Haarsträubend ??

Von: , Frage gestellt am So, 10. Okt 2004

Hallo,
wohl kaum zu überbieten an Weltfremdheit ist die Argumentation in diesem Urteil des LG Berlin:
http://www.internetrecht-rostock.de/ebayurteil6.htm
"Leitsätze:
1.
Bei einem Angebot im Internetauktionshaus ebay stellt die Formulierung im Angebot "Der Artikel wird, so wie er ist, von Privat verkauft. Dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten.", einen wirksamen Gewährleistungsausschluss dar.
2. Der Verkäufer hat ähnlich, wie bei einem Inserat, nicht die Verpflichtung, bereits im Rahmen seines Angebotes die negativen Seiten der Kaufsache besonders herauszustellen, da er ansonsten keinen hohen Preis für den Artikel erzielen würde.
3. Der Käufer bei ebay kann sich auf Mängel nicht berufen, wenn er vorher keine weitergehenden Informationen beim Käufer eingeholt hat.
4. Bei einem Angebot von 1,00 Euro bei ebay kann der Käufer nur erwarten, dass er letztlich einen Artikel erhält, der wertlos ist.
LG Berlin, Urt. v. 16. 3. 2004 ‑ AZ: 18 0 533/03 (nicht rechts­kräftig)......."

Na, wenn diese Argumentation Schule macht !!!

und hier der Kommentar der Kanzlei:
http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-lg-berlin.htm
"Schräge Rechtsansichten vertritt das Landgericht Berlin (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.03.2004, Az.: 18 O 533/03 ) in einem noch nicht rechtskräftigem Urteil über eine Internetauktion......"

23 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Haarsträubend ??

    Welche Punkte genau findest du denn weltfremd?

    Levay

    • Antwort von nach 20 Stunden 1 hilfreich
      Re^2: Haarsträubend ??

      Welche Punkte genau findest du denn weltfremd?

      Levay
      ich denke es ist immer die gleiche Sache;
      es gibt den Typ Ebay Verkäufer und den Ebay Käufer.
      Der Verkäufer möchte für seine Artikel einen Preis erzielen der den Sachwert und den Arbeitsaufwand der Auktion halbwegs wiederspiegelt.
      Viele Käufer hingegen bilden sich einen Anspruch ein hochwertige Dinge für 1Eur erwerben zu können. Natürlich incl. - mitunter großzügig - ausgelegter "Käuferrechte" ...
      Letzteres halte ich in der Tat für weltfremd....
      Mag sein, dass sich irgendwann Gerichte finden werden die dieser Ansicht folgen. Nur dann wird es nichts mehr geben was ihr kaufen könnt. Niemand wird dann mehr so verrückt sein und auch nur eine Schraube bei Ebay einstellen.

      Paul

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Haarsträubend ??

        Hallo Paul,
        umgekehrt, wenn die Argumente, die zu diesem Urteil führten, Schule machen, bzw. Verkäufer in Zukunft danach handeln, muß jeder Käufer, der auf einen Artikel mit Startwert 1 Euro bietet, soviel Ahnung von den Fehlermöglichkeiten des Artikels haben, daß er durch Abfrage beim Verkäufer diese Fehler ausschließt.!!
        Oder kurz: Jeder, der bei einem Startpreis von 1Euro mitbietet, ohne rückzufragen, wäre ein Trottel.
        Wieviele dann wohl noch so verrückt sein werden, zu bieten?
        Gruß
        Peter Mag sein, dass sich irgendwann Gerichte finden werden die
        dieser Ansicht folgen. Nur dann wird es nichts mehr geben was
        ihr kaufen könnt. Niemand wird dann mehr so verrückt sein und
        auch nur eine Schraube bei Ebay einstellen.

        Paul

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Haarsträubend ??

      Hallo Levay,
      nicht wenige Angebote werden zum einen mit einem sehr niedrigen "Auktions"startpreis eingestellt und gleichzeitig mit einem um ein vielfaches höheren Sofortkaufpreis.
      Und jetzt darf ich lt. LG annehmen, daß der Gegenstand (wegen nicht beschriebener Mängel) auch nur den Startpreis wert ist und dies der Verkäufer auch weiß?
      Ich dachte immer, Rechtsregeln wären deshalb sehr abstrakt formuliert, daß Gerichte auch bei neu auftretenden Problemkreisen sachgerecht urteilen können
      Gruß
      Peter

