Irrtum bei Vertragsänderungen

Angenommen, ich hätte eine Küche gekauft und mich beim Kaufabschluss noch nicht über die Frontenfarbe entschieden. Dies sollte nach dem Aufmasstermin geschehen und es wird so im Vertrag festgehalten.

Nach dem Aufmasstermin gehe ich wieder zum Küchengeschäft und entscheide mich für eine Front. Die Änderung wird in einem „Nachvertrag“ festgehalten und durch mich unterschrieben, in der Annahme, dass nur die Fronten geändert worden sind.

Wieder zu Hause würde ich dann feststellen, dass ich neben den geänderten Fronten (kostenneutral) plötzlich auch Minderleistungen unterschrieben hätte. Plötzlich sind lt. Nachvertrag der Wasser- und Elektroanschluss nicht mehr inclusive. Ebenso die Kleinteile, die zur Küchenmontage benötigt werden.

Ich jedoch hätte in diesem Fall den Nachvertrag unterschrieben in dem guten Glauben, nur die Fronten seien geändert worden.

Frage: ist die Unterzeichnung der Minderleistungen (ohne Kostenausgleich) rechtsgültig oder kann ich mich auf einen Irrtum nach § 119 BGB berufen und die Willenserklärung anfechten?

Vielen Dank für Eure fachkundigen Auskünfte.

119 bringt Dir nichts denn er verpflichtet Dich zum Schadenersatz
Regen oder Traufe.

Arglistige Täuschung heist das Zauberwort.

Rückabwickeln auf den Altzustand.

  • also die alte Farbe und die alten besseren Leistungen.

Jakob.

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Dummes Gelaber!

Arglistige Täuschung heist das Zauberwort.

Wo ist denn die arglistige Täuschung, wenn es in einem Vertrag steht den jemand unterschreibt und (das ist jetzt nicht böse gemeint) dumm genug ist das Tei ldurch zu lesen???

Gruß Ivo

Wieder zu Hause würde ich dann feststellen, dass ich neben den
geänderten Fronten (kostenneutral) plötzlich auch
Minderleistungen unterschrieben hätte. Plötzlich sind lt.
Nachvertrag der Wasser- und Elektroanschluss nicht mehr
inclusive. Ebenso die Kleinteile, die zur Küchenmontage
benötigt werden.

hallo andrea,

bist du sicher, dass sie das ausdrücklich nach dem hauptvertrag waren ?

das ganze ist noch nicht wirklich reif für rechtliche erwägungen. es müßte erstmal geklärt werden, ob die verkäuferseite wirklich auf der vertragsänderung auch hinsichtlich der nebenpflichten beharrt oder ob hier vielleicht einfach nur unterschiedliche verkäufer andere formulare gezückt haben, ohne sich selbst darüber gedanken zu machen, welches sie erwischen oder geht es hier jeweils um individual-vertragliche handschriftliche zusätze ?

mfg astrachan

Erst denken dann schreiben und das Posting beachten

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Wenn die Dir statt der gewünschten Änderung neues unerwünschtes überraschendes hinzufügen „ungewünscht“ dann gilt daß, was ich geschrieben habe
und nicht das was ein Legasteniker davon macht.
Jakob

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Ich entschuldige mich für…
…das „dumme Gelaber“, aber du gehst mir (und wahrscheinlich nicht nur mir) mit deinen meist falschen Schnellschüssen manchmal eben so auf den Zeiger, dass es zu solch Entgleisungen kommt.

BTW: Wie hast du dich mit deinem neuen Namen hier so lange am Team vorbeimogeln können, dass dich schon mal rausgeschmissen hat??

Gruß Ivo

das mit der arglistigen täuschung ist wirklich käse, bzw. die logisch allerletzte frage, die man sich stellen solllte. dafür müßte der kunde dafür darlegen und beweisen, daß der gegenseite eine aufklärungs-pflicht darüber oblag, das die nachtragsvereinbarung auch noch zusätzliche klauseln enthielt. das ist im ergebnis deswegen zu verneinen, weil die rechtsordnung außer im nicht einschlägigen problemgebbiet der AGBS davon ausgeht, daß vertragsparteien ihre vertragstexte auch wirklich lesen. wer das nicht tut, ist zunächst mal selbst schuld.

§119 mit dem argument des schadensersatzes zu verneinen ist ebenfalls logisch nicht korrekt, sondern zu sehr von der rechtsfolge her gedacht. daneben bemerkt, beschränkt, sich dieser schadensersatz-anspruch auf vertrauensintereresse und das ist gerade nicht gleich dem erfüllungsintertesse, sprich kaufpreis. für einen vertrauens-schaden der gegenseite ist aber nichts vorgetragen, höchstens ein zusätzliches blatt papier für den längeren vertragstext. das problem liegt bei § 119 beginnt hier auf tatbestandsebene und der abgrenzug von inhalts- und erklärungsirrtum. da es 10 jahre her ist, daß ich mich damit beschäftigt habe, kann ich dazu nix weiter ausfürhen, mein gefühl, sagt mir aber, dass §119 nicht gehen wird.

das dogmatisch einfachste wäre wohl, zu argumentieren, dass es der kundin schon am erklärungsbewußtsein, über die zusatzartikel fehlt und daher insoweit schon gar keine willenserklärung ihrerseits vorliegt oder an einen versteckten dissenz zu denken. diese ansatzpunkte sind aber eher akademisch und praktisch nicht zu beweisen.

mfg astrachan

Gruß Ivo

Moien,

ignorier mal Johannes oder Jakob oder wie der sich bem nächsten Mal nennt…, der treibt sich hier mit zig Accounts rum und wurde schon von www. rausgeschmissen…(Sein Niveau erkennst du an den folgenden und existierenden Beleidigungen…)

Erstmal solltest du klären, ob es sich hier nicht auch um ein Versehen der Firma handelt. Gehe einfach mal direkt dorthin und bitte um Korrektur. Sollten die es nicht direkt machen verlange nach dem Geschäftsführer - hilft meistens auch.

Erst wenn das nichts hilft kann man sich über weitere „Aktionen“ Gedanken machen.

Gruß
Bernd