Haarsträubend ??
Von: , Frage gestellt am So, 10. Okt 2004
Hallo,
wohl kaum zu überbieten an Weltfremdheit ist die Argumentation in diesem Urteil des LG Berlin:
http://www.internetrecht-rostock.de/ebayurteil6.htm
"Leitsätze:
1.
Bei einem Angebot im Internetauktionshaus ebay stellt die Formulierung im Angebot "Der Artikel wird, so wie er ist, von Privat verkauft. Dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.", einen wirksamen Gewährleistungsausschluss dar.
2. Der Verkäufer hat ähnlich, wie bei einem Inserat, nicht die Verpflichtung, bereits im Rahmen seines Angebotes die negativen Seiten der Kaufsache besonders herauszustellen, da er ansonsten keinen hohen Preis für den Artikel erzielen würde.
3. Der Käufer bei ebay kann sich auf Mängel nicht berufen, wenn er vorher keine weitergehenden Informationen beim Käufer eingeholt hat.
4. Bei einem Angebot von 1,00 Euro bei ebay kann der Käufer nur erwarten, dass er letztlich einen Artikel erhält, der wertlos ist.
LG Berlin, Urt. v. 16. 3. 2004 ‑ AZ: 18 0 533/03 (nicht rechtskräftig)......."
Na, wenn diese Argumentation Schule macht !!!
und hier der Kommentar der Kanzlei:
http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-lg-berlin.htm
"Schräge Rechtsansichten vertritt das Landgericht Berlin (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.03.2004, Az.: 18 O 533/03 ) in einem noch nicht rechtskräftigem Urteil über eine Internetauktion......"
