken des Feiertagsschutzes (Erholung) vereinbar sind oder der Erholung dienen. Im Einzelnen nennt das Gesetz:
Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen ist
Beispiel:
nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzte Jahr- oder Spezialmärkte;
Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlichder den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder erlaubt sind; unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungenund Anstalten;
zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum; zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse; private Gartenarbeiten sowie die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen; Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Beispiele: Saunas, Bräunungs- und Fitnesstudios, jedoch nicht Videotheken.
Verbotene Veranstaltungen (§ 5 Abs. 1 FTG NW):An allen Sonn- und Feiertagen sind bestimmte Veranstaltungen während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten, um die ungestörte Durchführung des Got-tesdienstes zu gewährleisten. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6.00 bis 11.00 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, dass diese Zeit bereits vor 11.00 Uhr endet.
Im Einzelnen sind verboten: öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sowie öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt, öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch derGottesdienst unmittelbar gestört wird, größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird. Diese Verbote gelten nicht für den 3. Oktober, wenn dieser auf einen Wochentagfällt sowie für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.
Sonderregelungen für Märkte (§ 5 Abs. 2 FTG NW):Soweit Märkte durch behördliche Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wirdvon der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt. Sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muss in der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 bis 11.00 Uhr) liegen.
Besondere Verbote an "stillen Feiertagen" (§ 6 FTG NW):
Bestimmte Sonn- und Feiertage sind "stille" Tage, an denen alle an Sonn- und Feiertagen verbotenen Arbeiten und Veranstaltungen sowie weitere im Einzelnen näherbestimmte Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zulässig sind.
Volkstrauertag (§ 6 Abs. 1 FTG NW):Am Volkstrauertag sind in der Zeit von 5.00 bis 13.00 Uhr verboten:
• Märkte, gewerbliche Ausstellungen,
• Sportveranstaltungen einschließlich Pferderennen,
• Zirkus, Volksfeste, Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen erfolgen,
• alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer,Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett u. a.; Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weltanschaulicher Art oder sonst ernsten Charakters,
• Spielhallen, Wettannahme.
In der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr sind zudem untersagt:• musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sowiealle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen ein-schließlich Tanz (z. B. Discotheken).
Allerheiligen, Totensonntag (§ 6 Abs. 2 FTG NW):An Allerheiligen sowie an Totensonntag gelten die vorgenannten Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr.
Karfreitag (§ 6 Abs. 3 FTG NW):Die vorstehenden Veranstaltungsverbote gelten ebenfalls an Karfreitag, und zwar von Mitternacht bis zum nächsten Tag (Karsamstag) 6.00 Uhr. Zusätzlich sind in dieser Zeit untersagt:
• alle nicht öffentlichen Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen und die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet und anerkannt sind,
• Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungenund Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters während der Zeit des Hauptgottesdienstes (6.00 bis 11.00 Uhr).
Gründonnerstag (§ 7 Abs. 1 FTG NW):An Gründonnerstag (Tag vor Karfreitag) ist ab 18.00 Uhr jeder öffentliche Tanz (z. B. Disco) verboten.
Regelungen für Heiligabend An Heiligabend sind öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, ab 16.00 Uhr verboten. Ebenso gelten ab 16.00 Uhr die am Volkstrauertag beschriebenen Verbote (§ 7 Abs. 2 FTG NW).
Nicht unter die gesetzlichen Verbote fallen:
• Kunstausstellungen und -vorführungen,
• Museen,
• Tierschauen,
• der Zoo sowie
• ähnliche Veranstaltungen.
Kirchliche Feiertage (§ 8 FTG NW)
Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften begangen werden und nicht unter die bereits unter vorgenannten fallen. An diesen Tagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Weitere Nachteile als einetwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
Jüdische Feiertage (§ 9 FTG NW)
Am jüdischen Neujahrsfest (zwei Tage), am Versöhnungstag sowie am Vorabenddes Versöhnungstages ab 18.00 Uhr sind während der Zeit des Hauptgottesdienstesin der Nähe von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottes-dienstlichen Zwecken dienenden Gebäuden verboten:
• alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen sowie
• öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge.
Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde festgesetzt.
An den oben genannten Feiertagen steht den bekenntniszugehörenden Beamten und Arbeitnehmern das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Weitere Nachteile alsein etwaiger Lohnausfall darf ihnen dabei nicht entstehen.
