Hallo,
ich habe mir vor einem Jahr einen CD Brenner gekauft der jetzt kaputt gegangen ist. Nun habe ich folgendes Problem:
Ich meine in der Berufsschule gelernt zu haben, dass man bei
Massenware (z.B. Taschenlampen, Fernseher etc.) sofort Anspruch
auf ein Neugerät hat, falls dieses in der Garantiezeit kaputt geht.
Bei mir ist das Gerät nach 1 Jahr und 4 Tagen kaputt gegangen,
also noch in der Garantiezeit.
Doch der Verkäufer meint, dass der Hersteller erst Anspruch auf
Versuch der Reperatur hat.
Was stimmt? Anspruch auf Neugerät oder hat der Verkäufer Recht mit der
Reperatur? Kann mir ggf. jemand ein § des BGB nennen, damit ich
dem Verkäufer zeigen kann, das ich ggf. im Recht liege.
Vielen vielen Dank im Voraus.
Gruß Jan
Hallo Jan,
zuerst mal müssen wir zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden.
Gewährleistung ist gesetzlich verankert. Die Gewährleistungsfrist beträgt seit 01/2002 zwei Jahre. In diesem Zeitraum muss der Verkäufer (nicht der Hersteller!) die tadellose Funktion des Gerätes sicherstellen.
Garantie ist ein Versprechen des Herstellers, das ebenfalls einen Rechtsanspruch begründet (ist „zufällig“ meistens auch zwei Jahre).
In Deinem Fall handelt es sich um einen Gewährleistungsfall, der Dir Ansprüche gegen den Verkäufer gibt (der wiederum seinen Anspruch gegen den Hersteller geltend machen wird).
Der Verkäufer hat das Recht auf bis zu drei Reparaturversuche (soweit Dir das zumutbar ist), bis er den Kaufvertrag wandeln muss.
Du hast Anspruch auf Wandlung (Gerät zurück - Geld zurück), Minderung (Reduzierung des Kaufpreises) oder Ersatzlieferung.
Wenn der Händler zuerst mal reparieren will, musst Du das wohl hinnehmen.
Die Neulieferung bei Massenware ist ein Ammenmärchen.
In der Praxis wird das schon mal gemacht (Ersatzlieferung), weil die Transport- und/oder Reparaturkosten den Wert der Ware übersteigen würden (Beispiel Taschenlampe)
Gruss
kumise