Hallo,
mal ein paar dinge zur klarstellung, die in der gegenwärtigen debatte deswegen immner untergehen, weil journalisten den anglizismus des stalking übernommen haben und es diesen begriff in der deutschen rechtsordnung bislang nicht gibt, in der amerikanischen dagegen schon (siehe unten). dass die deutsche rechtsenwicklung den praktischen bedürfnissen insoweit etwas hinterher hinkt, führt in der tat zu den leidigen ergebnissen aus der antwort von gunther.
die strafverfolgungsbehörden werden als strafverfolgungsbehörden erst aktiv, sobald der anfangsverdacht besteht, daß eine straftat in der vergangenheit begangen wurde. es ist aber keine straftat sich jemandem zu näheren, anzurufen, zu emailen, oder so zumindest solange, diese nachrichten, keinen inhalt haben, der die tatbestände der nötigung (§240 StGB) oder bedrohung mit einem verbrechen erfüllt. § 185 StGB beleidung scheidet von vornherein aus, da regelmäßig keine kundgabe der beleidigung gegenüber dritten stattfindet. die aussage, daß der polizei als strafverfolgungsbehörde die hände gebunden sind, ist also richtig. der gedanke der u-haft absolut fernliegend.
nun handelt die polizei aber nicht nur als strafverfolgungsbehörde, sondern auch als gefahrenabwehrbehörde, also unter anderem auch um zukünftige vergehen und verbrechen zu vermeiden. mit dieser aussage ist aber nichts gewonnen, solange nicht die gefahr eines vergehens oder verbrechens aufgrund konkreter tatsachen unmittelbar bevorsteht. das ist solange nicht der fall, wie der stalker nicht konkret ankündigt, ich werde dich am „datum, ort, zeit“ vergewaltigen oder so, was natürlich niemand tut. auch insoweit bringt das mit der polizei nichts.
zwischenergebnis: das ganze ist überhaupt keine strafrechtliches- oder gefahrenabwehr problem sondern ein rein zivilrechtliches: ein bürger gegen einen anderen, der staat bleibt zunächst einmal draußen.
frage: welche anspruchsgrundlage gibt das BGB her, um nicht angerufen zu werden, keine post zu empfangen, oder damit eine bestimmte person sich einem nicht näher als 20 Meter nähert ? Zunächst einmal gar keine (lasse mich an dieser stelle gerne eines besseren belehren). Mir fällt allerhöchstens das allgemeine Persönlichkeitsrecht (sonstiges Recht i.S.v. §823 Abs.1 BGB, Recht am eigenen Wort, Bild usw…) ein, dass zumindest Prominenten ein gewisses Maß an Privat-spähre sichert und auf dessen Grundlage in der Vergangenheit immerwieder Unterlassungsverfügungen gegen Papparzzi erlassen wurden. Nun gut, einmal angenommen, dass auch Normalbürger einen Anspruch auf Privatspähre haben, entsteht der von gunther skizzierte kreislauf reihenweiser Unterlassungsverfügungen mit Zwangsgeld und Zwangs-haftanordnung. Der Grund dafür ist, das man für diese Art von Verfügung zeigen, muß dass es bereits Verletzungen in der Vergangenheit gab, die solche in der Zukunft wahrscheinlich erscheinen lassen. An dieser Stelle kommt auch wieder der Staat als Vollstrecker der Unterlassungsverfügungen ins Spiel. Aber wieviel Tage oder Stunden Zwangshaft sind wirklich gerechtfertigt, für den einen einzigen ersten Anruf, der einen Verstoß gegen die Unter-lassungsverfügung darstellt ? Wieviel Leute werden in Deutschland pro Jahr in Zwangshaft genommen ? 3-10.
So, die Prämissen der US-Rechtsordnung, aus der der Begriff des stalking offensichtlich kommt, sind komplett andere. Gleich ist vermutlich, dass das ganze ein rein zivilrechtliches problem bildet. Zumindest gibt es ein Delikt (tort) namens invasion of privacy, der auch das recht alleine gelassen zu werden umfaßt, was bereits andeutet, das dieser tatbestand wesenlich weiter ist als das deutsche allgemeine Presönlichkeitsrecht. Prozeßual kann auch dieser durch eine Unterlassungsverfügung (injunction) durchgesetzt werden. Der entscheidene Unterschied zu den entsprechenden deutschen Verfügungen ist aber, daß amerikanische Bundestaatszivilgerichte ihre eigenen Unterlassungsverfügungen auch selbst überwachen, vollstrecken und bei der Anordnung von Zwangshaft nicht so zurückhaltend sindwie deutsche(contempt power of equity courts), was schlichtweg an der anderen Rechtsmentalität und -Tradition liegt.
Ein weiterer entscheidender Unterschied ist vielleicht die Vergütung der Anwälte, die anzusprechen ist, weil Gunther einen „engagierten“ forderte. Auf der Basis des deutschen RVG läßt sich der hier beschriebene Aufwand, mehrere Verfügungen mit Minimalgegen-standswerten und emotionale Stress bei der Mandatsbearbeitung M.E. nicht wirtschaftlich sinnvoll betreiben. Wer dieses Engagement fordert, muß sich auch auf eine Abrechnung nach Stundensätzen einlassen, die gesetzliche Gebühren erheblich überschreitet. Wiederum ein Problem, das sich in den USA nicht stellt, es gibt praktisch nur Stundenhonorare ($190-$500 je nach Erfahrung und Rennomee).
Mfg astrachan