Unterhaltszahlung

Hallo,

ich habe mich schon etwas erkundigt, bin aber noch nicht wirklich schlauer. Angenommen, ein Mann hat aus erster Ehe eine ca. 12-jährige Tochter. Nach der Scheidung lebt sie bei ihrer Mutter. Der Mann hat inzwischen neu geheiratet und einen 4 Jahre alten Sohn. Bisher war der Mann erwerbstätig, ist aber nun arbeitslos geworden. Bisher zahlt er nach persönlicher Vereinbahrung mit der Mutter der Tochter monatlich 127,- EUR Unterhalt für die Tochter. Muss er nun weiterhin zahlen? Wo liegt die Selbstbehaltgrenze für ihn?

Danke

Ajo

Hallo Ajo,

grundsätzlich ist der Mann verpflichtet 127,-- Euro weiterzuzahlen. Außer er beantragt unter Offenlegung seiner derzeitigen Einkommensverhältnisse die Neu- bzw. Niedrigerfestsetzung des Unterhalts beim Familiengericht.

Freundliche Grüße
Margitta Struß

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Hallo Ajo,

unter http://www.famrz.de/duesseltab.pdf findest du die aktuelle Düsseldorfer Tabelle. Nach einem Blick darauf wirst du feststellen, daß der genannte Mann mit 127,- deutlich zu wenig Unterhalt für die gemeinsame Tochter zahlt, selbst wenn sie noch jünger als 12 Jahre wäre. Auf Kindesunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden, d.h., die Vereinbarung zwischen Kindesmutter und -vater ist nur solange wirksam, wie keiner der beiden sie anficht bzw. kein Amt ins Spiel kommt, daß z.B. Sozialhilfe o.ä. zahlen soll: dann müßte er nämlich sicherlich mehr zahlen. (Ausnahme: er ist ein sog. Mangelfall…)

Zur eigentlichen Frage: der Selbstbehalt für berufstätige Unterhaltspflichtige liegt in Westdeutschland bei 840,- € monatlich. Wenn „er“ mit einer neuen Partnerin zusammenlebt, eine Mangelfallberechnung durchgeführt wurde und/oder arbeitslos ist, kann dieser noch um einiges gesenkt werden.

Zusammengefaßt: das sieht schlecht aus für den Unterhaltspflichtigen. Es ist durchaus möglich, daß eine offizielle (Neu-)Berechnung des Kindesunterhalts zur Folge hätte, daß er sogar mehr als die bisherigen 127,- € monatlich zahlen muß.

Gruß vom

Sams

P.S. Randbemerkung zur Düsseldorfer Tabelle: die Zahlen sind Richtwerte bei einer Unterhaltsberechnung für zwei Kinder und Ehegattenunterhalt. Wenn er also nur für ein Kind aus erster Ehe zahlt und keinen Ehegattenunterhalt an seine geschiedene Frau, wird er häufig mindestens eine Stufe höher eingruppiert.

guggst Du hier:
Hallo Ajo,
für allgemeine Rechtslage schaust Du vielleicht hier:
www.mein-recht.de
Scheidung online - Düsseldorfer Tabelle

für konkrete Fragen - geh zur kostenlosen Öffentlichen Rechtsberatung, die gibts wohl in jeder größeren Stadt. Dort wird nach Deinen Unterlagen für Dich genau alles berechnet - fallspezifisch und nicht nur nach dieser Düsseldorfer Tabelle!
Ansonsten, das Unterhaltsvorschuß"amt" rechnet auch für´s Kind.

Viel Erfolg!
*lg Birgit

Danke (o. T.)
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