Besonderheit: "Tag der offenen Tür"
Eine besondere Ausnahme vom Ladenschlussgesetz und dem Sonn- und Feiertagsschutz sind sogenannte "Tage der offenen Tür". Da sich viele Verbraucher gerade anden für sie arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen über Waren und Preise vor allem vonlanglebigen und hochwertigen Wirtschaftsgütern (z. B. von Kraftfahrzeugen, Möbelnoder Teppichen) informieren möchten, erfreuen sich diese Veranstaltungen großerBeliebtheit
Durchführung
Die Durchführung eines "Tages der offenen Tür" bedarf weder einer Anmeldungnoch einer Genehmigung. Es müssen jedoch einige "Spielregeln" beachtet werden, um ordnungs- oder wettbewerbsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden:
• es dürfen weder Vertragsabschlüsse, Bestellungen durch den Kunden noch die bloße Entgegennahme von Bestellungen durchgeführt werden,
• dem Kunden darf nur die Möglichkeit zur reinen Besichtigung ohne Beratung und ohne Verkauf angeboten werden,
• es dürfen Notizzettel ausgelegt werden, die dem Interessenten lediglich dazu dienen sollen, die bei der Besichtigung erlangten Informationen schriftlich festzuhalten; sie dürfen nicht als Bestellkarten verwendet werden,
• um sicherzustellen, dass keine Verkaufsgespräche, die Anbahnung von Verkäufen oder Verkäufe selbst stattfinden, ist die Anwesenheit des Inhabers oder seines Verkaufspersonals unzulässig; daher darf im Geschäft nurbetriebsfremdes Bewachungspersonal zugegen sein.
Beispiele für unzulässiges Verhalten:
• Kundenberatung, Erteilung von Auskünften und Aushändigung von Pro-spekten,
• das Zeigen von Mustern und Proben in der Verkaufsstelle,
• Modenschauen in den eigenen Geschäftsräumen,
• Auslegen von Bestellkarten, die der Kunde ausfüllen und an Ort und Stellein einen Bestellkasten werfen kann,• die Möglichkeit der Kleider- oder Schuhanprobe,
• Demonstration des Gebrauchs, z. B. von Elektrogeräten,
• Probefahrten,
• Reservierung von Waren in einem Bekleidungsgeschäft.
Werbeankündigung:Die Rechtsprechung verlangt bei der Werbung für Besichtigungsveranstaltungen außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten deutlich lesbare Hinweise darauf, dass während dieser Zeit kein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden stattfindet.
Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit der "Tage der offenen Tür" ist der besondere Schutz der Sonn- und Feiertage zu beachten, d. h. die Veranstaltung darf die äußere Ruhe des Tages nicht stören. An den "stillen" Feiertagen dürfen die "Tage der offenen Tür" gar nicht oder nur zu bestimmten Uhrzeiten durchgeführt werden.
Das Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen Arbeits- und Veranstaltungsverboten mit unterschiedlicher Zielrichtung. Während die Arbeitsverbote dem Schutz der Sonntagsruhe (z. B. vor störendem Lärm) sowie der Erholung dienen sollen, zielen die Veranstaltungsverbote auf den Schutz der Gottesdienste ab. Das Feiertagsgesetz enthält zudem Regelungen, die es Angehörigen aller Konfessionen ermöglichen sollen, die kirchlichen Feiertage ihrer Religion zu begehen, ohne dass Nachteile daraus erwachsen, die über einen etwaigen Lohnausfall hinausgehen.
Das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz unterscheidet zwischen Feiertagen und Gedenk- und Trauertagen.
• Feiertage sind (§ 2 Abs. 1 FTG NW):1. der Neujahrstag,2. der Karfreitag,3. der Ostermontag,4. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerech-tigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,5. der Christi-Himmelfahrts-Tag,6. der Pfingstmontag,7. der Fronleichnamstag,8. der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),9. der Allerheiligentag (1. November),10. der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),11. der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).• Gedenk- und Trauertage ("stille Feiertage") sind (§§ 2 Abs. 2. FTG NW):1. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3 FTG NW). Tätigkeiten, die im alltäglichen Leben selbstverständlich und fester Bestandteil eines normalen Handelns sind, werden sehr oft auch an Sonn-und Feiertagen durchgeführt, obwohl sie nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes verboten sind.
