Vorgehen gegen Stalker?

Hallo,

vor kurzem war im Fernsehen, glaube Stern-TV, ein Bericht über nen Stalker, der seine Frau dermassen terrorisiert, so das sie jeden Tag bei der Polizei ist und ne anzeige gegen ihn macht, schon umzog wegen ihm usw. Wenn ichs richtig mitbekommen habe, hat er ihr gedroht, sie umzubringen und sonstige Sachen. Kann man denn gegen sone Typen nicht vorgehen, die in den Knast stecken oder müssen die ihre „Versprechen“ erst wahr gemacht haben?? Wieviel/welche Anzeigen braucht es denn, um den Kerl zumindest in U-Haft zu nehmen?? Die Polizei hatte der Frau wohl gesagt, das die nix tun könnten, der Anwalt im Studio hat aber gesagt,das man den sofort einsperren könnte.

LG Erika

Hallo,

vor kurzem war im Fernsehen, glaube Stern-TV, ein Bericht über
nen Stalker, der seine Frau dermassen terrorisiert, so das sie
jeden Tag bei der Polizei ist und ne anzeige gegen ihn macht,
schon umzog wegen ihm usw. Wenn ichs richtig mitbekommen habe,
hat er ihr gedroht, sie umzubringen und sonstige Sachen. Kann
man denn gegen sone Typen nicht vorgehen, die in den Knast
stecken oder müssen die ihre „Versprechen“ erst wahr gemacht
haben?? Wieviel/welche Anzeigen braucht es denn, um den Kerl
zumindest in U-Haft zu nehmen?? Die Polizei hatte der Frau
wohl gesagt, das die nix tun könnten, der Anwalt im Studio hat
aber gesagt,das man den sofort einsperren könnte.

Dieser Person muss zuerst mal einew Unterlassungserklärung vorgelegt werden. Diese wird er/sie kaum unterschreiben und wenn doch, sich nicht daran halten. Also muss die betroffene Person gerichtlich vorgehen. Dort wird dann dem Stalker/der Stalkerin unter Auflagen untersagt sich entsprechend jemand zu näher. Ein findiger Stalker wird nun aber feststellen, dass ihm nicht untersagt wird, anzurufen. Nun kann ihm dies auch untersagt werden. Jetzt schreibt er Briefe. Nun wird ihm der Postversand untersagt. Da kommt er auf die Idee, dass er/sie doch per eMail sich melden kann. Nachdem ihm auch dies untersagt ist, nun eine Unterlassung sich auf jeden Kontakt beruft, egal welcher Art werden nun im Umfeld Bekannte und Angehörige mit Briefen terrorisiert. Nun wird auch das untersagt, immer unter dem Gesichtspunkt von 10 000 EURO Strafe und im Wiederholungsfall mit Gefängnis, nun mischt der Täter im Schriftverkehr mit dem Anwalt des Opfers immer wieder seine persönlichen Interessen an der anderen Person mit ein und nutzt den Anwalt als Träger von Informationen. Die Polizei scheint hilflos, die Justiz scheint hilflos. Die Geschichte endet erst als der Anwalt die Post nicht annimmt und der Täter nun das zuständige Gericht mit Post bombardiert und dabei alle Beteilligten mehrfach beleidigt.

Die betroffene Person braucht daher gegen Stalker Nerven, Nerven und nochmals Nerven. Und einen Anwalt, der permanent auf die neue und geänderten Attacken reagiert.

Seit einiger Zeit mehren sich die Anzeichen, dass Frauen sich in dem Bereich des Stalkings auf dem Vormarsch befinden. Derzeit sind es zwar noch mehr Männer - meist EX-Freunde, abgewiesene Arbeitskollegen und EX-Partner. Im Extremfall, die oben genannten Punkte entstammen einem einzigen Fall, kann es sogar dazu kommen, weil jemand mit jemand sich zufällig trifft und tanzt, freundlich und alleine unterwegs ist und der Stalker sich als „Sieger“ glaubt.

Gruss Günter

Hallo,

mal ein paar dinge zur klarstellung, die in der gegenwärtigen debatte deswegen immner untergehen, weil journalisten den anglizismus des stalking übernommen haben und es diesen begriff in der deutschen rechtsordnung bislang nicht gibt, in der amerikanischen dagegen schon (siehe unten). dass die deutsche rechtsenwicklung den praktischen bedürfnissen insoweit etwas hinterher hinkt, führt in der tat zu den leidigen ergebnissen aus der antwort von gunther.

die strafverfolgungsbehörden werden als strafverfolgungsbehörden erst aktiv, sobald der anfangsverdacht besteht, daß eine straftat in der vergangenheit begangen wurde. es ist aber keine straftat sich jemandem zu näheren, anzurufen, zu emailen, oder so zumindest solange, diese nachrichten, keinen inhalt haben, der die tatbestände der nötigung (§240 StGB) oder bedrohung mit einem verbrechen erfüllt. § 185 StGB beleidung scheidet von vornherein aus, da regelmäßig keine kundgabe der beleidigung gegenüber dritten stattfindet. die aussage, daß der polizei als strafverfolgungsbehörde die hände gebunden sind, ist also richtig. der gedanke der u-haft absolut fernliegend.

