einer polizeilichen Aufforderung zur Aussage muß man keineswegs Folge leisten. Man kann sie einfach ignorieren. Jedoch ist es möglich, daß die Polizei dann die Staatsanwaltschaft bittet, um vorzuladen, und der Termin wäre dann Pflicht.
Zur Akteneinsicht: Früher war es so, daß nur ein Anwalt im Auftrage des Beschuldigten Akteneinsicht nehmen konnte, mittlerweile kann das jedoch auch der Beschuldigte selbst, was er auch unbedingt tun sollte, wenn er sich schon keinen Anwalt nehmen möchte. Bzgl. der Aussage würde ich raten, der Polizei gegenüber gar nichts auszusagen, sondern auf Post von der Staatsanwaltschaft zu warten und dann der gegenüber auszusagen, wenn das der Wunsch ist.
Die Aussage kann man einfach schriftlich der Polizei zukommen lassen und muss nicht extra bei der Polizei auftauchen. Abgesehen davon weise ich noch auf die Möglichkeit des Zegnisverweigerungrechts als Beschuldigter hin und auf die Möglichkeit zu lügen, dass sich die Balken biegen.
Die Aussage bei der Polizei ist nur eine Formalie, die zu Protokol genommen wird, von daher kann man sie auch selber abfassen und der Polizei zukommen lassen.
Gruß Andreas
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„…die Möglichkeit des Zegnisverweigerungrechts als Beschuldigter hin und auf die Möglichkeit zu lügen, dass sich die Balken biegen…“
Das Zeugnisverweigerungsrecht behinhaltet nicht, dass man lügt, dass sich die Balken biegen. Das Zeugnisverweigerungsrecht sagt lediglich aus, dass du erzählst, was du erzählen möchtest, aber nichts dazudichtest oder erfindest. Nix mit Lügen, das kann unter Umständer nach hinten losgehen.
also wenn ich als Beschuldigter sage: „Nein, ich wars nicht. Ich saß zu dem Zeitpunkt in der Kneipe“.
Dann bin ich speter nicht bloss wegen dem Einbruch dran, sondern auch noch wegen der Lüge?
Ich glaube hier herrscht ein bisschen eine Begriffsverwirrung. Ein Beschuldigter ist kein Zeuge und hat daher logisch kein Zeugnisverweigerungsrecht. Sehr wohl darf aber der Beschuldigte lügen, bis sich die Balken biegen, solange er keinen anderen zu Unrecht einer Straftat bezichtigt.
War in diesem Fall von mir als Zeuge als auch als Beschuldigter zu sehen, deswegen wohl diese Ungenauigkeit.
Solange man niemand durch seine Aussage einer Straftat bezichtigt kann man bei jeder polizeilichen Vernehmung sagen was man will. Lügen können bei einer Aussage bei der Polizei nicht geahndet werden!!!
Gruß Andreas
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bitte auch einmal das Kleingedruckte richtig lesen…
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"(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet…
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Dieser Satz heißt auf „Normal-Deutsch“ nichts anderes,als das dem „Beschuldigten“ halt nicht die komplette Ermittlungsakte vorgelegt wird,
sondern nur der Teil,der der STA (bzw. der Polizei) wünschenswert erscheint…
Vollständige Akteneinsicht erhält immer noch NUR der Rechtsanwalt…
Von daher kann ich nur jedem Raten,sich auch einen RA zu nehmen…
und wer kein Geld hat,es gibt Prozeßkostenhilfe auch für den RA…
Nicht zu vergessen jedoch:
§ 145d Vortäuschen einer Straftat.
Darüber, dass sich das Gericht ggf. mit einer sofortigen Einsicht und Aussagebereitschaft milde stimmen läßt, sollte man bei klar erwiesener Täterschaft auch mal nachdenken.
Selbstverständlich. War davon ausgegangen, dass jeder diesen Schluss selber ziehen kann und deshalb nur die nackten Tatsachen genannt, aber meine Meinung zum Thema kannst du dir siecherlich denken ;o)
Gruß Andreas
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