Verboten sind:
•der Betrieb von Autowaschanlagen,
•die private Autowäsche,
•Werbeveranstaltungen gewerblicher Unternehmer,
•Wohnungsumzüge,
•das Aufhängen von Wäsche, sofern kein dringendes häusliches Bedürfnis besteht (dies liegt z. B. bei der Pflege eines kranken Angehörigen vor),
•private Floh- und Trödelmärkte, auch wenn sie nur gelegentlich stattfinden,nur private Verkäufer auftreten,kein Entgelt an einen gewerblichen Anbieter gezahlt wird und nur kleine gebrauchte Einzelgegenstände des alltäglichen häuslichen Lebens zum Kauf angeboten werden.
Erlaubte Tätigkeiten (§ 4 FTG NW)§ 4 FTG NW nimmt bestimmte Tätigkeiten von den Arbeitsverboten aus. Dies sind zum einen Arbeiten, die erforderlich sind, um den reibungslosen Ablauf des Verkehrssowie die Versorgung von Notfällen sicherzustellen, und zum anderen solche, die mitdem Grundgedanken des Feiertagsschutzes (Erholung) vereinbar sind oder der Erholung dienen. Im Einzelnen nennt das Gesetz:
Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen ist
Beispiel:
nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzte Jahr- oder Spezialmärkte;
Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlichder den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder erlaubt sind; unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungenund Anstalten;
zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum; zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse; private Gartenarbeiten sowie die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen; Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Beispiele: Saunas, Bräunungs- und Fitnesstudios, jedoch nicht Videotheken.
Verbotene Veranstaltungen (§ 5 Abs. 1 FTG NW):An allen Sonn- und Feiertagen sind bestimmte Veranstaltungen während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten, um die ungestörte Durchführung des Got-tesdienstes zu gewährleisten. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6.00 bis 11.00 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, dass diese Zeit bereits vor 11.00 Uhr endet.
Im Einzelnen sind verboten: öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sowie öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt, öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch derGottesdienst unmittelbar gestört wird, größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird. Diese Verbote gelten nicht für den 3. Oktober, wenn dieser auf einen Wochentagfällt sowie für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.
Sonderregelungen für Märkte (§ 5 Abs. 2 FTG NW):Soweit Märkte durch behördliche Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wirdvon der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt. Sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muss in der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 bis 11.00 Uhr) liegen.
Besondere Verbote an "stillen Feiertagen" (§ 6 FTG NW):
Bestimmte Sonn- und Feiertage sind "stille" Tage, an denen alle an Sonn- und Feiertagen verbotenen Arbeiten und Veranstaltungen sowie weitere im Einzelnen näherbestimmte Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zulässig sind.
Volkstrauertag (§ 6 Abs. 1 FTG NW):Am Volkstrauertag sind in der Zeit von 5.00 bis 13.00 Uhr verboten:
• Märkte, gewerbliche Ausstellungen,
• Sportveranstaltungen einschließlich Pferderennen,
• Zirkus, Volksfeste, Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen erfolgen,
• alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer,Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett u. a.; Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weltanschaulicher Art oder sonst ernsten Charakters,
• Spielhallen, Wettannahme.
In der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr sind zudem untersagt:• musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sowiealle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen ein-schließlich Tanz (z. B. Discotheken).
Allerheiligen, Totensonntag (§ 6 Abs. 2 FTG NW):An Allerheiligen sowie an Totensonntag gelten die vorgenannten Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr.
Karfreitag (§ 6 Abs. 3 FTG NW):Die vorstehenden Veranstaltungsverbote gelten ebenfalls an Karfreitag, und zwar von Mitternacht bis zum nächsten Tag (Karsamstag) 6.00 Uhr. Zusätzlich sind in dieser Zeit untersagt:
• alle nicht öffentlichen Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen und die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet und anerkannt sind,
• Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungenund Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters während der Zeit des Hauptgottesdienstes (6.00 bis 11.00 Uhr).
Gründonnerstag (§ 7 Abs. 1 FTG NW):An Gründonnerstag (Tag vor Karfreitag) ist ab 18.00 Uhr jeder öffentliche Tanz (z. B. Disco) verboten.
Regelungen für Heiligabend An Heiligabend sind öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, ab 16.00 Uhr verboten. Ebenso gelten ab 16.00 Uhr die am Volkstrauertag beschriebenen Verbote (§ 7 Abs. 2 FTG NW).
Nicht unter die gesetzlichen Verbote fallen:
• Kunstausstellungen und -vorführungen,
• Museen,
• Tierschauen,
• der Zoo sowie
• ähnliche Veranstaltungen.