nun handelt die polizei aber nicht nur als strafverfolgungsbehörde, sondern auch als gefahrenabwehrbehörde, also unter anderem auch um zukünftige vergehen und verbrechen zu vermeiden. mit dieser aussage ist aber nichts gewonnen, solange nicht die gefahr eines vergehens oder verbrechens aufgrund konkreter tatsachen unmittelbar bevorsteht. das ist solange nicht der fall, wie der stalker nicht konkret ankündigt, ich werde dich am „datum, ort, zeit“ vergewaltigen oder so, was natürlich niemand tut. auch insoweit bringt das mit der polizei nichts.

zwischenergebnis: das ganze ist überhaupt keine strafrechtliches- oder gefahrenabwehr problem sondern ein rein zivilrechtliches: ein bürger gegen einen anderen, der staat bleibt zunächst einmal draußen.

frage: welche anspruchsgrundlage gibt das BGB her, um nicht angerufen zu werden, keine post zu empfangen, oder damit eine bestimmte person sich einem nicht näher als 20 Meter nähert ? Zunächst einmal gar keine (lasse mich an dieser stelle gerne eines besseren belehren). Mir fällt allerhöchstens das allgemeine Persönlichkeitsrecht (sonstiges Recht i.S.v. §823 Abs.1 BGB, Recht am eigenen Wort, Bild usw…) ein, dass zumindest Prominenten ein gewisses Maß an Privat-spähre sichert und auf dessen Grundlage in der Vergangenheit immerwieder Unterlassungsverfügungen gegen Papparzzi erlassen wurden. Nun gut, einmal angenommen, dass auch Normalbürger einen Anspruch auf Privatspähre haben, entsteht der von gunther skizzierte kreislauf reihenweiser Unterlassungsverfügungen mit Zwangsgeld und Zwangs-haftanordnung. Der Grund dafür ist, das man für diese Art von Verfügung zeigen, muß dass es bereits Verletzungen in der Vergangenheit gab, die solche in der Zukunft wahrscheinlich erscheinen lassen. An dieser Stelle kommt auch wieder der Staat als Vollstrecker der Unterlassungsverfügungen ins Spiel. Aber wieviel Tage oder Stunden Zwangshaft sind wirklich gerechtfertigt, für den einen einzigen ersten Anruf, der einen Verstoß gegen die Unter-lassungsverfügung darstellt ? Wieviel Leute werden in Deutschland pro Jahr in Zwangshaft genommen ? 3-10.

So, die Prämissen der US-Rechtsordnung, aus der der Begriff des stalking offensichtlich kommt, sind komplett andere. Gleich ist vermutlich, dass das ganze ein rein zivilrechtliches problem bildet. Zumindest gibt es ein Delikt (tort) namens invasion of privacy, der auch das recht alleine gelassen zu werden umfaßt, was bereits andeutet, das dieser tatbestand wesenlich weiter ist als das deutsche allgemeine Presönlichkeitsrecht. Prozeßual kann auch dieser durch eine Unterlassungsverfügung (injunction) durchgesetzt werden. Der entscheidene Unterschied zu den entsprechenden deutschen Verfügungen ist aber, daß amerikanische Bundestaatszivilgerichte ihre eigenen Unterlassungsverfügungen auch selbst überwachen, vollstrecken und bei der Anordnung von Zwangshaft nicht so zurückhaltend sindwie deutsche(contempt power of equity courts), was schlichtweg an der anderen Rechtsmentalität und -Tradition liegt.

Ein weiterer entscheidender Unterschied ist vielleicht die Vergütung der Anwälte, die anzusprechen ist, weil Gunther einen „engagierten“ forderte. Auf der Basis des deutschen RVG läßt sich der hier beschriebene Aufwand, mehrere Verfügungen mit Minimalgegen-standswerten und emotionale Stress bei der Mandatsbearbeitung M.E. nicht wirtschaftlich sinnvoll betreiben. Wer dieses Engagement fordert, muß sich auch auf eine Abrechnung nach Stundensätzen einlassen, die gesetzliche Gebühren erheblich überschreitet. Wiederum ein Problem, das sich in den USA nicht stellt, es gibt praktisch nur Stundenhonorare ($190-$500 je nach Erfahrung und Rennomee).

Mfg astrachan

Gewaltschutzgesetz
Hallo,

ich empfehle die Lektüre des „Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen“ (GewSchG = Gewaltschutzgesetz).
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewschg/

In §1 Abs. 1 GewSchG steht: „Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, …“. Unter Verletzung der Gesundheit können auch Anrufe und andere Kontaktaufnahmen fallen, soweit sie bei der betroffenen Person zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z.B. Schlafstörungen, Angstzustände usw.) führen. Außerdem ist in Abs. 2 auch ausdrücklich die „Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ einbezogen.

Wie weit man mit der Anwendung dieses Gesetzes tatsächlich kommt, kann ich nicht sagen, ich weiß aber, dass dieses Gesetz in solchen Fällen herangezogen wird. Es ist seit dem 01.01.2002 in Kraft.

Grüße
Sebastian