Wann Einsicht ins Grundbuch

Hallo Ihr Wissenden,
wieder einmal ein fiktiver Fall zu dem ich keine Lösungsansätze im www finden kann.
Mann M und Frau F trennen sich nach einigen Jahren Ehe. M versucht mit verschiedenen Tricks Teile des gemeinsamen Vermögens bei Seite zu schaffen. F erfährt nun, dass M sich ein neues Hauf gekauft hat, während das gemeinsame Haus auf Druck der Bank unter Preis verkauft werden soll. F möchte deshalb Einsicht ins betreffende Grundbuch (für das von M neu erworbene Haus) nehmen.
Ist die Streitigkeit um die Vermögensaufteilung bei Scheidung ein wichtiger Grund, der zur Einsicht ins Grundbuch berechtigt? Wird der Grundstückseigentümer vom Grundbuchamt über die Einsicht informiert? Wird im Grundbuch eigentlich das Kaufdatum laut Kaufvertrag eingetragen?
Es wäre nett, wenn mir wieder jemand helfen könnte. Danke vorab.

Hallo Steffen,

Einsicht ins Grundbuch wird stattgegeben wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt.

Dies dürfte hier m.E. der Fall sein.

Nachdem auch so was Berechtigtes Interesse ist:
http://www.finanztip.de/recht/familie/fg079.htm

Letztendlich wird die Frage nur interessant falls das Grundbuchamt die Einsicht verweigert.

Gruß Ivo

Hallo!

Nur so rechtspolitisch: Irgendwie finde ich das ja merkwürdig, dass man in Deutschland ein „Interesse“ benötigt um in das „öffentliche“ Grundbuch Einsicht nehmen zu können.

Gruß
Tom

Hallo Tom!

Nur so rechtspolitisch: Irgendwie finde ich das ja merkwürdig,
dass man in Deutschland ein „Interesse“ benötigt um in das
„öffentliche“ Grundbuch Einsicht nehmen zu können.

Na ja, es ist schon was dran, dass im Grundbuch aus der Sicht des Eigentümers unter Umständen „sensible“ Daten stehen. Irgendwie geht es hinz und kunz (aus bloßer Neugier) schon nichts an, wie das Grundstück belastet ist.
Nur, mit der Umstellung auf computerisierte Grundbücher bekommt man auch bei ‚berechtigtem Interesse‘ keine Einsicht mehr. Wobei klar ist, daß nur noch im elektronischen Grundbuch der aktuelle Stand steht.

Siehe z.B. hier:

http://www.thueringen.de/olg/gbuch01.html

Irgendwie haben die das glatt vergessen:

"…Rechtliche Voraussetzungen
Nach § 133 GBO bedarf die Einrichtung des automatisierten Abruferfahrens der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung.
Eine Genehmigung darf nur

  1. Notaren
  2. Behörden
  3. Gerichten
  4. öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren
  5. Personen oder Stellen, die
    * vom Eigentümer zur Einsicht ermächtigt wurden
    * an dem Grundstück dinglich berechtigt sind
    * die Zwangsvollstreckung betreiben
    erteilt werden…"

Die Grundbuchämter dort verlangen denn auch auf eine Einsichtsvollmacht!!!

Gruß
Peter

Hallo!

Ja, es ist schon was dran, aber der Zweck des Grundbuches ist doch eigentlich das sachenrechtliche Publizitätsprinzip zu verwirklichen. Da absolute Rechte jedermann zu beachten hat, soll sie auch jedermann erkennen können.

Mir ist das nur aufgefallen, weil ich einmal einen deutschen Grundbuchsauszug brauchte und gemerkt habe, wie kompliziert das alles in Deutschland ist. In Österreich gehe ich ins Internet, drucke mir den Grundbuchsauszug aus und fertig (also man kann selbst natürlich nur nach Grundstücken abfragen, muss also wissen, um welche Liegenschaft es geht, in das Personenverzeichnis, also wenn man wissen will, welche Liegenschaften Herr X besitzt, bekommt man nur bei Gericht Einsicht mit dem Nachweis des rechtlichen Interesses).

Daher meine Anmerkung, es ist mir halt einfach aufgefallen, weil ich das bisher nicht gewusst habe.

Gruß
Tom

Hallo zusammen,

Nur, mit der Umstellung auf computerisierte Grundbücher
bekommt man auch bei ‚berechtigtem Interesse‘ keine Einsicht
mehr.

