Rechtsgrundlage? Diebstahl+Anzeige+Mietkuendigung

Folgender Sachverhalt:

1 )Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnparteien, alle zur Miete, aber unterschiedliche Vermieter (vermietete Eigentumswohnungen).

  1. Bei den Mietparteien treten nach wenigen Wochen nach Einzug einer neuen Mietpartei im Haus diverse Schaeden und Diebstaehle auf. Schaeden oder Diebstaehle wurden nie direkt bei der Tathandlung beobachtet, somit steht kein fester Taeter fest.

  2. Da sowohl Schaeden als auch Diebstaehle in zeitlichem Zusammenhang stehen, steht eine bestimmte Mietpartei (der Neue) in Verdacht. Ausserdem wurden bei allen Vorfaellen zu entsprechenden Orten (betrifft Gemeinschaftskeller, der aufgeteilt in einzelne abschliessbare Kammern ist/ Tiefgarage/ Treppenhaus) der Verdaechtigte gesehen, aber manchmal auch mehrere Tage davor.

Jetzt zu den eigentlichen Fragen:
a) Koennen entsprechende Anzeigen bei der Polizei gestellt werden, zwar gegen Unbekannt, aber mit Vermerk auf Verdacht? Oder faellt diese Art von Vermutung bei der Polizei als ueble Nachrede? Laut eines Beamten der Spurensicherung muessen Polizeibeamte jeglicher Spur nachgehen, aber was machen, wenn nur Vermutung? Was waere fuer eine Anzeige sowie fuer die Verpflichtung der Polizei zur Aufnahme der Anzeige die Rechtsgrundlage? Wie hoch kann eine Strafe im Falle einer tatsaechlichen Verurteilung ausfallen (keine hochpreisigen Diebstaehle oder Sachschaeden im einzelnen)?

b) Sollte sich der Verdacht bestaetigen, unabhaengig ob durch polizeiliche Recherchen oder auch durch die anderen Mietparteien (aber KEINE Hetzjagd!), kann in so einem Fall durch die Vermieterin dem Mieter gekuendigt werden? Zumal auf Dauer den anderen Wohnungseigentuemern die Mieter abspringen. Muss eine Kuendigungsfrist eingehalten werden, wenn ja wie lange, und Bedarf es eines Kuendigungsgrundes? Und was waere hierfuer die Rechtsgrundlage?

Hoffe, habe nichts vergessen.

Bedanke mich schon einmal im voraus fuer Mithilfe.

Hallo

Folgender Sachverhalt:

1 )Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnparteien, alle zur Miete,
aber unterschiedliche Vermieter (vermietete
Eigentumswohnungen).

  1. Bei den Mietparteien treten nach wenigen Wochen nach Einzug
    einer neuen Mietpartei im Haus diverse Schaeden und
    Diebstaehle auf. Schaeden oder Diebstaehle wurden nie direkt
    bei der Tathandlung beobachtet, somit steht kein fester Taeter
    fest.

  2. Da sowohl Schaeden als auch Diebstaehle in zeitlichem
    Zusammenhang stehen, steht eine bestimmte Mietpartei (der
    Neue) in Verdacht. Ausserdem wurden bei allen Vorfaellen zu
    entsprechenden Orten (betrifft Gemeinschaftskeller, der
    aufgeteilt in einzelne abschliessbare Kammern ist/ Tiefgarage/
    Treppenhaus) der Verdaechtigte gesehen, aber manchmal auch
    mehrere Tage davor.

Jetzt zu den eigentlichen Fragen:
a) Koennen entsprechende Anzeigen bei der Polizei gestellt
werden, zwar gegen Unbekannt, aber mit Vermerk auf Verdacht?

ja

Oder faellt diese Art von Vermutung bei der Polizei als ueble
Nachrede?

nein

Laut eines Beamten der Spurensicherung muessen

Polizeibeamte jeglicher Spur nachgehen, aber was machen, wenn
nur Vermutung?

auch hier muss sie dem nachgehen

Was waere fuer eine Anzeige sowie fuer die

Verpflichtung der Polizei zur Aufnahme der Anzeige die
Rechtsgrundlage?

§ 158 StPO: Strafanzeige ist zu stellen.
Wenn es sich um geringwertige Sachen handelt und man eine Person benennen kann, schriftlicher Strafantrag, wenn es sich um Diebstahl geringwertiger sachen handelt und Sachbeschädigung,
§ 248a und § 303c StGB. Wenn man den neuen Mieter benennt und gegen ihn Strafantrag stellt und es sich als unwahr herausstellt, dann wäre Üble Nachrede vieleicht gegeben.
Bei einer Strafanzeige gegen unbekannt und Verdachtsäußerungen nicht.

Antragsberechtigt ist der Verletzte ( §77 StGB)innerhalb drei Monate nach Kenntniserlangung der Straftat (§ 77 b StGB)und der Person.

Die Verpflichtung der StA und ihrer Hilfspersonen, der Polizei, zur Eröffnung des Ermittlungsverfahren ergibt sich aus § 160 StPO, auch bei einer strafanzeige.

Hoffen wir, dass sie dem gründlich nachgehen.

Wie hoch kann eine Strafe im Falle einer

tatsaechlichen Verurteilung ausfallen (keine hochpreisigen
Diebstaehle oder Sachschaeden im einzelnen)?

Sehr wahrscheinlich geldstrafe. Die Summe hängt vom Schaden und von der Schuld des Täters ab.

b) Sollte sich der Verdacht bestaetigen, unabhaengig ob durch
polizeiliche Recherchen oder auch durch die anderen
Mietparteien (aber KEINE Hetzjagd!), kann in so einem Fall
durch die Vermieterin dem Mieter gekuendigt werden?

Ja

Zumal auf

Dauer den anderen Wohnungseigentuemern die Mieter abspringen.
Muss eine Kuendigungsfrist eingehalten werden, wenn ja wie
lange, und Bedarf es eines Kuendigungsgrundes? Und was waere
hierfuer die Rechtsgrundlage?

§ 569 II, 543 BGB: außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund,K.grund muss schriftlich benannt sein und beweisbar von Seiten des Vermieters.

Hoffe, habe nichts vergessen.

Hoffe, ich auch nicht:smile:

Bedanke mich schon einmal im voraus fuer Mithilfe.

Wenn es weitergeholfen hat…

Gruss Barbara

Hallo Barbara,
vielen Dank fuer die weitreichende Auskuenfte, das hilft mir schon sehr weiter.
Gruss!