Frage zum Scheidungsrecht

Hallo,

mein Schwiegervater ist heute verstorben und er ist erst vor 14 Tagen geschieden worden.

Normalerweise ist doch eine Scheidung erst nach 4 WOchen rechtsgültig.

Wie verhält es sich denn nun?

Wer muss für die Beerdigungskosten aufkommen? Wenn die Scheidung noch nicht rechtsgültig ist, dann wohl die (ex-) Ehefrau, oder?

Oder müssen die Kinder nun die Kosten tragen.

Danke für Hinweise!

Heike

Hallo Heike,

zunächst hast Du Recht, die vermeintlich geschiedene böse Exfrau ist in Wahrheit eine trauernde Witwe.

Gem. § 1564 S. 2 BGB wird die Ehe mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Gemeint ist in dieser Vorschrift die formelle Rechtskraft. Formelle Rechtskraft einer Entscheidung bedeutet, daß sie mit keinem Rechtsmittel (außer der Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 578 ff. ZPO) mehr angegriffen werden kann (vgl. § 705 ZPO). Wie sich aus § 1564 BGB sowie aus § 629 ZPO ergibt, wird die Ehe durch Urteil geschieden. Da das sechste Buch der ZPO (§§ 606 ff.) keine unmittelbare Regelung über die Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile enthält, kommen die allgemeinen Vorschriften der ZPO zum Tragen. Danach findet gem. § 511 ZPO die Berufung gegen erstinstanzliche Endurteile statt. Gegen das Scheidungsurteil war also das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die formelle Rechtskraft des Urteils wäre erst mit Ablauf der Berufungsfrist eingetreten. Gem. § 516 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab Zustellung des Urteils. Hierzu ist es jedoch nicht mehr gekommen, da der Mann vorher verstorben ist. Damit waren die beiden noch verheiratet und die Ehe endete durch Tod, nicht durch das Urteil. Es ist also Erledigung des Scheidungsverfahrens eingetreten.

Das sagt aber alles noch nichts über die Frage der Beerdigungskosten aus. Höchstwahrscheinlich müssen die Kinder die Kosten zahlen. Das kann man aber mit dem geschilderten Sachverhalt noch nicht abschließend beantworten.

Nach § 1968 BGB haftet erst einmal der Erbe für die Beerdigungskosten. Subsidiär ist in § 1615 Abs. 2 BGB eine Haftung von Unterhaltspflichtigen geregelt (Ehegatten untereinander aber auch Kinder sind Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, § 1601 BGB), diese Haftung greift aber nur, wenn

Das Erbrecht ist aber aller Wahrscheinlichkeit nach § 1933 BGB ausgeschlossen. Dies setzt voraus, daß zum Zeitpunkt des Todes nicht nur ein Scheidungsurteil, sondern auch tatsächlich die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und dass vom Mann Scheidungsantrag gestellt war oder er der Scheidung im Prozeß zugestimmt hat.

Gem. § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB ist Voraussetzung für eine Scheidung das Scheitern der Ehe. Dies ist gem. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen. Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe, wenn die Ehegatten noch nicht länger als ein Jahr getrennt leben, nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Nur wenn also geschieden wurde, obwohl das Trennungsjahr noch nicht herum war und auch keine unzumutbare Härte vorlag, wäre die Ehefrau noch Erbin. Ob sie Alleinerbin ist, hinge dann davon ab, ob es ein entsprechendes Testament, also insbesondere ein sog. Ehegattentestament gibt, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben eingesetzt haben (wenn ja, dann trägt sie die Beerdigungskosten allein, weil die Kinder nur Pflichtteilsberechtigte sind, wenn nein, greift die gesetzliche Erbfolge, so dass sie zu 1/2 und die Kinder zu 1/2 dran sind).

Lagen die Voraussetzungen der Scheidung vor, sind die Kinder Alleinerben und damit verpflichtet, allein die Beerdigungskosten zu zahlen.

Grüße
ek

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Danke
Hallo,

puh, wie viele Paragraphen :wink:

Das STandesamt konnte auch Auskunft geben: Ehescheidung ist noch nicht rechtskräftig, es muss jedoch seitens der Kinder WIderspruch erhoben werden.

Die Fast-Ex-Frau erhält die Rente des Verstorbenen, dies als Info für diejenigen, die es interessiert…