Kirchliche Feiertage (§ 8 FTG NW)
Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften begangen werden und nicht unter die bereits unter vorgenannten fallen. An diesen Tagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Weitere Nachteile als einetwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
Jüdische Feiertage (§ 9 FTG NW)
Am jüdischen Neujahrsfest (zwei Tage), am Versöhnungstag sowie am Vorabenddes Versöhnungstages ab 18.00 Uhr sind während der Zeit des Hauptgottesdienstesin der Nähe von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottes-dienstlichen Zwecken dienenden Gebäuden verboten:
• alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen sowie
• öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge.
Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde festgesetzt.
An den oben genannten Feiertagen steht den bekenntniszugehörenden Beamten und Arbeitnehmern das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Weitere Nachteile alsein etwaiger Lohnausfall darf ihnen dabei nicht entstehen.
Besonderheit: "Tag der offenen Tür"
Eine besondere Ausnahme vom Ladenschlussgesetz und dem Sonn- und Feiertagsschutz sind sogenannte "Tage der offenen Tür". Da sich viele Verbraucher gerade anden für sie arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen über Waren und Preise vor allem vonlanglebigen und hochwertigen Wirtschaftsgütern (z. B. von Kraftfahrzeugen, Möbelnoder Teppichen) informieren möchten, erfreuen sich diese Veranstaltungen großerBeliebtheit
Durchführung
Die Durchführung eines "Tages der offenen Tür" bedarf weder einer Anmeldungnoch einer Genehmigung. Es müssen jedoch einige "Spielregeln" beachtet werden, um ordnungs- oder wettbewerbsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden:
• es dürfen weder Vertragsabschlüsse, Bestellungen durch den Kunden noch die bloße Entgegennahme von Bestellungen durchgeführt werden,
• dem Kunden darf nur die Möglichkeit zur reinen Besichtigung ohne Beratung und ohne Verkauf angeboten werden,
• es dürfen Notizzettel ausgelegt werden, die dem Interessenten lediglich dazu dienen sollen, die bei der Besichtigung erlangten Informationen schriftlich festzuhalten; sie dürfen nicht als Bestellkarten verwendet werden,
• um sicherzustellen, dass keine Verkaufsgespräche, die Anbahnung von Verkäufen oder Verkäufe selbst stattfinden, ist die Anwesenheit des Inhabers oder seines Verkaufspersonals unzulässig; daher darf im Geschäft nurbetriebsfremdes Bewachungspersonal zugegen sein.
Beispiele für unzulässiges Verhalten:
• Kundenberatung, Erteilung von Auskünften und Aushändigung von Pro-spekten,
• das Zeigen von Mustern und Proben in der Verkaufsstelle,
• Modenschauen in den eigenen Geschäftsräumen,
• Auslegen von Bestellkarten, die der Kunde ausfüllen und an Ort und Stellein einen Bestellkasten werfen kann,• die Möglichkeit der Kleider- oder Schuhanprobe,
• Demonstration des Gebrauchs, z. B. von Elektrogeräten,
• Probefahrten,
• Reservierung von Waren in einem Bekleidungsgeschäft.
Werbeankündigung:Die Rechtsprechung verlangt bei der Werbung für Besichtigungsveranstaltungen außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten deutlich lesbare Hinweise darauf, dass während dieser Zeit kein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden stattfindet.
Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit der "Tage der offenen Tür" ist der besondere Schutz der Sonn- und Feiertage zu beachten, d. h. die Veranstaltung darf die äußere Ruhe des Tages nicht stören. An den "stillen" Feiertagen dürfen die "Tage der offenen Tür" gar nicht oder nur zu bestimmten Uhrzeiten durchgeführt werden.
Naja - vielleicht in NRW...
(Autor: Μ а r l o n, Antwort nach 2 Tagen, 5 h, 30 Min)
Nordrhein-westfälisches Sonn- und Feiertagsgesetzes (FTG NW)
Gut, zunächst einmal ist die Rede vom nordrhein-westfälischen Sonn- und Feiertagsgesetz und nicht von Bundesrecht. Zudem ist nicht bewertbar wie aktuell deine Informationen sind.Mag sein, dass dies speziell in NRW der Fall ist, dass am Sonntag keine Autos gewaschen werden dürfen.
Laut dieser verallgemeinernden Page ist dies allerdings nicht der Fall, denn dort ist die Rede von der Ausnahme von den Arbeitsverboten:
Dies ist der Fall bei "die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus oder Garten":
http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp...
