Verhinderung der Vollstreckung von Einkommensteuer

Hallo an alle !! ( Dringend)

Ein Bekannter von mir hat folgendes Problem und mich um Rat gefragt.
Er ist verheiratet (4 Kinder) /Gütertrennung aber nur notariell beglaubigt nicht beim Amtsgericht eingetragen.

Seine Frau hatte ein Gewerbe, wo jetzt das Insolvenzverfahren läuft. Das Finanzamt hat nun die Vollstreckung von ca. 10.000 € Einkommensteuernachzahlung von 2002/03 angekündigt und ihn, meinen Bekannten da mit einbezogen.

Das Einkommen der Frau aus einem Angestelltenverhältnis ist unter der
Pfändungsfreigrenze wegen der 4 Kinder.

Mein Bekannter verdient netto ca. 600,00 € , da er Steuerklasse V hat.
Sein Gehlalt liegt dann auch unter der Pfändungsgrenze oder werden Ehepaare zusammen veranlagt bei dieser Grenze ?.

Kann mein Bekannter irgendwie verhindern, das das Finanzamt sein Konto dicht macht und versucht sein Gehalt zu pfänden ?? Oder aber, das das Finanzamt an den Arbeitgeber herantritt, was auch nicht sehr erfreulich wäre, da er diesen Job erst seit Anfang September hat.

Ich hoffe, das mir helfen können, diese Frage zu klären.

Pimo

Hallo!

Er ist verheiratet (4 Kinder) /Gütertrennung aber nur
notariell beglaubigt nicht beim Amtsgericht eingetragen.

Seine Frau hatte ein Gewerbe, wo jetzt das Insolvenzverfahren
läuft. Das Finanzamt hat nun die Vollstreckung von ca. 10.000
€ Einkommensteuernachzahlung von 2002/03 angekündigt und ihn,
meinen Bekannten da mit einbezogen.

Mit ganz vielen Vorbehalten, denn ich bin kein Jurist:

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (jedoch nicht schon mit dem Antrag auf Eröffnung des Inso-Verf.) sind Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners unzulässig. Alle Gläubiger einschließlich Finanzamt haben ihre Forderung beim Insolvenzverwalter als Forderung gegen die Insolvenzmasse anzumelden. Im Zeitraum zwischen Antrag auf Eröffnung und Verfahrenseröffnung kann beim zuständigen Amtsgericht Vollstreckungsschutz beantragt werden, wenn ein Gläubiger versucht, zum Schaden anderer Gläubiger Zugriff auf die Masse zu nehmen.

Der betroffene Schuldner steht nicht allein. Der Insolvenzverwalter ist nicht sein Gegner, sondern er hat dafür zu sorgen, daß das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Der insolvente Schuldner hat alle Ansinnen von Schuldnern dem Inso-Verwalter mitzuteilen. Parallel dazu teilt der Schuldner jedem Gläubiger, der sich bei ihm meldet, Amtsgericht, Aktenzeichen, Datum der Verfahrenseröffnung und Anschrift des Inso-Verwalters mit. Damit ist der Fall i. d. R. erledigt.

Es kann passieren, daß sich Gläubiger an den Ehepartner des insolventen Schuldners halten. Wenn sich Schuldner und Ehepartner aber nicht ganz furchtbar ungeschickt angestellt haben, z. B. durch ein gemeinsames Konto oder eine Bürgschaft, laufen solche Bemühungen ins Leere. Gütertrennung ist nicht einmal unbedingt nötig, auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haften die Ehepartner nicht automatisch für die Schulden des anderen Partners.

Vorgehensweise: Der Vollstreckungsstelle des FA sofort telefonisch und per Fax die o. g. Daten des Inso-Verfahrens durchgeben. Obwohl die Leute des FA genau wissen, was statthaft ist und was nicht, fernmündlich und schriftlich darauf hinweisen, daß es keine Haftung des Ehepartners gibt. Parallel dazu Inso-Verwalter informieren.

Solche Dinge passieren während eines laufenden Inso-Verfahrens immer wieder. Ist aber kein Grund zur Aufregung. Das Inso-Verfahren bietet absoluten Schutz vor Vollstreckungen aus Forderungen, die vor Eröffnungstermin entstanden sind und nicht aus Straftaten resultieren.

Gruß
Wolfgang

Hallo Pimo,

die Offenlegung der notariell beglaubigten Gütertrennungsvereinbarung gegenüber dem Finanzamt müßte genügen, um das Finanzamt zu stoppen, auf sein Vermögen und Einkommen zurückzugreifen. Die Offenlegung sollte allerdings umgehend erfolgen.

Freundliche Grüße
Margitta Struß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]