  2. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: Haarsträubend ist lediglich,

    daß ebaykunden wirklich meinen für 1 Euro Qualitätsprodukte kaufen zu können und dann auch noch alle Rechte gegen "Privatleute" zu besitzen, die sie nur gegenüber professionellen Verkäufern haben.

    gruss

    • Antwort von nach 5 Stunden 1 hilfreich
      Re^2: Haarsträubend ist lediglich,

      Ich finde eher haarsträubend, dass offensichtlich Gewerbetreibende sich als "Privatperson" ausgeben, um die Gewährleistung abbedingen zu können. Wenn jemand bei eBay regelmäßig zig Notebooks versteigert und immer dazu schreibt, er sei "Privatperson" und könne keine Gewährleistung übernehmen, ist das eine Frechheit. Ich nehme mal an, dass diese Leute, da sie ja "kein Gewerbe" treiben, auch die entsprechenden Steuern nicht abführen, und schwupps - aus einer Frechheit wird 'ne Straftat.

      Levay

      • Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Haarsträubend ist lediglich,

        Ich finde eher haarsträubend, dass offensichtlich
        Gewerbetreibende sich als "Privatperson" ausgeben, um die
        Gewährleistung abbedingen zu können. Wenn jemand bei eBay
        regelmäßig zig Notebooks versteigert und immer dazu schreibt,
        er sei "Privatperson" und könne keine Gewährleistung
        übernehmen, ist das eine Frechheit.
        Wenn Hehlerei eine Frechheit ist, dann hast du Recht.

        gruss

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Haarsträubend ist lediglich,

        Wenn jemand bei eBay
        regelmäßig zig Notebooks versteigert und immer dazu schreibt,
        er sei "Privatperson" und könne keine Gewährleistung
        übernehmen, ist das eine Frechheit.
        Wer bei so einem kauft, ist ja selber schuld.

        Gruß
        Nelly

    • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Haarsträubend ist lediglich,

      Hallo,
      (das Schiff wurde für 23 050 Euro verkauft.)

      das Urteil im ERGEBNIS entspräche ja durchaus meinem Gerechtigkeitsgefühl - aber der Weg dahin läßt grausen.
      aus dem Urteil:
      "....Der Anbieter ist, wie sonst der Inserierende, aber nicht gehalten, bereits im Rahmen seines Angebots die negativen Seiten der Kaufsache besonders herauszustellen, was dem Zweck der Auktion, einen möglichst hohen Preis für den Artikel zu erzielen, zuwider laufen würde. Erst auf gezielte Nachfrage kann eine Verpflichtung zu umfassender (und zutreffender) Beantwortung dieser Nachfrage angenommen werden....
      ...Entscheidend hinzu kommt, neben der Beschreibung und Bebilderung des Artikels, dass der Verkäufer durch Festsetzen eines Mindestgebotes seine Preisvorstellungen mitteilt und damit auch zu verstehen gibt, was "ihm die Sache wert ist"....
      .....Da so aber von einem verbindlichen Angebot auszugehen ist, darf der potenzielle Käufer, jedenfalls berechtigt, nicht erwarten, dass er letztlich einen Artikel erhält der einen über dem angegebenen Startpreis liegenden Wert hat....."

      Und diese Argumentation halte ich für lebensfremd. Das ginge allenfalls dann noch an, wenn der Verkäufer zur qualitativen Seite vollkommen schweigt. Es kann ja wohl nicht sein, daß jemand z.B. ein Fahrrad einstellt, - MIT Beschreibung aller Sonderausstattungen und Vorzüge -, aber die beiden "achter" in den Rädern verschweigen darf ??

      Und schließlich gibt es da ja noch die AGBs von ebay.

      "§ 8 Allgemeine Grundsätze

      4. Der Anbieter muss sein Angebot in die entsprechende Kategorie einstellen. Er hat sein Angebot mit Worten und Bildern richtig und vollständig zu beschreiben. Hierbei muss er alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angeben."
      So steht es jedenfalls in den AGBs von ebay.
      Ich denke, dass viele Käufer sich von diesem "Wahrheitsgebot" leiten lassen, denn wer weiß denn schon, daß:
      "...Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von r. .de entfalteten über ihre Bedeutung für die Auslegung der Parteierklärungen hinaus keine rechtliche Wirkung im Verhältnis der Parteien zueinander, so daß es auf ihre Wirksamkeit nicht ankomme...."
      http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/b...

      Viele Grüße
      Peter [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]



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