Hallo Ihr Wissenden,
ich hatte hier kürzlich eine Frage unter dem Thread „Nachträgliche Schulden aus Erbe“. Kurz zusammengefasst: Bruder und Schwester erben etwas von ihrer verstorbenen Schwester. Der Bruder, der vor dem Tod Bankvollmacht hatte, hatte vergessen Rechnungen zu begleichen. Statt sich einfach mit der Schwester in Verbindung zu setzen, schaltet er einen Anwalt ein. Dieser vereinbart mit dem Gläubiger einen Zahlungsaufschub und forderte von der Schwester die Hälfte der Schulden.
Inzwischen hat dieser Anwalt an die Schwester Kopien geschickt um die Richtigkeit der Forderung zu belgen. Gleichzeitig schickt er die Honorarrechnung. Kann dies sein? Mein Rechtsempfinden sagt mir zumindest, dass der der einen Anwalt beauftragt ihn auch bezahlen muss. Zumindest in diesem Fall (ohne gerichtliche Auseinandersetzung) sollte es doch so sein. Oder? Wie sieht es mit den angeforderten und zugesandten Rechnungskopien aus? Darf der Anwalt dafür Kopiergeld verlangen?
Wäre nett, wenn ich ein paar Meinungen (evt. mitAngabe der Rechtsquelle) von Euch zu diesem fiktiven Fall bekommen könnte.
mit besten grüßen Steffen
Hallo steffen,
die beiden erben bilden eine miterbengemeinschaft. die anwaltskosten sind schulden dieser. folglich haftet auch der andere miterbe für den honoraranspruch aus dem der mandatsbeziehung zugrundeliegenden geschäftsbesornungsvertrag.
ins „blaue hinein“ vermute ich das beide miterben dem anwalt gesamtschuldernisch haften. das heißt er kann von jedem das volle honorar verlangen, und nur im innenverhältnis der miterben untereinander trägt jeder die hälfte.
für ablichtungen kann man einen standardsatz pro ablichtung verlangen. ca. 15 cent - 30 cent pro seite oder so.
mfg astrachan
Hallo astrachan,
danke für Deine Antwort. Evt. habe ich mich aber nicht deutlich genug ausgedrückt. Bei meinem fiktiven Fall, war der Grund der Anwaltsbeauftragung nicht einen Zahlungsaufschub mit dem Gläubiger zu vereinbaren, sondern die Aufforderung an die Schwester die Hälfte der noch offenen Rechnung zu zahlen.
Selbst wenn nun im nachhinein als Grund angegeben würde, dass man Zahlungsaufschub beim Gläubiger erreichen wollte, warum zählt dann nicht das „Verursacherprinzip“? Erstens hat der Mandant während der Zeit seiner Bankvollmacht vergessen die offene Rechnung zu bezahlen und dann nimmt er einen Anwalt ohne Rücksprache mit anderen Erben?
mit besten Grüßen Steffen
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Hallo Steffen,
grundsätzlich trägt im aussergerichtlichen Verfahren jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten, ausser
- die Gegenseite befindet sich bereits in Verzug oder
- schuldet Schadensersatz (z. B. bei einer Körperverletzung).
Gruss
BM
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Hallo Steffen,
ich schliesse mich der Auffassung von Bitter Moon an. Grund: Der Bruder beauftragt den Anwalt, obwohl er bisher nie die Schwester hingewiesen hat, dass sie etwas zahlen soll. Diese Kosten hat der Verursacher, der Bruder , zu tragen.
Zumindest steht in dem Thread nichts, dass der Bruder die Schwester vergeblich zur Zahlung aufgefordert hat und diese in Verzug war. Auch jemand, der Geld zu bekommen hat, muss darauf achten, dass er den Weg wählt, der den geringsten Schaden verursacht. Die Schwester muss jedoch der Kostennote widersprechen und hinweisen, dass sie weder in Verzug ist noch anwaltliche Beauftragung erteilt hat.
Gruss Günter
ich hatte hier kürzlich eine Frage unter dem Thread
„Nachträgliche Schulden aus Erbe“. Kurz zusammengefasst:
Bruder und Schwester erben etwas von ihrer verstorbenen
Schwester. Der Bruder, der vor dem Tod Bankvollmacht hatte,
hatte vergessen Rechnungen zu begleichen. Statt sich einfach
mit der Schwester in Verbindung zu setzen, schaltet er einen
Anwalt ein. Dieser vereinbart mit dem Gläubiger einen
Zahlungsaufschub und forderte von der Schwester die Hälfte der
Schulden.
Inzwischen hat dieser Anwalt an die Schwester Kopien geschickt
um die Richtigkeit der Forderung zu belgen. Gleichzeitig
schickt er die Honorarrechnung. Kann dies sein? Mein
Rechtsempfinden sagt mir zumindest, dass der der einen Anwalt
beauftragt ihn auch bezahlen muss. Zumindest in diesem Fall
(ohne gerichtliche Auseinandersetzung) sollte es doch so sein.
Oder? Wie sieht es mit den angeforderten und zugesandten
Rechnungskopien aus? Darf der Anwalt dafür Kopiergeld
verlangen?
Wäre nett, wenn ich ein paar Meinungen (evt. mitAngabe der
Rechtsquelle) von Euch zu diesem fiktiven Fall bekommen
könnte.
mit besten grüßen Steffen
Besten Dank für Eure Antworten. Wenn die Oma nicht fiktiv wäre, würde Sie Euch jetzt mal ganz fest drücken… 
Hallo
irgendwie ist der sachverhalt nicht ganz klar, zumindest die überschrift ist irreführend. es stimmt zwar, das im außergerichtlichen verfahren jede seite ihre kosten selbst tzrägt. aber vorliegend sind die erben überhaupt noch keine gegner. darum geht doch noch gar nicht oder liege ich da falsch ?
mfg astrachan
Hallo astrachan,
ich habe nun keine Ahnung wie ein Jurist „Gegner“ definiert. In meinem fiktiven Fall, steht zumindest in der Betreffzeile der Anwaltsschreiben Herr A./Frau B… Da dort nicht stand Gläubiger X/Herr A. gehe ich davon aus, dass die Geschwister für den Anwalt rein formal Gegner sind und der erwirkte Zahlungsaufschub beim Gläubiger lediglich eine Nebenleistung des Anwalts war. Zumal ja Herr A. an seine Schwester Frau B. eine Forderung stellt.
mit besten Grüßen Steffen
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