Geld einer Bekannten geliehen - Geld futsch?

Hallo,
angenommen, eine befreundete Person wollte in Deutschland etwas um 330,- EUR kaufen, konnte es aber momentan nicht bezahlen, und so hat eine Bekannte die ec-Karte gezückt und das Geld quasi ausgelegt.
Nehmen wir weiterhin an, dass dies am 28.08.2004 geschehen sei (also vor knapp 2 Monaten).
Seither würde diese Person, die vielleicht in der Schweiz leben könnte, wöchentlich versichern, dass sie das Geld überwiesen hätte.
Und nehmen wir an, dass diese beauftragten Schweizer Banken und alle Schweizer Postämter unfähig sind, Geld nach Deutschland zu überweisen.
Und dass diese befreundete schweizer Person Überweisungs-Belege darüber hat, die sich aber leider nicht per Fax nach Deutschland übertragen lassen.
Und dass das Telefon sehr oft nicht funktioniert, oder keine Anrufe ohne Anruferkennung annimmt. Auch der fiktive Ehegatte wäre in seiner fiktiven Arbeitsstelle nicht erreichbar. Emails würden nicht gelesen und Nachbarn hätten schon lange Abstand genommen.

Was kann man tun, um sein Geld zurück zu erhalten?

Gruß (fiktiv) verzweifelte Frau von Finus

Hallo,

die Antwort ist eigentlich ganz einfach: Wenn ich alle Argumente in den Ausführungen zusammenzähle, dann ist dieser fiktive Fall unmöglich und es kann daher auch keine rechtliche Handhabe geben!

Denn eine schweizer Bank- oder Postfiliale ist durchaus in der Lage eine Überweisung innerhalb von 8 Tagen vorzunehmen, ein schweizer Fax kommt i.R. auch in Deutschland an, dass ein Telefon sporadisch, aber doch irgendwie die meiste Zeit nicht funktioniert ist ebenfalls als sehr unwahrscheinlich einzuschätzen - und an einer fiktiven Arbeitsstelle kann leider auch niemand an´s Telefon gehen… :wink:

Nichts für ungut!

Gruß

Marlon

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Hallo Marlon,

die Antwort ist eigentlich ganz einfach: Wenn ich alle
Argumente in den Ausführungen zusammenzähle, dann ist dieser
fiktive Fall unmöglich und es kann daher auch keine rechtliche
Handhabe geben!

hier liegst du völlig mit deiner Argumentsauffassung völlig flasch, weil es wohl die gesammelten Ausreden der Zahlungspflichtigen sind.

Dass Schweizer Banken in der Lage sind Geld zu überweisen in jeden Winkel der Welt dürfte tatsächlich unbestritten sein. (Sofern die Bankangaben stimmen kommen die Zahlungen auch ziemlich zügig an.)

Diejenige hätte m.E. die Möglichkeit sich einen schweizer Anwalt zu beauftragen die Forderung einzutreiben. Vielleicht hilft ja schon die Drohung damit unter Nennung eines konkreten Termins.

Gruß Ivo

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hier liegst du völlig mit deiner Argumentsauffassung völlig
flasch, weil es wohl die gesammelten Ausreden der
Zahlungspflichtigen sind. (…)

Hi Ivo,

du hast natürlich vollkommen Recht, dass es sich wohl offensichtlich um die Ausreden der Säumigen handelt. :wink:

Wenn man es aber genau betrachtet, dann war die exakte Fragestellung nicht, was wäre, wenn diese Argumentation als Ausrede verwendet worden wäre. Dem Wortlaut zu Folge ging es um die fiktive Konstellation, dass die Bank keine Überweisung vornehmen kann, ein schweizer Fax nicht in Deutschland ankommt und sporadische technische Defekte auftreten.

Zitat: „Und nehmen wir an, dass diese beauftragten Schweizer Banken und alle Schweizer Postämter unfähig sind, Geld nach Deutschland zu überweisen.“

Exakt diese Konstellation ist allerdings extrem unwahrscheinlich -> klar, weil es sich um Ausreden handelt, aber das ist nicht die Annahme, der man dem Konstrukt nach folgen würde.

