Ein Ehepaar ist auf der Suche nach einer neuen Haustüre.
Nachdem sie durch einige Schreinereien gelaufen sind, um sich verschiedene Modelle anzusehen, kommen sie in eine Schreinerei, in der man ihnen anbietet: Wir kommen mal vorbei, ausmessen. Obwohl sich das Ehepaar noch gar nicht speziell für eine bestimmte Tür interessiert hatte.
Wochenlang meldet sich niemand, das Ehepaar überlegt schon, sich doch an einen der anderen Schreiner zu wenden.
Dienstags hat der Ehemann eine Krebs-Nachsorge-Untersuchung, das Ehepaar ist hochnervös. Da steht montags plötzlich der Schreiner vor der Tür, zum Ausmessen.
Es wird ausgemessen, eine Tür wird aus dem Katalog ausgesucht. Das Ehepaar, mit den Gedanken ganz bei der morgigen Untersuchung, unterschreibt einen Kaufvertrag für eine Tür aus dem mitgebrachten Katalog.
Sie finden ihre Handlung im Nachhinein überstürzt und beschliessen, am Dienstag, wenn der Kopf wieder frei ist, den Vertrag rückgängig zu machen. Man möchte doch erst einmal konkret Preise vergleichen. Zwar wusste man von Blicken in Kataloge, was es ungefähr kostet. Aber man hatte kein Komplettangebot zum Vergleich, incl. Lieferung und Einsetzen der Tür usw.
Das Ehepaar faxt Dienstag mittag dem Schreiner, dass es vom Vertrag zurücktreten möchte.
Der Schreiner weigert sich, vom Vertrag zurückzutreten.
Was kann das Ehepaar tun? Gibt es rechtliche Grundlagen?
Kann man nicht normalerweise von jedem Kaufvertrag 14 Tage zurücktreten?
Es war in diesem Fall ja nicht nur ein Kauf- sonder auch ein Dienstleistungsvertrag!
Kann man nicht normalerweise von jedem Kaufvertrag 14 Tage
zurücktreten?
Stell Dir vor, Du kaufst eine Weihnachtsgans und am Heiligen Abend - die Gans soll gleich in den Backofen wandern - kommt der Verkäufer, will vom Kaufvertrag zurücktreten und die Gans abholen
Geht natürlich nicht. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten.
So sehe ich die Sache auch bei der bestellten Haustür. Der Vertrag muß erfüllt werden.
Hier ging es zwar um eine Haustür, es war aber kein Haustürgeschäft, bei dem ein Vertreter ohne vorherige Kontaktaufnahme durch den Kunden ein Geschäft abschließt. Bin zwar Laie auf diesem Gebiet, denke aber, daß man hier mit dem Pochen auf Rechtsstandpunkten nicht zum Ziel kommt.
Es handelt sich weder um ein Haustürgeschäft, da der Schreiner
ja aufgefordert wurde zu kommen (BGB §312) […]
Da wäre ich mir nicht so sicher. Um das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften auszuschließen, genügt nicht, dass der Verkäufer „aufgefordert wurde zu kommen“. Er muss zu Vertragsverhandlungen bestellt worden sein. Ein Besuch zur Aufnahme des Masses muß nicht unbedingt auch eine Bestellung zu Vertragsverhandlungen sein. Außerdem müßte für eine solche Bestellung die Initiative vom Käufer ausgegangen sein. Es genügt in der Regel nicht, dass der Verkäufer sich aufgedrängt, sich selbst eingeladen oder eine Bestellung sonstwie provoziert hat.
Selbst wenn eine Bestellung zu Vertragsverhandlungen vorgelegen haben sollte, müßte man sich weiter fragen, ob diese Bestellung noch bis zum tatsächlichen Besuch des Verkäufers fortgewirkt hat, ob mit anderen Worten ein Besuch, der ohne weitere Kontaktaufnahme Wochen später stattfindet, tatsächlich noch auf der ursprünglichen Bestellung beruht.
Es macht also durchaus Sinn, die Vorschriften über das Haustürgeschäft nicht sofort abzuheften, wenn man die Angelegenheit denn partout auf der rechtlichen Schiene lösen will/muss …
Kann man nicht normalerweise von jedem Kaufvertrag 14 Tage
zurücktreten?
ich interessiere mich echt brennend dafür wieso so viele
Menschen dieser Meinung sind.
Vielleicht gab es das bei den Pandekten (unwahrscheinlich)
oder ist gar aus germanischen Rechtsgrundsätzen überkommen?
