Gewährleistung bei eBay-Käufen

Liebe Experten,

der Versuch, bei eBay-Auktionen die Gewährleistungsansprüche des Käufers abzubedingen, führt zu herrlichen Stilblüten. Fast immer ist vom „neuen EU-Recht“ die Rede, das in Wahrheit erstens nicht mehr neu ist und zweitens deutsches Zivilrecht. Heute stieß ich etwa auf folgende Formulierung:

„Dies ist eine Privatauktion, ich übernehme daher keine Schadenersatz, Garantie- oder Umtauschleistungen im Umfang des neuen EU-Rechtes“

Das Interessante ist, dass Verkäufer ja so ziemlich alles aufführt, was man sich nur ausdenken kann - aber eben nicht die Gewährleistung. Trotzdem halte ich das für grenzwertig, ich meine, es muss ja auch der wirkliche Wille hinter der Formulierung ermittelt werden. Was meint ihr, liebe Experten, würdet ihr hier bei verständiger Würdigung von einem Gewährleistungsausschluss ausgehen?

Interessant wird das auch, wenn jemand schreibt, er schließe die „gesetzliche Garantie“ aus, denn eigentlich ist ja durch das Wort „gesetzlich“ klar, dass er nicht die Garantie, sondern die Gewährleistung meint.

Was meint ihr zu den Beispielen?

Levay

Hallo,

hier http://www.internetrecht-rostock.de und hier http://www.wettbewerbszentrale.de, jeweils unter dem Stichwort EBAY steht alles dazu drin.

Chris

Danke, Chris.

Die Differenzierungen sind so, wie ich es mir gedacht habe. Allerdings können sich diese Seiten auch nicht auf die Gerichte berufen, sondern stellen ihre eigene Rechtsauffassung dar, und die habe ich ja so schon in meiner Fragestellung angeschnitten.

Deswegen würden mich nach wie vor weitere Meinungen mit rechtswissenschaftlicher Argumentation interessieren :smile:

Levay

Hallo,

letztlich ist es eine Frage der Auslegung des einzelnen Angebotes, ob man die Formel (noch) als Gewährleistungsausschluss ansehen kann oder nicht. Dabei wird man aber berücksichtigen müssen, dass solche „Ausschlüsse“ in der Regel von Laien formuliert werden, denen in aller Regel weder die juristische Differenzierung zwischen „Garantie“ und „Gewährleistung“ noch der Zusammenhang zwischen deutschem BGB und Europarecht im einzelnen bekannt ist. Daher wird man an die rechtliche Präzision derartiger Gewährleistungsausschlüsse keine hohen Anforderungen stellen können.

Ungeachtet aller begrifflichen Kuriositäten ist aber den allermeisten „Gewährleistungsausschlüssen“ gemeinsam, dass ihnen ganz deutlich die Angst vor „rechtlichen Scherereien“ und dementsprechend der Wille des Erklärenden zu entnehmen ist, „hier für rein gar nichts und unter gar keinen Umständen irgendwie haften“ zu wollen. Und solange nur dieser Wille klar und deutlich erkennbar ist, handelt es sich m.E. um einen wirksamen Gewährleistungsausschluss.

Bei dieser Formulierung aber, die ich vor kurzem entdeckt habe, würde es wohl nicht ganz so einfach:

„Sachmängelfreiheit wird zugesichtert. Ich übernehme aber keine Garantie nach EU-Recht“

Hallo

der Versuch, bei eBay-Auktionen die Gewährleistungsansprüche
des Käufers abzubedingen, führt zu herrlichen Stilblüten. Fast
immer ist vom „neuen EU-Recht“ die Rede, das in Wahrheit
erstens nicht mehr neu ist und zweitens deutsches Zivilrecht.

Na, dann sollte mal ebay, da es sonst so vieles regelt, auch erklären, wenn man einen Artikel verkaufen will, was das eine und das andere bedeutet.

