Hallo zusammen,
bei der Bearbeitung von Archivalien zu einer Hofchronik in Süd-Bayern sind folgende lateinische Begriffe aufgetaucht deren Inhalte mir nicht klar wurden.
Ich bitte um Hilfe.
Wer kann die Begriffe, am Ende eines jeden Absatzes nochmals in Klammern wiederholend, mir erläutern, bzw. gibt es im Internet eine Adresse, die solche alten juristischen Begriffe erklären kann.
Über Eure Hilfe würde ich mich freuen.
Mit freundlichem Gruß
Christian
aus Augsburg
Erscheinet vor dem Fürstl.Patr.Gerichte St: M., im Namen, und aus Auftrag der eben kränklichen, sehr betagten A. H., der Richter J. Z., de rato et grato cavirend, und behandelt mit dem auch gegenwärtigen J. R. nachstehenden, schon verabredeten, Verkauf.
(de rato et grato cavirend)
Unter diesen Ehe-Pakten versprechen sich die Brautpersonen die Ehe, und bekräftigen dieselbe facto prolutione mit Gezeugen eigenhändig.
(facto prolutione)
Diese Ehe-Pakten bestätigen die Brautpersonen, und Beistände facta prael. durch eigene Unterschrift. Eodem schließen die Brautpersonen die Sponsalien durch den ge-wöhnlichen Handschlag.
(facta prael.)
So geschehen: Kund und zu Wissen seye hie-mit Männiglich mit, und in Kraft dies Briefs, daß, nachdeme M. D. das Zeitliche geseegnet, nachhin der Ehrengeachte C. Ö. mit S. seiner eheli-chen Hausfrauen dessen nachgelassen und Mo-bilarschaft, auch Kleidung, 3 s:v: Kuhe, 1 Brachkalb, und dem bereits eingefuderten Heu, und Korn, wie solch alles gleich nach dem Tod obigen D. seel. von dem Rich-ter, und 2 Beistandsmännern inventiret worden, dergestalten Tanquam plus Licitans, oder meistbiethenden pr. 1000 fl. reinisch in Müntz, gut, angenemmer Landeswehrung, und gleich Baar bezahlten Kauffschilling käufflich an sich gebracht habe, …, daß auch zugleich die Helfte von vorstehenden 1000 fl. Kauffschilling nach letzter Willensmeinung mehr-ersagt-verstorbenen M. D. dessen nachgelassen nächster Freundschaft, und die andere Helfte dem Lobwürdigen Pfarrgottshaus als Beytrag zu Haltung einer Frühmess erblich zugefallen, und entrichtet worden seyen, förmlich, quittirt worden. …
(Tanquam plus Licitans)
In einer Schuldverschreibung heißt es am Schluss: Zur Festhaltung unterzeichnet sich der Schuldner samt Gezeugen facti practi et confirm.
(facti practi et confirm)
Übergabevertrag: Geschehen in Gegenwart der Interessenten, welche sich mit Gezeugen facta proluti et confente unterzeichnen.
(facta proluti et confente)
Wirtsanwesen mit radizierter Brauerei und Taferngerechtsame
(radizierter)
Testament: Geschehen in Gegenwart und Gezeugschaft des Richters und ihr der Testarizin J. K. selbst.
(Testarizin)