Hallo!
Ich habe eine Frage zum § 110 BGB, der ja auch
„Taschengeldparagraph“ genannt wird. Dort wird ja festgelegt,
dass ein Minderjähriger rechtswirksam Geschäfte bestreiten
kann, wenn er sie aus ihm zur Verfügung gestellten eigenen
Mitteln bestreitet. Er benötigt für diese Rechtsgeschäfte dann
keine Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.
Ich will ja nicht erbsenzählerisch sein, aber der 110er sagt:
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Mich würde mal interessieren, ob es für solche Geschäfte eine
Obergrenze gibt, und falls ja, wo diese angesiedelt ist (wo
könnte man dies nachlesen?). Wenn jetzt ein Minderjähriger für
20 Euro eine CD kauft, fällt dies mit Sicherheit unter § 110
BGB, wenn er aber zum Beispiel 600 Euro gespart hat und mit
diesen 600 Euro sich dann einen Fernseher kauft, ist der
Kaufvertrag dann wirksam oder ist das Geschäft aufgrund der
Höhe schwebend unwirksam und hängt von der Zustimmung der
Eltern ab?
Eine in Grenze in Zahlen gibt es nicht.
M.E. ist der Händler in 95% aller Fälle im Streitfall der dumme, weil er nachweisen müsste, dass die Mittel eben wie oben erwähnt zur Verfügung gestellt wurden.
Gerade bei „unüblichen“ Höhen (wenn der Händler natürlich davon ausgeht, dass 600 Euro normal als Taschengeld ist, dann ist Ihm nicht zu helfen) müsste dem Händler klar sein, dass es sich wohl ziemlich sicher um einen Fall von BGB §108 handelt.
Deine 600 Euro übersteigen ja teilweise Azubi Monatsgehälter…
Wenn ich mich recht erinnere, kommt es bei § 110 BGB bei der
Wirksamkeit darauf an, ob der Minderjährige die Leistung
vollständig bewirkt hat.
Nein. Es kommt auf den oben fett markierten Teil an.
Selbst bei vollständiger Leistung kann hiervon nicht ausgegangen werden. Der Junge könnte ebensogut das Portmonaie des Vaters entwendet haben, oder was auch immer…
Wenn er jetzt also die 600 Euro in
einem Schlag für den Fernseher bezahlt, müsste dies doch der
Fall sein, und die Eltern könnten das Geschäft nachträglich
nicht mehr verweigern, oder?
Sehe ich nicht so.
Der Händler ist fahrlässig genug wenn er die Genehmigung der Eltern nicht einfordert.
Gruß Ivo