Heute stieß ich etwa auf folgende Formulierung:

„Dies ist eine Privatauktion, ich übernehme daher keine
Schadenersatz, Garantie- oder Umtauschleistungen im Umfang des
neuen EU-Rechtes“

Das Interessante ist, dass Verkäufer ja so ziemlich alles
aufführt, was man sich nur ausdenken kann - aber eben nicht
die Gewährleistung.

Trotzdem halte ich das für grenzwertig,

ich meine, es muss ja auch der wirkliche Wille hinter der
Formulierung ermittelt werden. Was meint ihr, liebe Experten,
würdet ihr hier bei verständiger Würdigung von einem
Gewährleistungsausschluss ausgehen?

Natürlich schließt er die Wandlung und den Schadensersatz aus. Nur fehlt die Minderung.
Aber alle anspruche haben eins gemeinsam. Sie entschehen durch Das vorliegen eines Sachmangels. Und solche Ansprüche will er nicht befriedigen. Das ist ja aus den einzelnen Aufzählungen erkennbar.
den ausschlus der Garantie würde ich hier nicht mal zur Auslegung hinzuziehen.

Hier hätte ich auf jeden Fall einen Ausschluss angenommen.

Interessant wird das auch, wenn jemand schreibt, er schließe
die „gesetzliche Garantie“ aus, denn eigentlich ist ja durch
das Wort „gesetzlich“ klar, dass er nicht die Garantie,
sondern die Gewährleistung meint.

Na so klar ist das nicht. Erstens ist der gewerbliche Verkäufer per Gesetz verpflichtet. also kann man von gesetzlicher Garantie reden. der Begriff ist an sich nicht falsch.
Wenn es von einer Privatperson so übernommen wird, gehe ich davon aus, dass er auch die Garantie meint. Es ist leider weitverbreitete Ansicht, dass Garantie grundsätzlich bei Vertragsschluss mitgeregelt werde, und deswegen eine ausschlusserklärung notwendig sei.
Falsch gedacht.
Es sollte mal jedem privaten ebay-verkäufer erklärt werden, dass der § 443 BGB von einer Vereinbarung redet.
das heißt: Solange ich nicht ausdrücklich schreibe: „Ich übernehme die Garantie“, bin ich auch nicht verpflichtet dazu. Ich muß nicht ausdrücklich die Garantie ausschließen.

Also aus dem Begriff: „gesetzliche“ Garantie würde ich keinen gewährleistungsausschluss rauslesen.

Das das LG Berlin so ähnlich urteilt, finde ich fatal, denn als Verkäufer einer Sache sollte ich wissen, was Gesetzeslage ist und wie ich mich wirksam absichere.
Einfach von anderen abschreiben, ohne mir Gedanken darüber zu machen, was ich mir da einbrocke, ist meiner Ansicht grob fahrlässig und nach diesem Urteil auch noch bedingt vorsätzlich. „man weiß ja, was ich meine“

Die Formulierung sollte in solchen Fällen nicht zu Gunsten des Verkäufers durch Auslegung hingebogen werden, denn… er hat die Macht :wink:

das ist meine ansicht zu diesen Beispielen.

Barbara

bzw. wann steht jemand für seine Beschreibung gerade?

Hallo Barbara,
vielleicht kannst Du mir das nun erklären.
zwei Beispiele:
Erstes:
Zur Zeit bietet jemand einen Zwiebelmusterteller an:
„Meissen Teller, Zwiebelmuster, 1860, 1.Wahl“
Aus dem Bild kann man aber erkennen (so man sich mit dem Thema befasst hat,- Schwerter sind auch auf der Vorderseite), dass dieser Teller nur in der Zeit 1886/1888 bis 1924 entstanden sein kann.
Und das macht einen erheblichen Unterschied.
Zweites:
Bei einer anderen Auktion findet man folgendes:
„Meissen Kaffeekanne,1,5Liter,Schwertermarke
Die Kanne ist Deputatware und trägt die Marke unter Glasur in blau. Die Marke wurde zwischen 1860-1924 verwendet. (Quelle Graesse)
Unter den Schwertern ist ein blauer Strich unter Glasur. Damit wird seit 1766 unbemaltes Porzellan als Mittelgut eingestuft. Damit ist dieses Porzellan wohl immer noch wertvoller als 90% der Konkurrenzprodukte.“
Diese Beschreibung ist schlicht und einfach kompletter Quatsch.
Die Qualität wurde NACH dem Brand festgestellt sodass ein Unterglasur-Merkmal niemals ein Qualitätszeichen sein kann.
a)In beiden Fällen ist kein Gewährleistungsausschluss vorhanden.
b)Was, wenn Gewährleistungsausschluss vorhanden?
Und was, wenn der Teller am Standring beschädigt ist?
(Die Beschreibung 1.Wahl sagt ja nur etwas über den Zustand bei der Herstellung und kann daher sogar täuschen)
Jemand, der sich nicht mit Porzellan beschäftigt sondern nur der Oma ein „wervolles“ Geschenk machen will, weiß doch letztlich gar nicht, was er den Verkäufer eigentlich fragen soll
Und diese Problematik gilt doch auch für andere Artikel.

