mal eine Frage zur Rückgabe/Gewährleistung/Sachmängelhaftung:
Angenommen im Oktober 2003 wurde ein Notebook vom Typ Elitegroup ECS G732 bei www.e-rotec.com gekauft. Seit Beginn hatte es den Mangel, dass der Monitor nach Aufwachen aus einer längeren Stromsparphase (des Monitors nicht des gesamten Notebooks!) immer nur einen weißen Bildschirm angezeigt hatte (Bis zum nächsten Stromsparen, nach erneutem Aufwachen war die Anzeige wieder korrekt).
Dies’ sollte im Zuge einer Reparatur (Mainboardwechsel) durch ein Bios-Update behoben werden.
Wurde es aber leider nicht (BIOS-Update wurde zwar durchgeführt, hatte aber nicht diesen gewünschten Erfolg).
Durch den Fehler ist ein normales Arbeiten stark eingeschränkt, besonders wenn für das Abschalten des Bildschirms eine lange Leerlaufzeit(>10min) eingestellt ist.
Der Fehler tritt auch bei anderen Baugleichen Notebooks auf, die z.B. von Gericom (unter dem Produktnamen Masterpiece bzw. Masterpiece Radeon) vertrieben werden.
Das Gerät weist auf der Handablage vor der Tastatur/neben dem Touchpad Gebrauchsspuren auf, der Beseitigung 116 Euro kosten würde.
Kann man das Gerät zurückgeben und irgendwie den Kaufpreis erstattet bekommen, wenn man vorher die Gebrauchsspuren beseitigen lässt.
Wie muss man sich dabei verhalten und welche Möglichkeiten gibt es noch?
folgendes habe ich gefunden:
Schlägt eine Nacherfüllung fehl, hat der Käufer Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung oder/und Schadensersatz.
Bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen verjähren diese Mängelansprüche in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit der Übergabe der Kaufsache.
Wird der Verkäufer nach dem Verkauf einer neu hergestellten Sache wegen eines Mangels von dem Kunden in Anspruch genommen, kann er seinerseitzs seinen Lieferanten dafür in Anspruch nehmen.
Unter dem Link gibt es auch noch etwas zum Nachlesen. http://www.rechtslexikon-online.de/Kaufvertrag_Gewae…
Angenommen du kaufst einen Artikel und dieser birgt einen Mangel in sich. Dann hat der Hersteller bzw. Händler das Recht den Artikel bis zu 3 mal zu reparieren. Danach ist er angehalten den Artikel umzutauschen, sprich: das (mittlerweile) Gebrauchtgerät gegen ein Neues, bzw. Neuwertiges auszutauschen.
So ist das nun mal.
Man kann sich jedoch nicht gegen den Versuch der Reparatur wehren.
Nach dem 3. Versuch kann man aber auf Austausch bestehen!
Die Mängel am Gerät sind dabei irrelevant. Solange der Fehler, bzw. die Funktion nicht durch diesen Mangel hervorgerufen wird.
Beispiel: Du kaufst einen Fernseher. Der Bildschirm ist verkratzt. Du kannst einen neuen verlangen (nach max. 3 Ausbesserungsversuchen).
Beispiel: Der Fernseher ist 1 1/2 Jahre alt. Du hast Störungen im Bild. Du kannst ihn zur KOSTENLOSEN Reparatur bringen (Garantie!).
Gegenbeispiel: Du hast einen Fernseher (1 Jahr alt). Du hast Bildstörung und versucht durch klopfen und schlagen auf dem Gerät das ganze wieder zu „reparieren“. Und das geht nicht. Und dabei bricht eine Ecke aus dem Gehäuse - so hast du keinen Anspruch auf Ersatz. (Wenn du das allerdings verschweigst und nur die Reparatur der Röhre haben willst, geht das aber schon über Garantie. Aber nicht das neue Gehäuse!).
Gegenbeispiel:
Du kaufst ein Handy. Das Display verkratzt im Laufe der Zeit. Nach 5 Monaten sagst du „Ich seh ja fast nix mehr“. Dann bekommst du allerdings (trotz Garantie) mit Sicherheit kein neues Handy. Das ist Verschleiß, bzw. Nutzungsbedingt. Das fällt aus der Garantie raus.
Eine Sache, was man schlecht sagen kann: EIN AKKU.
Was ist eigentlich wenn der Akku nach einem Jahr aufgibt? Ist das Garantie? Oder legen die das einem als „Falsch-Laden“ aus? Das würde MICH mal interessiern!