Es ist davon die Rede, dass lediglich keine Störung des Gottesdienstes dadurch verursacht werden dürfen.
Aber mal ehrlich, es steht doch nicht "überall" eine Kirche, in dem ein Gottesdienst stattfindet, der entsprechend im Ablauf gestört werden könnte, aufgrund der Tatsache - und das aufgrund der Tatsache dass jemand sein Auto wäscht?!
Und was soll denn das in der heutigen Zeit! Es hat doch jeder das Recht zu tun und zu lassen, was er will, solange er nicht die persönlichen Freiheiten eines anderen verletzt (oder für sich selbst eine Gefährdung darstellt) - ob jetzt einen Gottesdienst zu veranstalten oder Autowaschen...
Gruß
Marlon
Bundesweit
(Autor: E . К r u l l, Antwort nach 2 Tagen, 19 h, 15 Min)
Mag sein, dass dies speziell in NRW der Fall ist, dass am
Sonntag keine Autos gewaschen werden dürfen.
Hallo Marlon,Sonntag keine Autos gewaschen werden dürfen.
das ist bundesweit so. Was ich aufgezählt habe, ist die Rechtsprechung zu Tätigkeiten, die die Sonntagsruhe stören. Die Formulierung ist in allen Feiertagsgesetzen vom Wortlaut im wesentlichen identisch und das Verbot kann nicht immer dem Wortlaut entnommen werden, wie Du vermutest. Siehe folgendes Beispiel:
BayObLG - AG Aschaffenburg
5.3.2004 3 ObOWi 12/04
Sonntagsruhe, Autowaschanlage, Selbstbedienungswaschplätze
Die gewerbliche Zur-Verfügung-Stellung von Selbstbedienungswaschplätzen mit dem für das Autowaschen nötigen Hilfsmitteln an Sonn- und Feiertagen verstößt auch dann gegen das Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe, wenn dies in einem Gewerbegebiet stattfindet und das Autowaschen keinen dort ungebührlichen Lärm verursacht (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 8.2.1990 - 3 ObOWi 6/90).
BayFTG Art. 2 Abs. 1
Aktenzeichen: 3ObOWi12/04 Paragraphen: BayFTGArt.2 Datum: 2004-03-05
Grüße
ek
Re: Bundesweit
(Autor: Μ а r l о n, Antwort nach 2 Tagen, 20 h, 47 Min)
Mag sein, dass dies speziell in NRW der Fall ist, dass am
Sonntag keine Autos gewaschen werden dürfen.
Hallo Marlon,Sonntag keine Autos gewaschen werden dürfen.
das ist bundesweit so. Was ich aufgezählt habe, ist die
Rechtsprechung zu Tätigkeiten, die die Sonntagsruhe stören.
Die Formulierung ist in allen Feiertagsgesetzen vom Wortlaut
im wesentlichen identisch und das Verbot kann nicht immer dem
Wortlaut entnommen werden, wie Du vermutest.
Offensichtlich handelt es sich um Landesrecht, auch wenn die Regelungen, wie du sagst, im Grunde genommen kongruent sind.
Siehe folgendes Beispiel:
BayObLG - AG Aschaffenburg
5.3.2004 3 ObOWi 12/04
Sonntagsruhe, Autowaschanlage, Selbstbedienungswaschplätze
Die gewerbliche Zur-Verfügung-Stellung von
Selbstbedienungswaschplätzen mit dem für das Autowaschen
nötigen Hilfsmitteln an Sonn- und Feiertagen verstößt auch
dann gegen das Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe, wenn dies in
einem Gewerbegebiet stattfindet und das Autowaschen keinen
dort ungebührlichen Lärm verursacht (Anschluss an BayObLG,
Beschluss vom 8.2.1990 - 3 ObOWi 6/90).
BayFTG Art. 2 Abs. 1
Aktenzeichen: 3ObOWi12/04 Paragraphen: BayFTGArt.2 Datum:
2004-03-05
So langsam könnte ich mir sogar vorstellen, dass du allgemein gesehen Recht haben könnstest. Allerdings lässt sich aus dem aufgeführten Fall nicht unbedingt auf nichtgewerbliche Arbeit in Haus und Garten schließen.BayObLG - AG Aschaffenburg
5.3.2004 3 ObOWi 12/04
Sonntagsruhe, Autowaschanlage, Selbstbedienungswaschplätze
Die gewerbliche Zur-Verfügung-Stellung von
Selbstbedienungswaschplätzen mit dem für das Autowaschen
nötigen Hilfsmitteln an Sonn- und Feiertagen verstößt auch
dann gegen das Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe, wenn dies in
einem Gewerbegebiet stattfindet und das Autowaschen keinen
dort ungebührlichen Lärm verursacht (Anschluss an BayObLG,
Beschluss vom 8.2.1990 - 3 ObOWi 6/90).