Viele Grüße
Peter

Erstes:

Zur Zeit bietet jemand einen Zwiebelmusterteller an:
„Meissen Teller, Zwiebelmuster, 1860, 1.Wahl“
Aus dem Bild kann man aber erkennen (so man sich mit dem Thema
befasst hat,- Schwerter sind auch auf der Vorderseite), dass
dieser Teller nur in der Zeit 1886/1888 bis 1924 entstanden
sein kann.
Und das macht einen erheblichen Unterschied.

du kennst dich ja aus, also bietest Du dafür nicht. Sonst gilt § 442 BGB. du kennst den Mangel. Keine Ansprüche aus Gewährleistung.
also nicht teuer ersteigern und dann Minderung verlangen, weil der Teller junger ist als vereinbart.
Bei unkenntnis wegen grober fahrlässigkeit, und das kann ich einem Sammler, der sich auskennt, vorwerfen, auch nur Anspruch, wenn der verkäufer arglistig gehandelt hat. Wenn man den Mangel gleich erkennen kann auf dem Foto als sachkundiger, dann ist es schwierig, Arglistiges Verschweigen nachzuweisen.

Bei der Person, die für die Oma kauft: Also ich wüßte nicht was ich für so einen Teller bieten würde. Ich weiß, es ist alt und ich weiß, so etwas kostet, aber wieviel denn? Und wenn ich auf dem Foto eine Macke sehe, dann sage ich als Laie: „der schreibt erste Wahl und das Ding hat schon eine Macke. Da ist was faul“ auch wenn dieser rückschluss vieleicht nicht stimmt.

wenn gewährleistung nicht ausgeschlossen, dann vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben , Mangel. Obwohl ich damit nicht zufrieden bin.
Ich weiß ja nicht, was für eine Wertunterschied das ausmacht. Lieferung der vereinbarten wohl nicht möglich, weil Stückkauf, also Minderung oder Rücktritt.

Und auch wenn Gewährleistung ausgeschlossen ist, es gibt noch die Anfechtungsregeln
hier irrt sich der Käufer über das Herstellungsjahr,( wenn er nicht so gut bescheid weiß, wie Du) und somit über eine verkehrswesentliche Eigenschaft.
Die arglistige Täuschung schließe ich aus, außer ich weiß, da ist jemand, der sich damit auskennt.
Aber die brauche ich auch nicht, wenn der § 119II BGB greift.

Zweites:
Bei einer anderen Auktion findet man folgendes:
„Meissen Kaffeekanne,1,5Liter,Schwertermarke
Die Kanne ist Deputatware und trägt die Marke unter Glasur in
blau. Die Marke wurde zwischen 1860-1924 verwendet. (Quelle
Graesse)
Unter den Schwertern ist ein blauer Strich unter Glasur. Damit
wird seit 1766 unbemaltes Porzellan als Mittelgut eingestuft.
Damit ist dieses Porzellan wohl immer noch wertvoller als 90%
der Konkurrenzprodukte.“
Diese Beschreibung ist schlicht und einfach kompletter
Quatsch.
Die Qualität wurde NACH dem Brand festgestellt sodass ein
Unterglasur-Merkmal niemals ein Qualitätszeichen sein kann.

hier gar nix verstanden. Erklärst Du mir in welcher weise die Beschaffenheit der Sache sein soll nach seiner Beschreibung und wie sie wirklich ist? Was fehlt da?