Vielleicht liegt es aber auch nur daran, dass im Zusammenhang mit der Modernisierung der Verbraucherschutzbestimmungen und anschließend der Schuldrechtsmodernisierung in den letzten 2-4 Jahren (zu) viel öffentlich über die - eigentlich gegenständlich beschränkten - Widerrufsrechte berichtet und debattiert worden ist. Dass sich dabei nach dem „Stille-Post-Prinzip“ der ein oder andere Verständnisfehler einschleicht und festsetzt, kann ich mir durchaus vorstellen.
Mal den Sachvehalt stark verkürzt:
Jemand schließt einen Vertrag über eine teilweise - Wintergartenbaumaßnahme (nur die Überdachung soll erstellt werden)
Später kommt ein Techniker, um Vermessungen durchzuführen. Bei diesem Besuch wird über Änderungswünsche gesprochen und daraufhin ein Vertag (bzw. eine Abänderung des alten Vertrages) über den Bau eines kompetten Wintergarten geschlossen.
Der BGH hat für diesen neuen Vertrag jedenfalls ein Haustürgeschäft angenommen.
ich denke, da die unterschrift geleistet wurde, das ein vertrag besteht. und nach §433 BGB zu handeln ist.
weiter in §929 BGB:
„…und beide darüber einig sind, dass das eigentum übergehen soll.“
es liegen quasi zwei willenserklärungen vor. das ehepaar „will“ eine haustüre und der schreiner „will“ diese haustüre verkaufen. §§116 ff. BGB
das ehepaar könnte sich vieleicht auf §119 BGB „anfechtung wegen irrtums“ stützen um den vertrag rückgängig zu machen.
den schreiner weg zuschicken und einen termin zu machen wäre auch eine möglichkeit. (…aber „hätte“ , „wäre“ , „wenn“… ich weiss schon)
es ist zwar ein haustürgeschäft, aber kein „haustürgeschäft“
bin auch an weiteren meinungen interessiert
LG
babs
Kurz zusammengefasst:
Wenn ein Handwerker zu dir nach Hause kommt, geschieht dies immer auf eigene Rechnung. Für den Kunden muß ein Beratungsbesuch (z. B. für ein Aufmaß) immer kostenlos sein.
Kostenpflichtige müssen vertraglich vereinbart werden!
Wenn der Handwerker ins Haus kommt - zur Beratung und dort dann einen Vertrag abschließt, so ist der Vertrag EIN HAUSTÜRGESCHÄFT!
Man hat demnach einen gesetzl. festgelegten Zeitraum, in dem man vom Vertrag zurücktreten darf.
Nur Beratung war vorgesehen.
Hätten Sie den Verkäufer um ein Verkaufs-Dings gebeten, dann wären Sie an den Vertrag gebunden gewesen.
Es müßte möglich sein dagegen vorzugehen.
Sprechen Sie mit Ihrem Händler und erklären Sie den Sachverhalt.
Sagen Sie, daß es sich aufgrund der Art und Weise um ein Haustürgeschäft handelt und Sie lt. Gesetz von diesem Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten können.
Sollte er dies nicht akzeptieren, setzen Sie dies schriftlich auf und schicken Sie das Schreiben per EINSCHREIBEN mit RÜCKSCHEIN an die Firma.
Jetzt sind diese zum Handeln gezwungen.
Sollte die Firma dies nicht akzptieren, warten Sie einfach ab.
Die Firma wird spätestens mit der Rechnung auf Sie zukommen wollen.
Verweigern Sie den Einbau (wenn die es trotzdem tun würde, wäre es Hausfriedensbruch).
Verweigern Sie die Zahlung der Rechnung aufgrund des ersten Schreibens.
Nun hat der Händler 3 Möglichkeiten:
Er mahnt selbst (einfach ignorieren)
Er verklagt Sie auf Zahlung (hier bekommen Sie die Möglichkeit des Widerspruchs und der ist berechtigt!)
Er gibt auf (was ich ihnen wünschen würde!)
