Unklare AGBs zu Gewährleistung

Hallo,

wenn in den AGBs eines Internet-Shops steht: „Bei Mängeln oder Fehlern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.“
*Absatz*
„Gelingt uns eine Nachbesserung bzw. ein Ersatzlieferung nicht, kann der Kunde Die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn wir zweimal vergeblich versucht haben, dem Kunden ein einwandfreies Produkt zu liefern.“

Frage: Kann der Kunde gleich bei einem Mangel den Kaufvertrag rückgängig machen? Nach dem ersten Absatz ja schon. Gilt dann der Zusatz nur für den Fall, dass der Kunde Nachbesserung wollte???

Wäre soooo dankbar für Antworten!!!

Grüßle, Iris

Hallo,

meines Erachtens muß der käufer dem Händler die Chance zum Nachbessern geben und das bis zu zweimal. Soviel ich bis jetzt aus den Medien so entnehmen konnte.

Gruß Gerhard

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Hallo,

das ist sogar im BGB so geregelt:

BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
… Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch
als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Gruß

Matthias

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Hi!
Du schreibst, WANN eine Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt. Das versteh ich schon. Mir geht es aber darum, ob es nach den von mir beschriebenen AGBs möglich ist, sofort zurückzutreten, ohne Nachbesserung. Vielleicht weißt du das auch??
Danke erstmal!

Hallo Iris,

der Kunde kann den Kaufvertrag nicht gleich bei einem Mangel rückgängig machen, sondern der Verkäufer hat zunächst ein sog. „Recht zur zweiten Andienung“. D.h., der Kunde muß zunächst gemäß § 439 I BGB Nachbesserung (=Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung verlangen. Dieser Vorrang der „zweiten Andienung“ ergibt sich aber leider nicht direkt aus dem Gesetzestext, sondern aus dem Regelungszusammenhang des § 437 , der wiederum auf §§ 280 ff. bzw. 323 (Schadensersatz bzw. Rücktritt) verweist. Diese sehen vor ihrer Ausübung aber allgemein eine vorherige erfolglose Fristsetzung vor, so daß erst anschließend der Vertrag rückgängig gemacht werden kann.
Was den Zusatz anbetrifft, so wiederholt er nur den Gesetzestext zu § 440 BGB. Dieser bestimmt dann, daß sich der Käufer in den dort genannten Fällen nicht mehr auf das angesprochene Recht zur zweiten Andienung einlassen muß. § 439 ist also insofern die Regel, § 440 die Ausnahme und dieser gilt dann auch für beide Fälle des § 439 I.

Hoffe, daß war einigermaßen verständlich und hat die Frage beantwortet.

Alles Gute,

Greets S.

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Hi, Surviver!

Erstmal vielen lieben Dank, für deine Hilfe!!

der Kunde kann den Kaufvertrag nicht gleich bei einem Mangel
rückgängig machen, sondern der Verkäufer hat zunächst ein sog.
„Recht zur zweiten Andienung“. D.h., der Kunde muß zunächst
gemäß § 439 I BGB Nachbesserung (=Mängelbeseitigung) oder
Nachlieferung verlangen.

Klaro

Dieser Vorrang der „zweiten
Andienung“ ergibt sich aber leider nicht direkt aus dem
Gesetzestext, sondern aus dem Regelungszusammenhang des § 437
, der wiederum auf §§ 280 ff. bzw. 323 (Schadensersatz bzw.
Rücktritt) verweist. Diese sehen vor ihrer Ausübung aber
allgemein eine vorherige erfolglose Fristsetzung vor, so daß
erst anschließend der Vertrag rückgängig gemacht werden kann.

Heißt also, dass man, falls die Ware schon zum Verkäufer zwecks Reperatur zurückgegangen ist, nun eine Frist setzen müsste, nach deren Ablauf die Ware funktionstüchtig wieder beim Käufer ist, ODER?

Was den Zusatz

Meinst du den Zusatz, den ich beschrieben habe?

anbetrifft, so wiederholt er nur den
Gesetzestext zu § 440 BGB. Dieser bestimmt dann, daß sich der
Käufer in den dort genannten Fällen nicht mehr auf das
angesprochene Recht zur zweiten Andienung einlassen muß. § 439
ist also insofern die Regel, § 440 die Ausnahme und dieser
gilt dann auch für beide Fälle des § 439 I.

Äh, räusper, muss sich nun der Käufer in diesem Fall auf die zweite Andienung einlassen?

Hoffe, daß war einigermaßen verständlich und hat die Frage
beantwortet.

Wäre nett, wenn du das noch ergänzen könntest…

Alles Gute,

Greets S.

Grüßle, Iris