Folgender fiktiver Fall:
Jemand hat im Internet ein Zeitschriftenabo abgeschlossen, erhält eine Bestätigungsmail und antwortet auf diese etwas wie z.B.
„>>Hallo,
>>
>>hiermit mache ich von meinem Rücktrittsrecht gebrauch.
>>Ich möchte die Zeitschrift NICHT abonnieren !!!
>>
>>Mit der Bitte um umgehende schriftliche Bestätigung.
>>“
Wenn er nun z.B. folgende Antwort erhalten würde:
"Sehr geehrter Herr Fiktiv,
leider können wir Ihren Widerruf nicht entgegennehmen.
Bei Verträgen, deren Inhalt den Wert von 200,00 Euro nicht übersteigt,
(Paragraph 505, Absatz 1, Satz 3 BGB in Verbindung mit Paragraph 491,
Absatz 2, Satz 1 BGB),
besteht seit der Einführung der neuen Schuldrechtsreform generell kein
Widerrufsrecht mehr (Paragraph 312 d, Absatz 4, Satz 3 BGB). Darunter fällt
auch Ihr Zeitschriftenabonnement.
Selbstverständlich bestätigen wir Ihnen die Liefereinstellung nach Ablauf
der Mindestbezugszeit
zu Januar, Ausgabe 02-2007."
Was könnte jemand in solch einem Falle unternehmen?
Für Ideen zu diesem fiktiven Fall schonmal vielen Dank vorab!!!
Hallo,
Eine Möglichkeit gebe es noch…was steht in den AGB des „Verkäufers“ …
waren die definitiv einsehbar bei „Vertragsabschluß“ ???
-Wenn nein…Glück gehabt, dann ist der Vertrag anfechtbar.
Das der Vertrag rechtlich geltend ist…ist mehr als eindeutig…
Nur, wenn ich einen „Fernabsatz-Vertrag“ abschließe, muß ich auf
die AGB hingewiesen werden.
Wenn ich also irgendwas bestelle und nicht ausdrücklich den AGB
zustimme, liegt ein Formfehler vor, d.h. auch wenn ich die Gesetzeslage nicht kenne, kann ich vom Vertrag zurücktreten.
Da der Vertrag einen formellen Fehler aufweist.
Wenn ich aber irgendwo angeklickt habe " Ich habe die AGG gelesen"
oder sowas in der Richtung blablabla…
Habe ich Pech und der Vertrag ist gültig…
hm… könnte mir vorstellen, dass es in diesem fiktiven Fall dann nicht gut aussieht, auf jeden fall schonmal danke für die ideen von euch beiden…
was ist, wenn dieser jemand sagt, er habe das formular im internet nicht ausgefüllt, deswegen habe er nach erhalt der bestätigungsmail ja auch gleich darauf hingewiesen?
Es gibt nirgendwo die Vorschrift, daß man AGBs einbeziehen MUSS,
auch nicht im Fernabsatzrecht.
Der Vertrag ist trotzdem gültig, der Verkäufer kann sich halt bloß nicht auf seine AGBs berufen
Gruß
Peter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Es gibt nirgendwo die Vorschrift, daß man AGBs einbeziehen
MUSS,
auch nicht im Fernabsatzrecht.
Der Vertrag ist trotzdem gültig, der Verkäufer kann sich halt
bloß nicht auf seine AGBs berufen
Hallo Peter,
wir sind uns einig das der Vertrag gültig ist.
Aber als Händler muß ich meine Informationspflichten wahrnehmen.
-daher hat fast jeder Online-Händler seine AGB
BGB §312 c „Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen“
Kommt der Händler diesen Informationspflichten nicht nach,
dann ist der Vertrag aufgrund eines formellen Fehlers anfechtbar.
Viele Grüße
Christian
Mal abgesehen davon, daß die gesetzlichen Regeln hierzulande immer dann gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Wohlgemerkt: es geht um AGBs und NICHT um die Widerrufsbelehrung
Gruß
Peter
Also aus Deinem Link:
Lese Dir mal bitte (2) und (3) durch.
speziell 3:
Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts
Um es klarzustellen:
Ich brauche keine AGB—da habe ich mich etwas falsch ausgedrückt aber ich muß den Käufer auf etliche Dinge hinweisen
-Mache ich dieses nicht, kann ich anfechten…
Nun verstanden ???
Aber ich finde Deine Einwände der konstruktiven Kritik gut.
Ich habe behauptet das man AGB akzeptieren muß…das ist falsch—
einverstanden ???
Um es klarzustellen:
Ich brauche keine AGB—da habe ich mich etwas falsch
ausgedrückt aber ich muß den Käufer auf etliche Dinge hinweisen
-Mache ich dieses nicht, kann ich anfechten…
Nun verstanden ???
Aber ich finde Deine Einwände der konstruktiven Kritik gut.
Ich habe behauptet das man AGB akzeptieren muß…das ist
falsch—
einverstanden ???
Jetzt teilweise einverstanden: diese Verordnung schreibt die Widerrufsbelehrung vor.
Nur, ich habe bis jetzt - außer daß es ein UWG-Verstoß sein kann, diese wegzulassen -, noch nirgendwo gefunden, daß das einen Anfechtungsgrund für den Vertrag hergeben soll.
Das ist doch schon dadurch sanktioniert, daß dann das Widerrufsrecht „ewig“ besteht.
Gruß
Peter
Das ist schlichtwegs Unsinn. Allgemein ist das Schuldrecht dispositiv, d.h. Vertrag und damit auch AGB gehen dem Gesetz vor! Genau deshalb soll man ja auch keine Verträge unterschreiben, die man nicht gelesen und verstanden hat!
