wenn jemand seinen Lebens(abschnitts)partner verläßt und zunächst aus Mangel an Transportmöglichkeit beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nicht alle seine Sachen mitnimmt und der Ex-Partner die Herausgabe der restlichen Sachen im Nachhinein verweigert, in welchem Zeitraum muß der restliche Besitz schriftlich eingefordert werden? Gibt es für diese Anspruchstellung überhaupt irgendwelche Fristen? Falls ja, welche? Und wie lang sind die und beginnen ab wann zu laufen? Vielleicht weiß ja irgendjemand mehr darüber.
Hallo margitta
Herausgabeanspruche aus §985 BGB, wenn die sachen im eigentum des Anspruchstellers stehen, sofort einfordern. Man darf sie nur nicht zur Unzeit, also nachts z.B. herausverlangen.
dem schuldner schriftlich auffordern, einen Termin zu vereinbaren, an dem Der Anspruchsteller die sachen abholen kann. Frist setzen muss man da nicht. Aber man kann ihm eine Woche Zeit geben, sich zu melden und einen termin zu vereinbaren.
Wenn weder Frist noch Termin eingehalten, auf Herausgabe klagen.
Wenn er keine eigenen Sachen beim Anspruchsteller hat, die er auch zurückverlangen könnte, sollte die Herausgabe gerichtlich kein Problem sein.
Oh noch etwas, natürlich muss der Anspruchsteller beweisen, dass die sachen sein Eigentum sind, schwierig, wenn der gegner bestreitet und keine Urkunden oder Zeugen vorhanden sind. Es kann ja auch ein Geschenk gewesen sein.
dann gibt es noch die verjährungsfristen, aber ich glaube, dass 30 Jahre ab Trennung locker ausreichen sollten, den Anspruch geltend zu machen.
gruß
Barbara
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
die geschilderte Situation wurde klar verstanden.
Unterscheiden wir:
Eigentum bedeutet, dass jemand sämtliche Rechte und Pflichten an einer Sache innehält
Besitz bedeutet die tatsächliche Gewalt über eine Sache auszuüben
Die fraglichen Sachen befinden sich zweifelsfrei im Besitz des in der geminsamen Behausung verbliebenen Partners.
Kapitales Problem: Die fordernde Person muss zweifelsfrei das Eigentum über die fraglichen Sachen „halten“ - beweisfähig
Sollte diese Beweisführung nicht gelingen oder gar angezweifelt werden sind die fraglichen Sachen möglicherweise als verlustig zu betrachten.
Zum geschilderten Fall: Die fordernde Person möchte vielleicht einen nicht ganz so harschen Brief schreiben oder einen gemässigten Anruf tätigen (mit obiger Sachlage im Hinterkopf) - hier ist Konsenz gefragt und keine harschen Briefe mit Fristsetzungen etc.
Ich hoffe diese unerfreulichen Nachrichten waren hilfreich
vielen Dank für Deine Antwort. Falls es aber so ist, daß die Person, die einen Anspruch auf Herausgabe hat, diese nicht einfordern kann, weil sie gerade stationär im Krankenhaus aufgenommen ist und anzunehmen ist, daß die stationäre Behandlung noch 1/4 Jahr dauert, kann das zu einem Problem werden?
vielen Dank für Deine Antwort. Falls es aber so ist, daß die
Person, die einen Anspruch auf Herausgabe hat, diese nicht
einfordern kann, weil sie gerade stationär im Krankenhaus
aufgenommen ist und anzunehmen ist, daß die stationäre
Behandlung noch 1/4 Jahr dauert, kann das zu einem Problem
werden?
rechtlich wahrscheinlich nicht, weil die gegenseite wie gesagt ca. 30 jahre zeit hat, ehe sie die sachen ersitzt, bzw. die verjährungsfrist abgelaufen ist. rein taktisch tut der eigentümer sich mit dem zuwarten aber keinen gefallen, weil sich die eh problematische beweissituation verschlechtert je länger man wartet.
Eigentum wird gem. § 973 I BGB durch Ersitzung erworben, wenn man die bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat (nicht 30, keine Ahnung, wann das geändert wurde; im Zuge der SchuldR-Reform?)
Bösgläubige Ersitzung gibt es nicht: § 937 II Alt. 1 BGB.