SACHVERHALT: Der Vorstandsvorsitzende eines Vereins pachtet im Namen des Vereins ein entfernt gelegenes Grundstück mit aufstehendem Gebäude, welches von den Vereinsmitgliedern in Eigenleistung hergerichtet wird. Daher wird auch nur ein symbolischer Pachtzins erhoben. (Das Grundstück läge ansonsten völlig brach.) Wegen mehrfacher Eigentumwechsel wird später ein jederzeitiges Kündigungsrecht im Falle der Veräußerung bei anderweitigem Bedarf des neuen Eigentümers vereinbart. Hierbei tritt immer der Vorstandsvorsitzende als Ansprechperson auf.
Fünf Jahre später wird aus anderen schwerwiegenden Gründen der ehemalige Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen. Wegen einer erneuten Veräußerung des Grundstücks wird er (mutmaßlich mündlich) informiert, leitet diese Informationen jedoch nur in Fragmenten weiter. Insbesondere gibt er nicht den Namen des Erwerbers preis, den er seit Jahren persönlich kennt. Kurze Zeit darauf, der Verein forscht noch immer nach, weist er plötzlich einen Vertrag auf seinen eigenen Namen vor und bittet den Verein, das Gebäude zu räumen. Damit steht der Verein vor dem entscheidenden Problem, dass er eine wichtige Außenstelle (Verschlußmöglichkeit für sperrige Wertsachen, Veranstaltungen) verliert, die wegen der speziellen Anforderungen an die Umgebung nicht zu ersetzen ist. Der Verpächter hat zwar nicht schriftlich gekündigt, könnte das aber praktisch spätestens zum Jahresende tun. Das hilft uns nicht weiter. Da er außerdem dem ehemaliegn Vorstand freundschaftlich verbunden ist, möchte er die Vereinbarung mit diesem unverändert belassen. Der Verein wiederum kann den Verpächter nicht verklagen, weil weitere Vertragsbeziehungen mit derselben Person sonst existenzielle Probleme für den Verein und „seine Nachbarn“ mit sich brächten.
FRAGE: Besteht eine Möglichkeit, den ehemaligen Vorstand wegen Illoyalität gegenüber dem Verein in Haftung zu nehmen für den entstandenen Schaden? Der eingetretene Schaden umfaßt schließlich nicht nur das Material und die Arbeitsleistung, sondern insbesondere auch zukünftig höhere Kosten für Ersatzräume oder erhöhten Transportaufwand! Unseres Erachtens hat die Person die Informationen bewußt unvollständig weitergeleitet, damit wir keine Möglichkeit bekommen, einen Vertrag mit dem neuen Eigentümer zu schließen.
Ach so: Eure Erfolgsaussichten würde ich als „schlecht“ beurteilen. Nach seiner Abwahl hatte der Vorsitzende gewiß keine „Loyalitätspflichten“ mehr, und im übrigen läuft es auf einen Anspruch aus § 826 BGB hinaus. Euer Anwalt wird Mühe haben, überhaupt eine schlüssige Klage aufs Papier zu bringen.
… Kurze
Zeit darauf, der Verein forscht noch immer nach, weist er
plötzlich einen Vertrag auf seinen eigenen Namen vor und
bittet den Verein, das Gebäude zu räumen.
Hat der ausgeschiedene Vorstandsvorsitzende das Grundstück gekauft oder nur seinerseits gepachtet?
Unterstellt man letzteres, so dürfte wohl folgendes gelten:
Solange der Pachtvertrag des Vereins besteht, hat der ehemalige VV gegen den Verein keinen Anspruch auf Räumung des Grundstücks; er kann allenfalls vom Verpächter verlangen, daß dieser ihm das geräumte Grundstück herausgibt. In dem an den Verein gerichteten Räumungsverlangen ist daher eine zu Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht zu erkennen.
Auch die Tatsache, daß der ehemalige VV des Vereins seinerseits einen Pachtvertrag über das zur Zeit noch dem Verein überlassene Grundstück geschlossen hat, dürfte - sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die bislang nicht dargelegt sind - keinen Schadensersatzanspruch rechtfertigen. Denn der bloße Abschluß des weiteren Pachtvertrags berührt nicht unmittelbar die Rechtsstellung des Vereins, weil es allein dem Verpächter überlassen ist, welchen von beiden Verträgen er erfüllen und welchen er beenden will. Anders mögen die Dinge zu beurteilen sein, wenn der ehemalige VV und der Verpächter gezielt zur Schädigung des Vereins jene Vereinbarung getroffen hätten. Das ist der Sachverhaltsschilderung aber nicht zu entnehmen.
Schließlich dürfte auch in der drohenden Beendigung des Pachtvertrags durch Kündigung kein geeigneter Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch liegen. Der Pachtvertrag, den der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verpächters übernimmt, sieht für den Fall der Veräußerung ein
jederzeitiges Kündigungsrecht … bei
anderweitigem Bedarf des neuen Eigentümers
vor. Die schlichte Ausübung eines vorhandenen Kündigungsrechts macht jedoch ohne weiteres nicht schadensersatzpflichtig.
Schadenersatz aus dem Vereins-Pachtvertrag dürfte zutreffenderweise entfallen, selbst in Höhe einer die Summe aller Pachtvergünstigungen übersteigenden nachhaltigen Werterhöhung. Das war aber auch nicht unser Problem, da wir den Verpächter aus den genannten Gründen nicht „belangen“ können (bzw. wollen).
Knackpunkt ist die Tatsache, dass der ehemalige Vorstand im „Ur-Vertrag“ des Vereins mit Postanschrift genannt war und sich trotz zahlreicher Schreiben die verschiedenen Eigentümer immer wieder an diesen gewendet haben. Das führte dazu, dass der Verein nur gefilterte Informationen erhalten hat. Welche Informationen dabei „untergegangen“ sind, kann niemand wissen. Infolgedessen ist auch unklar, ob und ggf. welche Mitteilungen der Alteigentümer versandt hat. Das letzte, mit Verspätung weitergeleitete, Schreiben ist erst 8 Wochen alt und bestätigte noch ausdrücklich unseren Vertrag. Alle anderen Vorgänge haben sich später abgespielt. Die Mitteilung des Eigentumswechsels dürfte jedoch mit einiger Sicherheit erfolgt sein, da der ehemalige Vorstand entsprechende Äußerungen bereits vor einigen Wochen gemacht hat.
Frage: Der jetzige (bzw. zivilrechtlich evtl. zukünftige) Pächter hat sicher nur aus seiner ehemaligen Vorstandstätigkeit resultierend Kenntnis von dem Eigentumswechsel erlangt.
Der Geschäftsführer einer GmbH o.ä. würde unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsverbots bei Ausnutzen dieser Situation sicher schadenersatzpflichtig gemacht. In dieser Hinsicht wäre wohl neben dem Vereinsausschluß ggf. eine finanzielle Vereinsstrafe gerechtfertigt, um den entstandenen Schaden auszugleichen. Seht ihr hierfür Spielräume, wenn nicht ausdrücklich eine dem „Wettbewerbsverbot“ entsprechende Klausel in der Satzung steht. In diesem Zusammenhang sei auf das Problem der Gemeinnützigkeit und des damit zusammenhängenden Begünstigungsverbots einzelner Mitglieder hingewiesen.