Hallo,
ich habe mir eine Jeans gekauft und diese nach 3 Monaten zu dem Laden wieder zurückgebracht, da sie auf der Rückseite kaputt gegangen ist.
Da der Verkäufer die Jeans nicht mehr nachbestellen kann, da es sie nicht mehr gibt hat er gesagt, das ich einen Gutschein von dem Laden bekomme.
So nun zu meiner Frage:
Ist es möglich, dass ich mir das Geld auch auszahlen lassen kann?
Der Verkäufer meint es geht nicht, aber ich habe mal gehört, dass
das nicht stimmt laut BGB.
Kann mir jemand helfen bzw. einen § nennen?
Vielen vielen Dank im Voraus.
LG Jan
Hallo,
um es abzukürzen :
Kann der Händler die Ware weder reparieren noch ersetzten,
so hast Du die freie Wahl, ob Du eine Minderung des Kaufpreises,
einen Gutschein oder den Kaufpreis zurückerstattet haben möchtest.
Die Rückerstattung läuft unter dem Begriff der Wandlung.
Link : http://www.jusline.de/juslinede/hlp/BGB/BGB0462.html
Mit einem Gutschein musst Du Dich nicht zufrieden geben!
Gruß
Christian
Hallo,
Ist es möglich, dass ich mir das Geld auch auszahlen lassen
kann?
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht beseitigen kann, so gibt es nur eins: Geld zurück.
Geregelt in §437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln.
Auf so Geschichten wie Gutscheine würde ich mich nicht einlassen. Aber: Das gilt natürlich nicht, wenn man die Hose wegen Nichtgefallen zurückgeben will, obwohl sie gar nicht kaputt ist. Dann ist der Verkäufer nicht zur Rücknahme verpflichtet. Aber das nur nebenbei, weil’s so oft behauptet wird 
Ciao
Kaj
Hallo,
zwar gilt m.W., dass die ersten 6 Mon davon ausgegangen wird, dass der Mangel schon von vorneherein vorlag und der VK das Gegenteil beweisen muss.
Bei einer Hose, die nach 3 Mon. eingerissen ist, würde ich davon ausgehen, dass das nicht von Anfang an war. Wer kauft schon eine eingerissene Hose.
Ich finde es recht kulant vom Vk, dir einen GS zu geben.
Speziell im Fall einer Hose bin ich mir nicht so sicher, ob das Produkthaftungsgesetz hier ohne Einschränkungen greift. Eine Hose kann ja durch unsachgemäßen Gebrauch reißen.
Wenn Material oder Verarbeitungsfehler eindeutig nachweisbar sind, sieht das wohl anders aus.
Ich bin mir da jedenfalls nicht sicher, dass der anspruch hier sooo eindeutig ist.
Jadzia
Hallo,
vielen Dank für die Zahlreichen Antworten.
Dann werde ich die Geschichte wohl mit dem Geschäftsinhaber/Geschäftsführer klären.
Gruß Jan
So einfach ist das nun auch nicht …
Hallo,
es wurde allerdings bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Beweislast, dass der Schaden tatsächlich auf einen Sachmangel nach $434 zurückzuführen ist, beim Käufer liegt.
Zu gut deutsch: Beweist der Käufer, dass die Jenas aufgrund eines Sachmangels geplatzt ist und nicht etwa wegen eines zu fetten Arsches, greift die Beweislastumkehr (Verbrauchsgüterkauf).
Es ist aber mitnichten so, dass sämtliche Mängel, die in den ersten 6 Monaten nach Kauf auftreten automatisch im Rahmen der Gewährleistung vom Verkäufer kostenlos zu beheben sind. Entscheidend ist immer, dass diese auf einem Sachmangels beruhen.
Gruß
Matthias
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
es wurde allerdings bereits höchstrichterlich entschieden,
dass die Beweislast, dass der Schaden tatsächlich auf einen
Sachmangel nach $434 zurückzuführen ist, beim Käufer liegt.
Was war das für ein Urteil und von wem wurde es gefällt?
Zu gut deutsch: Beweist der Käufer, dass die Jenas aufgrund
eines Sachmangels geplatzt ist und nicht etwa wegen eines zu
fetten Arsches, greift die Beweislastumkehr
(Verbrauchsgüterkauf).
Es ist aber mitnichten so, dass sämtliche Mängel, die in den
ersten 6 Monaten nach Kauf auftreten automatisch im Rahmen der
Gewährleistung vom Verkäufer kostenlos zu beheben sind.
Entscheidend ist immer, dass diese auf einem Sachmangels
beruhen.
Eine Beweislastumkehr kann nicht greifen. Entweder sie besteht oder nicht.
Innerhalb der ersten 6 Monate der gesetzlichen Gewährleistungspflicht besteht eben diese Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss nachweisen, dass der Mangel nicht schon von Anfang an vorlag (§476 BGB).
_§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar._
Ciao
Kaj
BGH 02.06.2004 Az VIII ZR 329/03.
Hallo,
BGH 02.06.2004 Az VIII ZR 329/03.
Viel Spaß beim Googlen.
Gruß
Matthias
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
BGH 02.06.2004 Az VIII ZR 329/03.
Ok, in dem Urteil geht es also rein darum, ob es überhaupt ein Sachmangel ist oder nicht. Ich denke das wird bei der Hose recht leicht zu beweisen sein, so wie der Fall geschildert wurde.
Viel Spaß beim Googlen.
Hat mit Google nicht viel zu tun. Eher mit Bundesgerichtshof.de.
Ciao
Kaj
hi,
Eine Hose kann ja durch unsachgemäßen Gebrauch reißen.
Wenn Material oder Verarbeitungsfehler eindeutig nachweisbar
sind, sieht das wohl anders aus.
genau das ist nach dem neuen gewährleistugnsrecht eben anders geregelt. der verkäufer muß nachweisen, dass ein unsachgemäßer gebrauch vorliegt. warum sollte eine hose da nicht drunterfallen? wenn von einer fernbedienung die tasten nicht mehr gehen, bring ich sie auch zurück, auch wenn ich ordentlich draufgedrückt habe!
ich, als rechtlich unbewanderter, würde schon mein geld zurückfordern, am besten, wenn ordentlich leute im laden sind. dann machts die wenigsten probleme.
grüße
matthias