Klar war meine Antwort nicht sehr hilfreich und in ihrer Art sehr „erbsenzählerisch“ – aber da sind wir halt schon wieder bei dem Thema, „Fallbeispiele“ fiktiv zu formulieren ohne die Argumentation so zu verändern, dass sich eine ganz andere Fragestellung ergibt…

Nichts für ungut :wink:

Gruß

Marlon

Geld futsch!

Hallo,
angenommen, eine befreundete Person wollte in Deutschland
etwas um 330,- EUR kaufen, konnte es aber momentan nicht
bezahlen, und so hat eine Bekannte die ec-Karte gezückt und
das Geld quasi ausgelegt.

Bei dieser Summe würde ich das Ganze unter Lehrgeld verbuchen. Und so gesehen, ist es dann auch gar nicht mal so teuer für wirklich wertvolle Erfahrungen

  • bzgl. Geld verleihen
  • wer ist mein Freund, bzw. ist u.U. Freundschaft wert.

Gruß n.

Hallo Marlon,

Klar war meine Antwort nicht sehr hilfreich und in ihrer Art
sehr „erbsenzählerisch“ – aber da sind wir halt schon wieder
bei dem Thema, „Fallbeispiele“ fiktiv zu formulieren ohne die
Argumentation so zu verändern, dass sich eine ganz andere
Fragestellung ergibt…

da war ich wohl etwas zu vorsichtig in meiner Formulierung dieses Fallbeispiels, aber ich wollte mit meinem ersten Beitrag hier im Brett „Allgemeine Rechtefragen“ nichts falsch machen und dachte lieber einmal mehr den Begriff „fiktiv“ verwenden als zu wenig.

Na, ich muss da wohl noch etwas üben, aber ich glaube es ist doch rübergekommen, dass es sich in diesem Beispiel um eine säumige Schuldnerin handelt, die um Ausreden nicht verlegen ist. Und sogar solche Ausreden benutzt, die höchst unwahrscheinlich klingen, aber von mir eben nicht zu widerlegen sind.

Also wenn du deinen „Erbsenzählerstandpunkt“ kurz verlassen und mir einige Tipps geben könntest, wie in diesem Fallbeispiel der Gläubiger doch noch zu seinem Geld kommt, wäre mir sehr geholfen.

PS: keine Quittung, kein Schuldschein, keine schriftliche Zusage, nur mündliche Versprechungen, allerdings ein Zeuge des Leihvorganges (Ehegatte des Gläubigers).

Gruß Finus

Hallo Ivo,

Diejenige hätte m.E. die Möglichkeit sich einen schweizer
Anwalt zu beauftragen die Forderung einzutreiben. Vielleicht
hilft ja schon die Drohung damit unter Nennung eines konkreten
Termins.

Danke für den Tipp.
Noch einige Fragen: muß es in diesem Fall ein schweizer Anwalt sein?
Der Gläubiger wohnt ja in Deutschland.
Greift da die Rechtschutzversicherung bei Privatschulden, oder ist das (weil ohne Quittung bzw. Schuldschein) dann wie bei Spielschulden?

Gruß Finus

Hi,

Bei dieser Summe würde ich das Ganze unter Lehrgeld verbuchen.
Und so gesehen, ist es dann auch gar nicht mal so teuer für
wirklich wertvolle Erfahrungen

Danke für deine Antwort.
Ja, das sehe ich natürlich auch so: letztendlich muss der Gläubiger das dann eben unter Lehrgeld verbuchen.

Aber bis dahin gibt es meiner Meinung noch einige Versuche, doch noch an sein Geld zu kommen, und bei DER Summe scheint es auch gerechtfertgt, nicht gleich aufzugeben.

Und dazu gib es das Forum, um sich solchen Rat zu holen.

Gruß Finus