Hallo ihr!
Wie ist es, wenn jemand die ersten zwei Probeausgaben einer Buchreihe bekommt, zu denen er seine Zustimmung gegeben hat (z.B. in Form eines Kreuzes auf einem Bestellschein, wo ausdrücklich stand, dass diese Ausgaben kostenlos sind!), dann aber eine weitere Ausgabe bekommt, die er dann bezahlen soll?
Sollte man dann das Buch zurücksenden (und dann auch noch Versand bezahlen)? Oder kann man einfach schriftlich formulieren, dass man keine weiteren Exemplare haben will? Was wäre dann mit der Rechnung?
Für eure Information herzlichen Dank im Voraus!
Gruß,
Danielle
Hallo,
normaler Weise sollte man in solchen Fällen die Annahme verweigern. Da du das Buch schon angenommen hast - wie ich aus deinem Beitrag herauslese - würde ich das Buch mit dem Vermerk „Porto zahlt empfänger“ einfach wieder zurückschicken.
Bist du dir denn sicher, dass du mit dem Ankreuzen dich nicht dazu verpflichtet hast, weitere Bücher abzunehmen?
Gruß,
Sandrin
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Hallo Sandrin,
es wurden keinerlei Verpflichtungen eingegangen! Leider konnte die Annahme nicht verweigert werden, da das Buch bereits zu Hause lag (Postlieferung).
Auf der Rechnung steht extra noch der Hinweis, dass Rücksendungen nicht unfrei zurückgeschickt werden sollen. Ist schon klar, warum nicht!
Danielle
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Hi,
dieser Jemand sollte zuerst genau prüfen, welche vertraglichen Verpflichtungen er eingegangen ist. Meist versteckt sich hinter solchen kostenlosen Angeboten ein Vertragsabschluss, wenn z.B. nicht nach Erhalt der kostenlosen Sendung abbestellt wird.
Wenn die Sendung wirklich unbestellt war, braucht man eigentlich nichts machen, der Versender hat keine Ansprüche gegen den Verbraucher.
Gruß Stefan
Hallo Danielle,
ich würde es trotzdem wieder zurück gehen lassen. Bei jedem seriösen Händler ist dies eigentlich möglich (z.B. bei Amazon). Wenn du mit deinem Kreutzchen keine Abnahmeverpflichtung eingegangen bist, musst du die Rechnung auch nicht bezahlen.
Streng genommen musst du das Buch noch nicht mal zurück schicken und könntest es einfach bei dir Lagern ohne die Rechnung zu bezahlen. Es darf von dir nur nicht benutzt werden.
Gruß,
Sandrin
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Am einfachsten funktioniert hier normalerweise folgendes (wenn das Päckchen noch zu ist):
Deine Anschrift deutlich durchstreichen
Groß „Annahme verweigert - Zurück an Absender“ drauf schreiben und
ab damit in den nächsten Briefkasten (wenn die Geschichte zu groß ist, fahr beim Postamt vorbei, die haben in der Regel größere Briefkästen)
Auf diese Weise bin ich schon mehrfach den Egmont losgeworden (keine Ahnung warum die’s immer wieder versuchen).
Gruß abi
Hallo
beachte:
BGB § 241a Lieferung unbestellter Sachen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
mfg astrachan
Hi,
zwei Dinge sind zu unterscheiden:
Wie schon in einer anderen Antwort erwähnt ist zu prüfen,
ob mit der Zustimung (Kreuzchen gemacht) evtl.
eine Verpflichtung zur kostenpflichtigen Abnahme der dritten
und evt. nachfolgenden Buchsendungen gemacht wurde (z.B. Abo)
und ob dieses bei Nichtgefallen der kostenlosten Exemplare bis
zu einem Stichtag hätte gekündigt werden müssen.
Sofern dies so ist und die Kündigung nicht erfolgte,
ist die Sendung zu bezahlen.
Punkt 2 :
Wenn dem nicht so ist,
kommt eine andere Antowrt hier zum tragen.
Nämlich diese, dass einem als Privatperson nicht automatisch
nach dem ersten Zustandekommen eines Handels ein Anbieter
ungefragt weitere Ware zuschicken darf.
D.h. kommt unverlangt Ware bei einer Privatperson an,
ist die Annahme zu verweigern,
bzw. bei erfolger Annahme ist dem Versender mitzuteilen,
dass man als Privatperson keine Bestellung getätigt hat und
damit jegliche Grundlage für dieses unverlangte Geschäft
entfällt.
Die Ware muss nicht auf eigene Kosten zurückgesandt werden.
Vielmehr ist dem Versender eine Frist einzuräumen,
in dieser er die unverlangte Ware auf eigene Kosten wieder abholen (lassen) kann.
Fällt während dieser Frist aufgrund der Größe der Ware (z.B. Möbel) Lagerkosten an (weil die Möbel z.B. in einer Lagerhalle wegen Platzmangels zwischengelagert werden müssen), so hat der Versender für diese Kosten aufzukommen.
Nach Ablauf der Frist kann die Ware z.B. zur Deckung der Unkosten (Lagerkosten) veräußert werden.
Über die Dauer der Frist kann ich nichts sagen, weil mir hier die Erfahrungswerte fehlen. Aber zu kurz würde ich diese nicht wählen.
Hoffe geholfen zu haben.
Gruß
Christian