GmbH und Insolvenzen

Hallo ihr Wissenden!
Ich habe mal gehört, dass ein GeFü einer GmbH, der einmal Insolvenz gemacht hat, kein GeFü einer GmbH mehr sein darf. Stimmt das? Und wenn ja, wo steht das?

Wenn dem so ist, wie ist dann folgender Fall zu bewerten:

Gegeben sei ein Herr, nennen wir ihn Mr. X, der ist Gefü einer GmbH. Nun sei es, das Mr. X auch noch GeFü einer zweiten GmbH wird. Die GmbH`s haben nichts miteienander zu tun.
Jetzt ist es so, dass die zweite GmbH Zahlungsunfähigkeit feststellt. Mr. Y ist ehemaliger leitender angestellter der 2. GmbH und sein Exarbeitgeber schuldet ihm noch die Abgelichung von 13 Tagen Resturlaub. Mr. X sagt jetzt, alles schön und gut aber ich kann nicht zahlen. Mr. Y möchte jetzt seine Rechte mit Hilfe eines Rechtsanwaltes durchsetzten. Was passiert jetzt, wenn GmbH2 Insolvenz verkündet? Hat das Auswirkungen auf GmbH1 von Mr. X? Haftet Mister X irgendwie auch persönlich oder ist das alles mit der Haftung der GmbH und deren beschränkung abgetan?
Wer kann Mr Y Tipps zur Durchsetzung seiner Rechte geben?
Danke für die Hilfe!
/root

§ 6 Abs. 2 GmbhG
Hi !

Ich habe mal gehört, dass ein GeFü einer GmbH, der einmal
Insolvenz gemacht hat, kein GeFü einer GmbH mehr sein darf.
Stimmt das? Und wenn ja, wo steht das?

Wie bereits im Titel erwähnt, findet sich dieser Passus im GmbH-Gesetz. Hab ihn der Einfachheit halber einfach mal hier eingestellt:

„(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein. Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein; in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Wem durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist, kann für die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, nicht Geschäftsführer sein.“

Der Hinweis auf das Strafgesetzbuch führt zu den Insolvenzsstarftaten.

BARUL76

Der Hinweis auf das Strafgesetzbuch führt zu den
Insolvenzsstarftaten.

Wobei man der Klarheit halber erwähnen sollte, daß eine einfache Pleite keine Straftat ist. D.h. - um au fdie Ausgangsfrage zurückzukommen - daß es ein derartiges generelles Verbot nicht gibt.

Gruß,
Christian