BayFTG Art. 2 Abs. 1
Aktenzeichen: 3ObOWi12/04 Paragraphen: BayFTGArt.2 Datum:
2004-03-05
Speziell ist es hier in München anderseits ganz normal sein Auto am Sonntag an der Tankstelle zu saugen etc. und es würde auch nie im Leben jemand auf die Idee kommen da etwas dagegen zu haben...
Die tatsächliche Rechtslage scheint sich allgemein (bundesweit) betrachtet ein wenig schleierhaft darzustellen. So sind z.B. in München einerseits Flohmärkte an Sonntagen erlaubt. Andererseits ist im Bayerischen Gesetz zum Schutz von Sonn- und Feiertagen in Art. 2 Abs. 1 folgendes zu lesen:
„An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten“
Siehe auch:
http://www.erzbistum-muenchen.de/EMF0...
Jetzt stellt sich für mich die Frage, was wohl störender sein könnte - ein Großstadt-Flohmarkt oder ein einzelner der sein Auto poliert. Wieviel Auslegungsspielraum da regional gesehen besteht kann ich auch nicht bewerten. Und man könnte bsw. auch behaupten, dass es störend ist draußen Sport zu treiben, was man natürlich auch auf alles mögliche andere beziehen könnte. Wo ist die Grenze? - Joggen ist in Ordnung und Polieren nicht?? Da macht doch kein Richter mit?!
Unabhängig von der effektiven Rechtssprechung erscheint mir dieses Thema an sich ehrlich gesagt weltfremd, da ich noch nie im Leben mit derartigen Vorstellungen konfrontiert worden bin, die offensichtlich kulturhistorisch geprägt sind. Weiterhin kann ich mir nicht vorstellen, dass sich in der Praxis ernsthaft jemand daran stören könnte, wenn jemand lautlos sein Auto in der Einfahrt reinigt.
Wie gesagt - ich kann mir mittlerweile vorstellen, dass man es gestzlich so auslegen könnte, dass Autowaschen nicht o.k. ist(...) *ROFL*, allerdings fehlt bis jetzt ein aussagekräftiges Urteil zu diesem Fall. Des Weiteren wäre eben die Frage nach der regionalen Auslegung von Bedeutung.
Also, nichts für ungut!
MfG
Marlon
Autowaschen ist noch verbotener, als man glaubt
(Autor: Ε . Κ r u l l, Antwort nach 2 Tagen, 22 h, 14 Min)
Hallo Marlon,
zum Thema Staubsaugen einerseits und Autowäsche andererseits folgende Meldung vom 10.09.2004:
Rechtswidrig: Aus für Autowäsche am Sonntag
Gemeinden müssen Ausnahmeregelungen widerrufen - Betrieb verstößt gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz
Passau/Altötting (heb/jo). Auto waschen am Sonntag - damit ist jetzt Schluss. Gut zwei Monate lang hatten die Betreiber von Autowaschanlagen in grenznahen Gebieten ihre Betriebe auch am Sonntag geöffnet. Eine Ausnahmeregelung der Städte und Gemeinden in den Landkreisen Passau und Freyung-Grafenau hatte dies seit Juli möglich gemacht. Das Geschäft wurde geduldet.
In einem Rundschreiben setzte die Regierung von Niederbayern jetzt die betroffenen Städte und Gemeinden davon in Kenntnis, dass der Betrieb rechtswidrig ist. Und fordert: „Die Ausnahmeregelungen sind zu widerrufen.“ Die Kommunen hatten sich mit dieser Regelung über geltendes bayerisches Recht einfach hinweggesetzt. Ein Vorgehen, dass Eduard Bosch vom Landratsamt Passau als „höchst ungewöhnlich“ umschreibt. Die Rüge von Landratsamt und Regierung folgte dann auch zugleich.
