Frage zum Taschengeldparagraphen

Ich habe eine Frage zum § 110 BGB, der ja auch „Taschengeldparagraph“ genannt wird. Dort wird ja festgelegt, dass ein Minderjähriger rechtswirksam Geschäfte bestreiten kann, wenn er sie aus ihm zur Verfügung gestellten eigenen Mitteln bestreitet. Er benötigt für diese Rechtsgeschäfte dann keine Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.

Mich würde mal interessieren, ob es für solche Geschäfte eine Obergrenze gibt, und falls ja, wo diese angesiedelt ist (wo könnte man dies nachlesen?). Wenn jetzt ein Minderjähriger für 20 Euro eine CD kauft, fällt dies mit Sicherheit unter § 110 BGB, wenn er aber zum Beispiel 600 Euro gespart hat und mit diesen 600 Euro sich dann einen Fernseher kauft, ist der Kaufvertrag dann wirksam oder ist das Geschäft aufgrund der Höhe schwebend unwirksam und hängt von der Zustimmung der Eltern ab?

Wenn ich mich recht erinnere, kommt es bei § 110 BGB bei der Wirksamkeit darauf an, ob der Minderjährige die Leistung vollständig bewirkt hat. Wenn er jetzt also die 600 Euro in einem Schlag für den Fernseher bezahlt, müsste dies doch der Fall sein, und die Eltern könnten das Geschäft nachträglich nicht mehr verweigern, oder?

Hallo!

Ich habe eine Frage zum § 110 BGB, der ja auch
„Taschengeldparagraph“ genannt wird. Dort wird ja festgelegt,
dass ein Minderjähriger rechtswirksam Geschäfte bestreiten
kann, wenn er sie aus ihm zur Verfügung gestellten eigenen
Mitteln bestreitet. Er benötigt für diese Rechtsgeschäfte dann
keine Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.

Ich will ja nicht erbsenzählerisch sein, aber der 110er sagt:

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Mich würde mal interessieren, ob es für solche Geschäfte eine
Obergrenze gibt, und falls ja, wo diese angesiedelt ist (wo
könnte man dies nachlesen?). Wenn jetzt ein Minderjähriger für
20 Euro eine CD kauft, fällt dies mit Sicherheit unter § 110
BGB, wenn er aber zum Beispiel 600 Euro gespart hat und mit
diesen 600 Euro sich dann einen Fernseher kauft, ist der
Kaufvertrag dann wirksam oder ist das Geschäft aufgrund der
Höhe schwebend unwirksam und hängt von der Zustimmung der
Eltern ab?

Eine in Grenze in Zahlen gibt es nicht.

M.E. ist der Händler in 95% aller Fälle im Streitfall der dumme, weil er nachweisen müsste, dass die Mittel eben wie oben erwähnt zur Verfügung gestellt wurden.
Gerade bei „unüblichen“ Höhen (wenn der Händler natürlich davon ausgeht, dass 600 Euro normal als Taschengeld ist, dann ist Ihm nicht zu helfen) müsste dem Händler klar sein, dass es sich wohl ziemlich sicher um einen Fall von BGB §108 handelt.
Deine 600 Euro übersteigen ja teilweise Azubi Monatsgehälter…

Wenn ich mich recht erinnere, kommt es bei § 110 BGB bei der
Wirksamkeit darauf an, ob der Minderjährige die Leistung
vollständig bewirkt hat.

Nein. Es kommt auf den oben fett markierten Teil an.
Selbst bei vollständiger Leistung kann hiervon nicht ausgegangen werden. Der Junge könnte ebensogut das Portmonaie des Vaters entwendet haben, oder was auch immer…

Wenn er jetzt also die 600 Euro in
einem Schlag für den Fernseher bezahlt, müsste dies doch der
Fall sein, und die Eltern könnten das Geschäft nachträglich
nicht mehr verweigern, oder?

Sehe ich nicht so.
Der Händler ist fahrlässig genug wenn er die Genehmigung der Eltern nicht einfordert.

Gruß Ivo

Hi!

Soweit ich weiß, ist das Ermessenssache.
Ich denke kaum, dass 600 EUR noch unter den Taschengeldparagraphen fallen.
Es sei denn, derjenige ist Sohn eines Milliardärs, dann vielleicht schon…

Grüßle,
Typhoon

Mit dem TG wächst auch die Verantwortung!!!
Hallo,

der sog. Taschengeldparagraph (§ 110 BGB), lässt sich als konkludente Einwilligung durch Mittelüberlassung auffassen. Allerdings sind die vom gesetzlichen Vertreter gesteckten Grenzen (sowohl pädagogische als auch wirtschaftliche) zu beachten. Der Umfang der Einwilligung wird durch Auslegung ermittelt. (Eine Kreditgewährung an Minderjährige ist von § 110 generell nicht gedeckt -> Eigenmittel.)

Man kann also pauschal nicht beurteilen, ob der Betrag von 600 EUR als „zu hoch“ bewertet werden würde, da die Gewohnheiten doch sehr verschieden sind. Bei einem Minderjährigen im Alter von 12 Jahren und einem Taschengeld von 30 EUR im Monat sieht es anders aus, als bei einem Minderjährigen von 16 Jahren mit 100 EUR Taschengeld im Monat.

Wenn sich jetzt allerdings Erziehungsberechtigte über 600 EUR eher kritisch äußern würden, dann werden sie in vielen Fällen wirtschaftliche, in vielen pädagogische und in vielen sowohl wirtschaftliche als auch pädagogische Bedenken haben. Das bedeutet, dass wenn ein 16 Jahre alter Minderjähriger „hinter dem Rücken“ der Erziehungsberechtigten ein TV-Gerät kauft, dann wahrscheinlich deshalb, weil diese etwas dagegen haben (…) – und in diesem Fall hätte der Händler (und der Minderjährige) Pech gehabt und der Kaufvertrag wäre (höchstwahrscheinlich) nichtig.

Aber das Problem ist doch eigentlich ein anderes: Wenn man bsw. einem 16 Jahre alten Minderjährigen nicht ruhigen Gewissens zutraut, dass er mit 600 EUR vernünftig umgehen kann, dann hat das eher was mit der Erziehung zu tun. Oder andersrum: Wenn ein 16 Jahre alter Minderjähriger etwas hinter dem Rücken der Erziehungsberechtigten „anstellt“ wird er im Gegenzug nicht seinen Pflichten gerecht. Im Grunde genommen ist das doch der Sinn von Taschengeld: Nämlich zu lernen Verantwortung zu übernehmen - und mit dem Taschengeld wächst i.R. eben auch die Verantwortung!

Gruß

Marlon

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