Nachforderungen nach Auszug

Wir sind vor ein paar Wochen umgezogen. Der Vermieter will die Kaution nicht zurückzahlen, da noch Forderungen (Strom etc.) offen sind. Der große Hammer dabei sind aber die Müllgebühren. Anscheinend seien die falsch abgerechnet worden die letzten Jahre und es stünden Nachforderungen von über 1200 DM an. Sind solche Nachforderungen rechtens? Es gab schon eine Abrechnung für 1998, aber die sei ungültig.

Für einen 2 Personen Haushalt soll die jährliche Müllgebühr 660 DM betragen. Da stimmt doch etwas nicht.

Danke für die Antworten.

Bye

Thomas

Ja, da scheint wirklich einiges nicht zu stimmen.
Aber man kann hier leider nicht auf alles eingehen und Du hast auch leider keine Garantie auf die Antworten. Diese Sache musst Du von einem Anwalt regeln lassen, falls Du im Mieterbund bist, überprüfen die auch die Angelegenheit.
Nimm aber keinen Wald und Wiesen Anwalt, sondern einen Mietrechtsspezialisten. Du brauchst diesen ja noch nicht mal zu zahlen, wenn Du im Recht bist.
Gruß
Roland

Hallo Thomas,
max. 3 Monate darf der Vermieter die Kaution einbehalten um zu Prüfen ob er Euch da irgendetwas abziehen kann.

Ob er alte Rechnungen für nichtig erklären kann, weiß ich auch nicht, aber eine Nachforderung von 1.200 DM muß er ja Nachvollziehbar vorlegen. Lass Dir alle Rechnungen zeigen und rechne das genau durch. Würde ich mich aber auch vorher beim Mieterschutz erkundigen.

Die jährliche Müllgebühr von 660 DM kann schon stimmen, je nachdem wo Du wohnst. Soviel kostet z.B. hier in Köln die kleinste Mülltonne, und eine Mülltonne pro Hauhalt hat man ja meistens.

Gruß
Merit

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Hallo Thomas,
max. 3 Monate darf der Vermieter die Kaution einbehalten um zu
Prüfen ob er Euch da irgendetwas abziehen kann.

Nenn doch bitte mal Deine Quelle, denn das stimmt definitiv nicht. Der Vermieter darf die Kaution ein halbes Jahr einbehalten, wenn noch Forderungen bestehen „können“ aus der kommenden Nebenkostenabrechnung.
Roland

http://www.urteile.de/html/recht/ratgeber_recht/rech…

Nenn doch bitte mal Deine Quelle, denn das stimmt definitiv
nicht. Der Vermieter darf die Kaution ein halbes Jahr
einbehalten, wenn noch Forderungen bestehen „können“ aus der
kommenden Nebenkostenabrechnung.
Roland

Ein Typischer Fall von Fehlinformation aus dem Internet oder die Quelle ist veraltet.

Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache zur Abrechnung der Kaution verpflichtet. Der Anspruch des Mieter ist jedoch erst eine angemessene Zeit nach der Räumung der Wohnung fällig, nämlich dann, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen überschaubar ist. Wieviel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt vom Einzelfall ab. Üblich ist eine Frist von 3 bis 6 Monaten (LG Berlin, ZMR 1994/XIV, OLG Celle, NJW 1985/1715), wobei jedoch jedenfalls ein angemessener Teil der Kautionsrückzahlung solange verweigert werden kann, bis die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter erstellt werden kann (OLG Celle, DWW 1988/41).

Auszug aus dem Mietrecht 2000 des Mieterbundes, Sonderheft Mieter, Dein Recht, Seite 61:
…spätestens nach 6 Monaten muss der vermieter die Kaution abgerechnet haben, diese Frist kann länger ausfallen, wenn ganz besondere Umstände vorliegen.

Auszug aus dem Mieterlexikon des Mieterbundes, Seite 319:
Verwendung und Rückzahlung der kaution:
…6 Monate OLG Karlsruhe WM 87,156; OLG Celle WM 86,61;
LG Saarbrücken WM 79,140; AG Köln AG Wennigsen WM 87,258.

Zu der Frage, wann die Kaution letztlich auf jeden Fall zurückgezahlt werden muß, hat auch der BGH (RE WM 87,310)Stellung genommen: Aus den Umständen können sich ergeben, das mehr als 6 Monate für den Vermieter erforderlich und für den Vermieter zumutbar sind…

Gruß Roland