Für die betroffenen Autowaschanlagen ein herber Rückschlag: „Das ist sehr schade“, bedauert der Vilshofener Frank Pleiner. „Da werde ich einige Kunden diesen Sonntag zurückschicken müssen.“ Ein anderer ärgert sich über das Verbot und das verpasste Geschäft: „Es ist nicht erkennbar, warum.“ Und: „Staubsaugen ist viel lauter, aber das ist erlaubt.“ Für das Sonn- und Feiertagsgesetz zählt aber nicht die Lautstärke, sondern: „Dass es Arbeiten sind, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen“, erklärt Alfons Völk, Pressesprecher der Regierung von Niederbayern. Sie sind „öffentlich bemerkbar“ und fallen somit unter das Gesetz. „Ausnahmeregelung gibt es nicht.“ Alles in allem seien höchstens Einzelfallregelungen für einen Sonntag möglich, mehr nicht. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit seien auch die Gemeinden an die Gesetzesvorgaben gebunden.
Sollten weiterhin am Sonntag Autowaschanlagen betrieben werden, stelle dies eine Ordnungswidrigkeit dar. „Die entsprechend verfolgt werden müsste“, warnt Völk. „Eigentlich sind Geldbußen von bis 10 000 Euro möglich, wobei es unwahrscheinlich ist, dass man gleich an die Höchstgrenze gehen würde.“
Auch im Landkreis Altötting haben sonntags Autowaschanlagen geöffnet. Da das dortige Landratsamt bislang nicht von der Regierung von Oberbayern in Kenntnis gesetzt wurde, läuft hier der Betrieb weiter. Eine Ausnahmeregelung der Stadt Burghausen macht dies für die Autowaschanlagen-Betreiber möglich. „Wir warten noch auf eine Stellungnahme der Stadt, die an das Ministerium weitergeleitet wird“, heißt es aus dem dortigen Landratsamt. Erst dann entscheidet sich die Zukunft für das Sonntagsgeschäft. „Aber es wird dort eine ähnliche Regelung wie in Niederbayern geben“, prophezeit Völk. „Es gibt keinen Spielraum, so ist die geltende Rechtslage.“
Autowaschen ohne Autowaschanlage auf der Straße ist übrigens auch im allgemeinen verboten, da es gegen das Wasserhaushaltsgesetz verstößt, was ebenfalls bußgeldbewehrt ist. Das gilt aber nicht nur für Wäschen auf dem Grünstreifen und natürlich auch für Wäschen auf Privatgrund.
Auf nichtbefestigten Flächen ist die drohende Grundwasserverschmutzung klar. Aber auch bei der Reinigung auf der Straße. Übliche Begründung: Beim Autowaschen oder beim Ölwechsel auf der Straße läuft das Schmutzwasser in den Gully. Ein solcher Kanaleinlauf kann mit einer Mischkanalisation (Schmutz- und Regenwasser werden vermischt) verbunden sein, aber es gibt auch Gullys, die in reine Regenwas-serkanäle führen. Wenn die Regenwassereinläufe an ein Mischkanalisationsnetz angeschlossen sind, würde das durchs Autowaschen verschmutzte Wasser über das Kanalnetz in die kommunale Ab-wasserbehandlungsanlage geleitet. Aber auch dieser Abwasserweg ist keine geeignete Lösung, denn:· Bis zur Kläranlage wird das Kanalnetz mit diesem Schmutzwasser belastet, aus dem sich beispielsweise Schmutzteile und Schwermetalle im Kanal absetzen können. Da das Autowaschwasser vor der Behandlung mit anderem Abwasser vermischt wird, wird z.B. die Abtrennung der Schwermetalle aufwendiger. Durch die Regenwasserkanäle und durch Versickerung gelangen dann die Schadstoffedirekt in ein Gewässer und führen zu einer Gewässerverunreinigung.
Grüße
ek
zum Thema Staubsaugen einerseits und Autowäsche andererseits folgende Meldung vom 10.09.2004:
Rechtswidrig: Aus für Autowäsche am Sonntag
Gemeinden müssen Ausnahmeregelungen widerrufen - Betrieb verstößt gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz
Passau/Altötting (heb/jo). Auto waschen am Sonntag - damit ist jetzt Schluss. Gut zwei Monate lang hatten die Betreiber von Autowaschanlagen in grenznahen Gebieten ihre Betriebe auch am Sonntag geöffnet. Eine Ausnahmeregelung der Städte und Gemeinden in den Landkreisen Passau und Freyung-Grafenau hatte dies seit Juli möglich gemacht. Das Geschäft wurde geduldet.
