Zu obigem Thema und dem nachfolgenden Sachverhalt habe ich zwei Fragen:
Sachverhalt:
Oktober 2000 - Die Fahrerlaubnis der Klasse A und B wird erteilt. Der Führerscheininhaber ist zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alt. Es gilt der Stufenführerschein (d.h. für die Klasse A nur gedrosselte Maschinen).
Oktober 2002 - Die 2-jährige Frist für den Stufenführerschein in der Klasse A ist abgelaufen (d.h. ab diesem Datum darf der Führerscheininhaber in der Klasse A auch große Maschinen fahren).
Januar 2004 - Die Fahrerlaubnis wird wegen Alkoholgenuss entzogen.
Oktober 2004 - Die Fahrerlaubnis wird wieder erteilt. Der Führerscheininhaber ist jetzt 22 Jahre alt.
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Frage: Darf der Führerscheininhaber mit der jetzt wiedererteilten Fahrerlaubnis in der Klasse A auch große Maschinen fahren, so wie dies von Oktober 2002 bis Januar 2004 (vor dem Entzug) der Fall war, oder darf er jetzt wieder 2 Jahre lang nur gedrosselte Maschinen fahren (Stufenführerschein).
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Frage: Wie ist das mit der 2-jährigen Probezeit? Beginnt diese nach der Wiedererteilung wieder von neuem?
Vielen Dank
Olli
Hi Olli,
hier auf jeden Fall mal was zur Probezeit:
§ 2a StVG Fahrerlaubnis auf Probe:
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
Folglich hast du also keine Probezeit.
Zum Thema „offene Maschine fahren“ habe ich leider nichts gefunden. Ich kann mich zwar irren, allerdings schließe ich persönlich darauf, dass sich das ebenso darstellen dürfte wie mit der „normalen“ Probezeit.
Gruß
Marlon