Dann gibt es bestimmte einseitig oder beidseitig zwingende Gesetzesvorschriften von denen vertraglich (also egal ob in AGB oder nicht in AGB) nicht abgewichen werden darf. Wird dennoch etwas entgegen dieser zwingenden Norm vereinbart, dann hat dies üblicherweise die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge und an diese Stelle tritt die gesetzliche Regelung (üblicherweise deshalb, weil das Gesetz in Einzelfällen auch eine andere Sanktion vorsehen kann).
Etwas anderes ist wieder die Frage der AGB Kontrolle: bestimmte Klauseln sind unwirksam, wenn sie in AGB vereinbart wurden.
aber wir sind uns doch einig,
dass AGBs nicht gegen geltendes Recht verstossen oder
dieses aushebeln darf und kann, oder?
Das ist richtig, denn laut geltendem Recht ist es so, dass die vertragliche Vereinbarung normalerweise der gesetzlichen Regelung vorgeht - daher ist das falsch, was du geschrieben hast.
Weicht man vertraglich vom Gesetz ab, so ist das gerade kein Verstoß gegen (eben normalerweise) nachgiebiges/dispositives Recht.
Wenn man übrigens schon die Antworten der anderen als „grauselig“ bezeichnet, dann sollte man vom Recht zumindest in Grundzügen eine Ahnung haben, was nicht der Fall ist, wenn man den Unterschied zwischen zwingendem und nachgiebigen Recht nicht kennt. Die Antworten der anderen dann noch als „grauselig“ zu bezeichnen, ist mehr als unangebracht.
es ging hier um das Thema, ob das Widerrufsrecht durch AGB
eingeschränkt werden kann.
Dies ist nicht so.
Schon das OLG Dresden (AZ:8 U 1535/01) hat nochmals bestätigt, dass Ware, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung geeignet sind, vom Widerufsrecht nicht ausgeschlossen werden dürfen. Im vorliegenden Fall wurde versucht, dieses Recht durch AGBs zu unterbinden.
Das OLG sah darin einen Verstoß gegen § 5 des Fernabsatzgesetzes.
Sprich : Hier steht das Fernabsatzgesetz über den von dem Händler
ausgeschriebenenen AGBs.
Ob das auf Zeitschriften übertragbar ist, wäre zu prüfen.
Jedoch liegt hier klar vor, dass durch AGBs geltendes Recht nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann und darf.
AGBs sind nur dann gültig, wenn sie z.B. wie in diesem Fall dem Fernabsatzgesetz entsprechen.
Das war und ist meine Aussage.
Mag ich mich hier irren, ist mir jede sachliche Richtigstellung willkommen.
Persönlich brauchst Du in diesem Falle nicht werden.
Dazu ist das Forum hier nicht da.
Wenn Du Deinen Gegenüber nicht kennst,
wäre ich an Deiner Stelle mit Aussagen wie „dann sollte man vom Recht zumindest in Grundzügen eine Ahnung haben, was nicht der Fall ist“
doch sehr vorsichtig.
Zum einen spricht dies nicht gerade für Deinen Charakter.
Zum anderen verwirkst Du Dir damit die Chance,
auf einen sachlichen Informations- und Meinungsaustausch.
Und hilfreich sind Postings dieser Art dem Fragesteller hier im Forum auch nicht.
Und gerade darum geht es doch hier.
Sich hier gegenseitig Hilfestellung geben und nicht
sich hier gegenseitig anpöpeln.
Also bitte halte Dich etwas zurück, bleibe sachlich
und höflich.
Dann ist ein Austausch mit Dir bestimmt ein Gewinn für jedermann.
Ich habe nie behauptet, dass man das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen vertraglich zu Lasten des Verbrauchers einschränken könnte. Vielmehr handelt es sich gerade bei dieser Vorschrift um ein Musterbeispiel für einseitig zwingendes Recht. Zwingendes Recht ist aber im Schuldrecht die Ausnahme - nichts anderes habe ich geschrieben, du solltest meine Postings lesen.
Du hast geschrieben, dass das Gesetz einer vertraglichen Vereinbarung vorgeht - und diese Behauptung ist falsch und dabei bleibe ich auch.
Den Vorwurf, ich hätte dich persönlich angegriffen oder beleidigt weise ich zurück. Im übrigen findet meine Antwort, was die Ahnung vom Recht betrifft, in deinen Postings Deckung, sodass ich mich nicht veranlasst sehe, hier etwas zurückzunehmen. Weiters habe ich gar nicht geschrieben, dass du keine Ahnung hast.
Geantwortet habe ich außerdem überhaupt nur deswegen, weil dein Posting eine sehr gefährliche Irreführung des rechtlich Unkundigen darstellt und das kann ich als Jurist nicht unbeantwortet stehen lasssen.
es ging hier um das Thema, ob das Widerrufsrecht durch AGB
eingeschränkt werden kann.
Hallo,
Du bist scheinbar in einem anderen Film.
Es ging um diese Aussage, die Unfug ist und die man einfach nicht so stehen lassen konnte.
Das der Vertrag rechtlich geltend ist…ist mehr als eindeutig…
Nur, wenn ich einen „Fernabsatz-Vertrag“ abschließe, muß ich auf
die AGB hingewiesen werden.
Wenn ich also irgendwas bestelle und nicht ausdrücklich den AGB
zustimme, liegt ein Formfehler vor, d.h. auch wenn ich die Gesetzeslage nicht kenne, kann ich vom Vertrag zurücktreten.
Wo bitte taucht in dem ganzen thread auf, daß man das Widerrufsrecht per AGB ausschließen kann?
Ganz nebenbei: über den Ton brauchst DU dich nicht zu beschweren, wenn ich mir da Deine schnöselige Antwort an Nina ansehe.
Gruß
Peter