In einem Rundschreiben setzte die Regierung von Niederbayern jetzt die betroffenen Städte und Gemeinden davon in Kenntnis, dass der Betrieb rechtswidrig ist. Und fordert: „Die Ausnahmeregelungen sind zu widerrufen.“ Die Kommunen hatten sich mit dieser Regelung über geltendes bayerisches Recht einfach hinweggesetzt. Ein Vorgehen, dass Eduard Bosch vom Landratsamt Passau als „höchst ungewöhnlich“ umschreibt. Die Rüge von Landratsamt und Regierung folgte dann auch zugleich.
Für die betroffenen Autowaschanlagen ein herber Rückschlag: „Das ist sehr schade“, bedauert der Vilshofener Frank Pleiner. „Da werde ich einige Kunden diesen Sonntag zurückschicken müssen.“ Ein anderer ärgert sich über das Verbot und das verpasste Geschäft: „Es ist nicht erkennbar, warum.“ Und: „Staubsaugen ist viel lauter, aber das ist erlaubt.“ Für das Sonn- und Feiertagsgesetz zählt aber nicht die Lautstärke, sondern: „Dass es Arbeiten sind, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen“, erklärt Alfons Völk, Pressesprecher der Regierung von Niederbayern. Sie sind „öffentlich bemerkbar“ und fallen somit unter das Gesetz. „Ausnahmeregelung gibt es nicht.“ Alles in allem seien höchstens Einzelfallregelungen für einen Sonntag möglich, mehr nicht. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit seien auch die Gemeinden an die Gesetzesvorgaben gebunden.
Sollten weiterhin am Sonntag Autowaschanlagen betrieben werden, stelle dies eine Ordnungswidrigkeit dar. „Die entsprechend verfolgt werden müsste“, warnt Völk. „Eigentlich sind Geldbußen von bis 10 000 Euro möglich, wobei es unwahrscheinlich ist, dass man gleich an die Höchstgrenze gehen würde.“
Auch im Landkreis Altötting haben sonntags Autowaschanlagen geöffnet. Da das dortige Landratsamt bislang nicht von der Regierung von Oberbayern in Kenntnis gesetzt wurde, läuft hier der Betrieb weiter. Eine Ausnahmeregelung der Stadt Burghausen macht dies für die Autowaschanlagen-Betreiber möglich. „Wir warten noch auf eine Stellungnahme der Stadt, die an das Ministerium weitergeleitet wird“, heißt es aus dem dortigen Landratsamt. Erst dann entscheidet sich die Zukunft für das Sonntagsgeschäft. „Aber es wird dort eine ähnliche Regelung wie in Niederbayern geben“, prophezeit Völk. „Es gibt keinen Spielraum, so ist die geltende Rechtslage.“
Autowaschen ohne Autowaschanlage auf der Straße ist übrigens auch im allgemeinen verboten, da es gegen das Wasserhaushaltsgesetz verstößt, was ebenfalls bußgeldbewehrt ist. Das gilt aber nicht nur für Wäschen auf dem Grünstreifen und natürlich auch für Wäschen auf Privatgrund.
Auf nichtbefestigten Flächen ist die drohende Grundwasserverschmutzung klar. Aber auch bei der Reinigung auf der Straße. Übliche Begründung: Beim Autowaschen oder beim Ölwechsel auf der Straße läuft das Schmutzwasser in den Gully. Ein solcher Kanaleinlauf kann mit einer Mischkanalisation (Schmutz- und Regenwasser werden vermischt) verbunden sein, aber es gibt auch Gullys, die in reine Regenwas-serkanäle führen. Wenn die Regenwassereinläufe an ein Mischkanalisationsnetz angeschlossen sind, würde das durchs Autowaschen verschmutzte Wasser über das Kanalnetz in die kommunale Ab-wasserbehandlungsanlage geleitet. Aber auch dieser Abwasserweg ist keine geeignete Lösung, denn:· Bis zur Kläranlage wird das Kanalnetz mit diesem Schmutzwasser belastet, aus dem sich beispielsweise Schmutzteile und Schwermetalle im Kanal absetzen können. Da das Autowaschwasser vor der Behandlung mit anderem Abwasser vermischt wird, wird z.B. die Abtrennung der Schwermetalle aufwendiger. Durch die Regenwasserkanäle und durch Versickerung gelangen dann die Schadstoffedirekt in ein Gewässer und führen zu einer Gewässerverunreinigung.
Grüße
ek
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