danke schon mal für diesen Link, aber ich suche eher etwas, was den deutschen und amerikanischen Strafprozess direkt gegenüberstellt (wenn es sowas gibt).
die arbeit wirst du dir wohl leider selbst machen müssen, weil es den amerikanischen strafprozess nicht gibt. es gibt eine strafverfolgung durch bundesbehörden (FBI,RICO-Violations) und eine Strafverfolgung durch die Einzelstaaten. Beide verfahren weichen erheblich von einander ab, auch was das Strafmaß (sentencing guidelines)angeht. Verklammert werden beide durch die rspr. des supreme court zu den straf-prozessualen zusatzartikeln der us-verfassung: right to counsel, right against unlawulf searches and seizure, right to jury trial, right to confront witnisses against him…
Wenn ich mal improvisiere, da meine deutschen STPO-Kenntnisse etwas eingerostet sind, würde ich folgende Hauptunterschiede in Bezug auf die Hauptverhandlung artikulieren:
Es gibt in Deutschland keinen Jury-Trial. Die Jury entscheidet in den USA Tatsachenfragen und der Richter Rechtsfragen und das Strafmaß.
In Deutschland macht alles das Gericht.
Daraus ergibt sich der zweite Hauptunterschied. Das Beweis-verfahren ist in den USA wesentlich formalisierter, da durch dieses Verfahren die Laien-Jury vor ihrer eigenen Menschlichkeit geschützt werden muß, um blind zu bleiben wie Jusitita. Es ist für Bundesgerichte geregelt in den Federal Rules of Evidence, das Kernstück bildet die Regel gegen Beweise vom Hörensagen (FRE 40) samt ihren 28 Ausnahmen. Das klassische Court-Room Drama mit Einspurchs-rechten, Kreuzverhören, usw…, das man aus US-Filmen kennt, findet in Deutschland fast niemals statt.
Den Medien ist in den USA unbegrenzte Präsenz im Gerichtssaal erlaubt, während sie in Deutschland verboten ist.
In Bezug auf die Beweisgewinnung ist das US-Recht ebefalls strenger. Die Stichworte sind Miranda-Warnings: you have the right to remain silent etc… und die fruit of a poisonous tree doctrine. In Deutschland gibt es zwar auch Beweisgewinnungsverbote (§136a StPo) und Belehrungspflichten, diese lassen sich aber praktisch einfacher umgehen.
So ich hoffe, das gibt einige Anregungen für weitere Recherche. Zu prüfen wäre, ob es irgendwo auf der Welt ein Institut für rechtsvergleichendes Strafprozeßrecht gibt. Zumindest schreibt irgendeine amerikanische Strafverteidigervereinigung immerwieder entsprechende Stipendien aus.
US-Rechtsquellen findest du im internet en masse, z.B. auf den homepages der Einzelstaatsregierungen, des Supreme Courts, beim ALI (America Law Institute), unter findlaw oder metalaw.
Meines Wissens gibt es in den USA auch nicht das
Objektivitätsgebot der Staatsanwaltschaft.
ob, es das als strafprozessualen rechtssatz gibt, weiß ich nicht. es gibt aber eine standesrechtliche pflicht auch gegen einen sprechende tatsachen und beweise nicht zu unterdrücken und belegbare rechts-ansichten zu zitieren, die der eigenen widersprechen (ABA-Modal-Rules).