Und was, wenn der Teller am Standring beschädigt ist?

es ist ja erkennbar, also kaum Arglist

(Die Beschreibung 1.Wahl sagt ja nur etwas über den Zustand
bei der Herstellung und kann daher sogar täuschen)
Jemand, der sich nicht mit Porzellan beschäftigt sondern nur
der Oma ein „wervolles“ Geschenk machen will, weiß doch
letztlich gar nicht, was er den Verkäufer eigentlich fragen
soll
Und diese Problematik gilt doch auch für andere Artikel.

Fazit: Arglist nur, wenn 1.Käufer mangel nicht kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
2. Sachkunde des Verkäufers, denn sonst hat er wohl kaum Kenntnis vom Mangel. Fahrlässige Unkenntnis reicht nicht.

  1. Verschweigen des Mangels trotz Kenntnis. Vorspiegeln einer bestimmten Beschaffenheit der Sache.

  2. Auskunftspflicht des Verkäufers muss gegeben sein. Bei solchen Antiquitäten gehe ich davon aus, und ganz bestimmt, wenn nachgefragt wird.

Hallo erst mal, habe ich oben ausgelassen

Ja, ja das schlimme ebay. Ich habe da auch meine erfahrungen.
Und ich weiß, Bewertungen werden immer gelesen. Keiner will negative haben. Also ist jeder bereit, wenn man ihm klipp und klar sagt was Sache ist, das ganze rückgängig zu machen oder zu verhandeln.

ciao
Barbara

Umgangssprachlich bedeutet der Satz: ‚da garantiere ich aber nicht dafür‘ eine Relativierung der gesamten Aussage und ist viel weitergehend als ein bloßer Gewährleistungsausschluß.
Mittlerweile findet man ja auch folgende Sätze bei ebay:
‚Dies ist eine Privatauktion, folglich keine Gewährleistung. Ich garantiere aber für die Richtigkeit der Beschreibung‘. Umgekehrt gehe ich davon aus, dass viele Anbieter mit dem Gewährleistungsausschluss UND dem Ausschluß der Garantie eben auch nicht für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit Ihrer Beschreibung geradestehen oder wie atn schreibt, für rein gar nix haften wollen.
Und eigentlich gibt das LG Berlin denen recht.
Gruß
Peter

Zweites:
Bei einer anderen Auktion findet man folgendes:
„Meissen Kaffeekanne,1,5Liter,Schwertermarke
Die Kanne ist Deputatware und trägt die Marke unter Glasur in
blau. Die Marke wurde zwischen 1860-1924 verwendet. (Quelle
Graesse)
Unter den Schwertern ist ein blauer Strich unter Glasur. Damit
wird seit 1766 unbemaltes Porzellan als Mittelgut eingestuft.
Damit ist dieses Porzellan wohl immer noch wertvoller als 90%
der Konkurrenzprodukte.“

hier gar nix verstanden. Erklärst Du mir in welcher weise die
Beschaffenheit der Sache sein soll nach seiner Beschreibung
und wie sie wirklich ist? Was fehlt da?

Diesen Fall finde ich viel schlimmer, weil hier mit viel Suggestion gearbeitet wird. (im 1.Teil des Zitates)
Übrigens: der Begriff Deputatware stimmt zwar, aber - er verschleiert, dass es sich dabei um 3 oder vierfach gestrichene Ware handelt. (das sind die Schleifstriche, die die Qualität angeben. 1.Wahl z.B. hat keinen, 2.Wahl je nach ‚Jahrgang‘ einen oder zwei)
Zum zweiten Teil: Ich habe selbst eine solche Weißware, aber mit der Jahreszahlprägung 1942!!. Da die Schwerter bei Meissen in den unmöglichsten Varianten gemalt wurden -ich habe rel. neue Teller, wo die Schwerter wie Knaufschwerter aussehen und angesichts meiner Weißware bezweifle ich die Zeitangabe des Verkäufers.
Aber gut, beweisen könnte ich nichts.
Gruß
Peter

