Sehr geehrte WWWlerInnen,
angenommen, man würde ein Haus kaufen wollen und man hätte eine Reservierungsgebühr bezahlt. Der Notar hätte einen mit dem Bauträger zusammen gelinkt. Man hätte aber schon, aufgrund der Versprechung (verbindliche Reservierung) einen hohen Kredit aufgenommen. Und man hätte einen unabhängigen Bausachverständigen (der natürlich auch einiges kostet) dazugezogen, um das Haus und den Vertrag zu begutachten und man wäre dann solange ausgebremst worden (die Grunddienstbarkeiten wären nicht vorgelegt worden vom Notar…die Änderung des Notarvertrages wäre vom Bauträger zusammen mit dem Notar ohne Info an die Hausbauwilligen auf Eis gelegt worden usw.), daß die Reservierung schon lange abgelaufen wäre und der Bauträgervertreter die Reservierung mit dem Hinweis nicht weitergeführt hat, weil noch kein Notarvertrag zustande gekommen sei.
Angenommen, nun wäre die Reservierungsgebühr trotz mehrmaliger Anmahnung noch nicht zurückbezahlt. Man solle noch die Gebühr für die Garage zahlen… Man sitze auf dem Kreditvertrag fest… und hätte noch das Geld für den unabhängigen Bausachverständigen zum Fenster rausgeschmissen…
Was könne man in so einem Falle tun?
Mit freundlichem Gruß, Berta
Hallo Berta
mit den ganzen Unterlagen zu einem Anwalt Deines Vertrauens gehen.
Die Abwicklung solcher Vertragsverhandlungen ist kompliziert und kann nicht mit ein paar Sätzen abgehandelt werden. Außerdem fehlen wichtige Informationen, die eine sachgerechte Beurteilung unmöglich machen.
Man kann ohne Anwalt versuchen, die Reservierungssumme, die Kosten des Gutachtens und wenn man das Darlehen rückabwickelt, die daraus entstandenen Kosten schriftlich beim Veräußerer einzufordern.
Sehr wahrscheinlich wird er diese abstreiten oder gar nicht darauf reagieren. Wenn die Schadenssumme die 5000 Euro übersteigt ist für eine Zahlungsklage der Gang zum Anwalt unvermeidlich.
Gruß
Barbara
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Hallo Berta,
siehe Antwort von Barbara, und als Ergänzung:
Das Stichwort könnte in diesem Fall „culpa in contrahendo“ = „Verschulden bei Vertragsabschluß“ sein.
Die dem Vertragsbaschluß regelmäßig vorausgehenden Verhandlungen begründen bereits ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das den Parteien gewisse Sorgfalts- und Aufklärungspflichten auferlegt, deren Verletzung Schadenersatzpflichten auslöst.
Beispiele:
- Schutz des Leistungsinteresses
a) Pflicht, das wirksame Zustandekommen des Vertrags nicht zu verhindern
aa) schuldhafte Dissensverursachung
bb) schuldhafte Verursachung der Nichtigkeit (§134, §138, §125)
cc) grundloser Abbruch des sicher zu schließenden Vertrags
b) Pflicht, den anderen vor nachteiligem Vertragsschluß zu bewahren
aa) schuldhafte Falschberatung über die Verwendbarkeit des Kaufgegenstands
bb) schuldhafte Vorlage unrichtiger Bilanzen
cc) mangelnde Risikoaufklärung trotz fachlicher Überlegenheit
Wenn also eine Partei schuldhaft die Vertragsverhandlungen verschleppt oder grundlos abbricht und hierbei der anderen Partei vermeidbare Kosten verursacht, hat man u.U. Chancen, diese Kosten als Schaden geltend zu machen und Ersatz zu fordern.
Ob das aber in einem solchen Fall zum Tragen kommt, kann nur ein Anwalt unter Würdigung aller Einzelheiten beurteilen.
Grüße
Sebastian
P.S.: Ich schicke Dir noch einen Text dazu per Mail.