Hallo zusammen!!!
mal angenommen es gäbe ein geschiedenes ehepaar bei dem nichts geregelt war ausser eine Scheidungsvereinbarung in der alles auf gegenseitiger absprache basierte was die gemeinsame 5 jährige tochter bestrifft
nun haben beide seit 4 jahren eine eigene neue beziehung.
aber immer wenn die mutter(bei der auch die tochter wohnt)mit ihrem neuen freund streit hat(was in vier jahren zu 4 trennungen und wiedervereinigungen führte incl. wohnungwechsel.)streit hat, fodert sie anders unterhalt und beleidigt den vater der den unterhalt zahlen soll, wenn er es nicht zahlen muss, trotzdem zahlt, weil er unverschuldet in arbeitslosigkeit verfällt, als looserund seine "neue
"kleine freundin ebenso.
der vater sagt sich nun: Wenn die mich so sehr beleidigt obwohl ich immer kindes und ehegatten unterhalt zahle dann möchte ich keinen (ex)-ehegattenunterhalt mehr bezahlen sondern nur noch der tochter.
meint ihr,er hätte ein chance???
es ist wirklich reiner psychoterror der neue (4 jahre bestehende neue partnerschaft) ständig und fortwährend belastet.!!!
danke im voraus und ich hoffe es wurde verstanden!!!
grüsse
j.
Hallo!!!
Ich nochmal.
War gestern nicht in der verfassung noch geradeaus zu schreiben, deshalb war die frage vielleicht etwas wirr.
es geht auch in KEINSTERWEISE um den kindesunterhalt.der wird nach wie vor in voller höhe abgeführt, obwohl weniger einkommen vorhanden ist, und zwar freiwillig.
nur: muss man(n) sich beleidigen, beschimpfen und teilweise schon verleumden(schreibt man das so?) lassen von der exfrau und ist trotzdem noch verpflichtet geld für SIE zu zahlen?
es geht dabei nicht in erster linie um die sicherung diese geldes sondern eher um das prinzip, das man jemaden der ständig intrigiert auch noch belohnen muss!
grüsse
j.
p.s. es ist ja auch nur eine theoretische frage denn das für diese „taten“ beweise vorliegen müssen ist schon klar, gehen wir aber einfach mal davon aus das das so stimmt und beweisbar ist.
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Nummer 1. kommt es beim Ehegattenunterhalt
nicht auf Beleidigungen an. Gehe zum Anwalt
und lasse anhand Deiner Unterlagen prüfen, ob
Du
a) Leistungsfähig für Ex-Frau bist,
b) ob die sich um Arbeit bemühen kann / muss.
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Nummer 2. Erst wenn das nicht zieht kommt das
Thema „üble nachrede“ und Beleidigung ins Spiel.
In welcher Stadt bist Du ???
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Hallo J.,
der Fakt, dass sie eine neue nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, kann zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen - § 1579 Nr. 6, 7 BGB. Hier gilt es allerdings, nicht sofort juristisch zu schiessen, sondern erst hieb- und stichfeste Beweise sammeln, die dem Gericht vorgelegt werden können (Fotos, Meldebestätigungen, Zeugen, etc.).
Die fortwährenden Beleidigungen etc. müssten ein wirklich erhebliches Mass erreichen, dammit Verwirkung vorliegen könnte. Denkbar wären allerdings z. B. kreditgefährdende Äusserungen der Ex-Frau gegenüber deinem Arbeitgeber oder Geschäftspartner.
Gruss
BM