Zweites:
Bei einer anderen Auktion findet man folgendes:
„Meissen Kaffeekanne,1,5Liter,Schwertermarke
Die Kanne ist Deputatware und trägt die Marke unter Glasur in
blau. Die Marke wurde zwischen 1860-1924 verwendet. (Quelle
Graesse)
Unter den Schwertern ist ein blauer Strich unter Glasur. Damit
wird seit 1766 unbemaltes Porzellan als Mittelgut eingestuft.
Damit ist dieses Porzellan wohl immer noch wertvoller als 90%
der Konkurrenzprodukte.“

hier gar nix verstanden. Erklärst Du mir in welcher weise die
Beschaffenheit der Sache sein soll nach seiner Beschreibung
und wie sie wirklich ist? Was fehlt da?

Diesen Fall finde ich viel schlimmer, weil hier mit viel
Suggestion gearbeitet wird. (im 1.Teil des Zitates)
Übrigens: der Begriff Deputatware stimmt zwar, aber - er
verschleiert, dass es sich dabei um 3 oder vierfach
gestrichene Ware handelt. (das sind die Schleifstriche, die
die Qualität angeben. 1.Wahl z.B. hat keinen, 2.Wahl je nach
‚Jahrgang‘ einen oder zwei)

Also da bist Du aber jetzt…was soll ich sagen? Wenn er den richtigen Begriff benutzt, braucht er nur darüber aufzuklären, wenn jemand nachfragt. Ansonsten kann er davon ausgehen, dass der Begriff bekannt ist.

Zum zweiten Teil: Ich habe selbst eine solche Weißware, aber
mit der Jahreszahlprägung 1942!!. Da die Schwerter bei Meissen
in den unmöglichsten Varianten gemalt wurden -ich habe rel.
neue Teller, wo die Schwerter wie Knaufschwerter aussehen und
angesichts meiner Weißware bezweifle ich die Zeitangabe des
Verkäufers.
Aber gut, beweisen könnte ich nichts.

Na also, da würde ich vorsichtig sein. Nicht jeder ist ein Betrüger und du bezweifelst nur , Du weißt es nicht genau? Und wie ist das mit seiner Erklärung? Stimmts, dass ein Strich die Ware als Mittelgut ausweist und das dies seit 1766 so gemacht wird?
Suggestion ist vieleicht gegeben aber unwahr ist womöglich nichts. Und ein Mangel auch nicht gegeben.

Barbara

Na also, da würde ich vorsichtig sein. Nicht jeder ist ein
Betrüger und du bezweifelst nur , Du weißt es nicht genau? Und
wie ist das mit seiner Erklärung? Stimmts, dass ein Strich die
Ware als Mittelgut ausweist und das dies seit 1766 so gemacht
wird?
Suggestion ist vieleicht gegeben aber unwahr ist womöglich
nichts. Und ein Mangel auch nicht gegeben.

Das stimmt absolut nicht unbd ich könnte es sowohl aus der Literatur wie aus der Sachlogik heraus beweisen. Die Qualität wurde und wird NACH dem Glasurbrand festgelegt. Folglich wird nicht schon VOR dem Brand die Qualität Unterglasurblau festgelegt. Bei der vom Verkäufer genannten Quelle sind zwar Schwerter mit einem Strich darunter abgebildet, bloß - das ist ein Schleifstrich!
Der Verkäufer spiegelt damit ja auch ‚nur‘ eine Sachkenntnis vor, um seine Beschreibung - Das Teil stamme aus der Zeit von 1860 bis 1924 - glaubhafter zu machen.
Ich glaube es nicht (wenn ich es haben wollte, würde ich bei schon Meissen anfragen)- meine Weißware, die so gemarkt ist (blauer Unterglasurstrich), ist jedenfalls aus 1942.
Aber lassen wir es damit gut sein weil es langsam ins Brett ‚sammeln‘ gehören würde.
Viele Grüße
Peter