"…Rechtliche Voraussetzungen
Nach § 133 GBO bedarf die Einrichtung des automatisierten
Abruferfahrens der Genehmigung durch die
Landesjustizverwaltung.

Halt, da muss man die genaue Arbeitsweise des Systems kennen! Selbstverständlich bekommt bei Gericht weiterhin jedermann bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft. Notare, … können aber auch vom heimischen PC aus auf die Grundbücher zugreifen, und genau hierum geht es in der Vorschrift. D.h. nur wenn du ständig den Zugriff auf Grundbücher haben willst und diesen vom heimischen PC aus erledigen willst, trifft diese Vorschrift zu. Gehörst du nicht zu den dort Genannten, bleibt es dir aber unbenommen wie bisher per pesed zu Gericht zu stiefeln und dort im GB-Amt um Auskunft nachzufragen. Vorteil allerdings: Dort werden dann keine dicken Folianten mehr gewälzt, und du musst die Seiten nicht mehr händisch abschreiben, sondern gehst an einen PC und druckst dir deine gewünschten Blätter aus (bzw. man wird dies für dich erledigen).

Gruß vom Wiz, der allerdings selbst als Anwalt schon mehrfach trotz freundlichem Anschreiben und eindeutig nachgewiesenem berechtigten Interesse von halbwissenden GB-Amts-Mitarbeitern früher abgewiesen worden ist, weil er ja kein Notar sei (was natürlich vollkommener Blödsinn ist), und inzwischen die Sachen daher einfach von einem online angeschlossenen Notar erledigen lässt, was viel schneller geht

Hallo zusammen,

und erst einmal recht herzlichen Dank für die vielen Anmerkungen.

Wie ich das bieher interpretiere, sollte es in dem fiktiven Fall kein Problem sein eine Einsicht gewährt zu bekommen.

Kann hier trotzdem jemand die anderen beiden Fragen zu dem Fall beantworten?
1.) Wird der Grundstückseigentümer über die Einsicht informiert?
2.) Ist im Grundbuchamt der Datum des Kaufes laut Kaufvertrag vermerkt oder lediglich das Datum der Änderung im Grundbuch?

mit besten Grüßen Steffen

Hallo zusammen,

und erst einmal recht herzlichen Dank für die vielen
Anmerkungen.

Wie ich das bieher interpretiere, sollte es in dem fiktiven
Fall kein Problem sein eine Einsicht gewährt zu bekommen.

Kann hier trotzdem jemand die anderen beiden Fragen zu dem
Fall beantworten?
1.) Wird der Grundstückseigentümer über die Einsicht
informiert?

Nein. Aber die bisherigen Antworten sind aus meiner Erfahrung auch falsch, da ich kürzlich die Kommentare zu § 14 GBO gewälzt habe. Danach bekommen nur Notare automatisch einen Auszug, selbst normale Anwälte müssen zumindest behaupten,bereits einen Titel zu haben, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll und dessen Existenz auch noch anwaltlich versichern.

2.) Ist im Grundbuchamt der Datum des Kaufes laut Kaufvertrag
vermerkt oder lediglich das Datum der Änderung im Grundbuch?

in der regel sind dort vermerkt: das datum des eintragung der auflassungsvormerkung und die auflassung als solche. also das anwartschaftsrecht und der dingliche übertragungsakt. daneben steht aber immer sowas wie gem. notarieller urkunde des notars XY vom … zu der urkundennr… , was letztlich meist identisch mit dem kaufvertrag sein wird. in der sache gebe ich zu bedenken, daß deine idee ökonomisch dann witzlos wird, wenn der hauskauf über eine bank finanziert wurde, da dann bereits massenhaft belastungen auf dem grundstück sind.

ein grundbuchauszug kostet übrigens um die 10 Euro.

mit besten Grüßen Steffen

Hallo joerg,

Gehörst du nicht zu den dort Genannten,
bleibt es dir aber unbenommen wie bisher per pesed zu Gericht
zu stiefeln und dort im GB-Amt um Auskunft nachzufragen.
sondern gehst an einen PC und druckst dir deine
gewünschten Blätter aus (bzw. man wird dies für dich
erledigen).

eben, und da das per Abrufverfahren passiert, wird sich eben auf diese Bestimmungen berufen.
(so jedenfalls die telefonische Auskunft eines thür. Grundbuchamtes, auf die Frage, ob evtl. eine Einsicht „vor Ort“ möglich wäre.
Wahrscheinlich ist diese Auskunft falsch,- aber wer will schon 400 km fahren, um dann „Vorort“ abgespeist zu werden.
Gruß
Peter