Hi, Surviver!
Erstmal vielen lieben Dank, für deine Hilfe!!
der Kunde kann den Kaufvertrag nicht gleich bei einem Mangel
rückgängig machen, sondern der Verkäufer hat zunächst ein sog.
„Recht zur zweiten Andienung“. D.h., der Kunde muß zunächst
gemäß § 439 I BGB Nachbesserung (=Mängelbeseitigung) oder
Nachlieferung verlangen.
Klaro
Dieser Vorrang der „zweiten
Andienung“ ergibt sich aber leider nicht direkt aus dem
Gesetzestext, sondern aus dem Regelungszusammenhang des § 437
, der wiederum auf §§ 280 ff. bzw. 323 (Schadensersatz bzw.
Rücktritt) verweist. Diese sehen vor ihrer Ausübung aber
allgemein eine vorherige erfolglose Fristsetzung vor, so daß
erst anschließend der Vertrag rückgängig gemacht werden kann.
Heißt also, dass man, falls die Ware schon zum Verkäufer zwecks Reperatur zurückgegangen ist, nun eine Frist setzen müsste, nach deren Ablauf die Ware funktionstüchtig wieder beim Käufer ist, ODER?
Was den Zusatz
Meinst du den Zusatz, den ich beschrieben habe?
anbetrifft, so wiederholt er nur den
Gesetzestext zu § 440 BGB. Dieser bestimmt dann, daß sich der
Käufer in den dort genannten Fällen nicht mehr auf das
angesprochene Recht zur zweiten Andienung einlassen muß. § 439
ist also insofern die Regel, § 440 die Ausnahme und dieser
gilt dann auch für beide Fälle des § 439 I.
Äh, räusper, muss sich nun der Käufer in diesem Fall auf die zweite Andienung einlassen?
Hoffe, daß war einigermaßen verständlich und hat die Frage
beantwortet.
Wäre nett, wenn du das noch ergänzen könntest…
Alles Gute,
Greets S.
Grüßle, Iris