Viel Erfolg - und lassen Sie uns wissen, wie es ausgegangen ist
Selbst wenn der Handwerker zur Abgabe eines Angebotes bestellt wird, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob damit die Annahme eines Haustürgeschäfts ausgeschlossen ist
„Tatbestand:
Der Beklagte bestellte am 12. Januar 1988 bei einem Anruf des Vertreters der Klägerin, die mit Bauelementen handelt, diesen zur Abgabe eines Angebotes in seine Wohnung in S. G. Dort schlossen sie am 15. Janaur 1988 einen Vertrag über Lieferung und Einbau von Kunststoffenstern für einen dem Beklagten gehörenden Altbau, nachdem der Vertreter der Klägerin kurz zuvor die Fenster ausgemessen hatte…
…Entscheidungsgründe:
… Sie (die Klägerin) habe nämlich nicht bewiesen, daß der Beklagte ihren Vertreter zu Vertragsverhandlungen bestellt habe. Eine Bestellung zu einer Warenpräsentation oder zur Angebotsabgabe schließe das Widerrufsrecht nicht aus. Auch bei der Aufforderung des Kunden, ein Angebot abzugeben, sei dieser nicht darauf vorbereitet, Vertragsverhandlungen zu führen. Er müsse vielmehr Zeit haben, Vergleichsangebote einzuholen, um seine Dispositionen zu überdenken…“
Wenn der Handwerker ins Haus kommt - zur Beratung und dort
dann einen Vertrag abschließt, so ist der Vertrag EIN
HAUSTÜRGESCHÄFT!
Lies doch bitte mal § 312 I Nr 1 i.V.m. § 312 III Nr. 1 BGB.
wären Sie an den Vertrag gebunden gewesen.
Ist sie auch so.
Es müßte möglich sein dagegen vorzugehen.
Nein.
Sagen Sie, daß es sich aufgrund der Art und Weise um ein
Haustürgeschäft handelt und Sie lt. Gesetz von diesem Vertrag
ohne Angabe von Gründen zurücktreten können.
Na, SAGEN kann man es ja…
Sollte er dies nicht akzeptieren, setzen Sie dies schriftlich
auf und schicken Sie das Schreiben per EINSCHREIBEN mit
RÜCKSCHEIN an die Firma.
Unklug, denn Einschreiben müssen nicht entgegengenommen und ggf. auch nicht abgeholt werden. Besser ist also ein Einwurfeinschreiben.
Verweigern Sie den Einbau (wenn die es trotzdem tun würde,
wäre es Hausfriedensbruch).
Und vielleicht Sachbeschädigung…???
Verweigern Sie die Zahlung der Rechnung aufgrund des ersten
Schreibens.
Das wird dann zu Verzugszinsen führen.
Nun hat der Händler 3 Möglichkeiten:
Er mahnt selbst (einfach ignorieren)
Er verklagt Sie auf Zahlung (hier bekommen Sie die
Möglichkeit des Widerspruchs und der ist berechtigt!)
Er gibt auf (was ich ihnen wünschen würde!)
Falsch. Gegen eine Klage kann man keinen „Widerspruch“ einlegen, sondern gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid. Diesen zu ignorieren oder eine Klage zu ignorieren, wäre in der Tat ziemlich dumm.
am besten man gibt hier nichts verkürzt wieder, weill dass dem Sachverhalt nicht zuträglich ist:
_. § 1 I Nr. 1 HWiG ist anwendbar, wenn der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zum Abschluß eines Vertrags bestimmt worden ist; auf den Anlaß des Besuchs des Gewerbetreibenden kommt es grundsätzlich nicht an, sofern er nicht zu Vertragsverhandlungen bestellt worden ist. _
ist und bleibt bei dem Urteil der Dreh- und Angelpunkt.
Durch die Änderungungswünsche kommt hier ein neuer Vertrag zustande.
Und genau da hakt auch unser fiktiver Fall? Ist er nun zu Vertragsverhandlungen bestellt worden oder nicht. Aufrund der Schilderungen, gehe ich davon aus, dass dies der Fall war.
Letztendlich kann das nur ein Gericht klären.
Und genau da hakt auch unser fiktiver Fall? Ist er nun zu
Vertragsverhandlungen bestellt worden oder nicht. Aufrund der
Schilderungen, gehe ich davon aus, dass dies der Fall war.
Sehe ich genau anders herum: Wie geht das denn in der Realität:
entweder sagt der Verkäufer: ‚ich komme mal vorbei, messe das aus und mache ihnen ein Angebot‘ oder der Kunde sagt: ‚kommen sie vorbei und machen uns ein Angebot‘
Und schon hast Du die ‚Umstände des Einzelfalls‘, siehe das von mir zitierte BGH-Urteil.
(in der Fragestellung ist es eh der Schreiner, der das Angebot, vorbeizukommen, macht.)
Deshalb:
Letztendlich kann das nur ein Gericht klären.
Nein
Letztendlich kann das nur ein Gericht entscheiden.